Vermögen

  • AHV-Rentnerin, Erneuerungsfonds

    Eckdaten

    Frage vom

    27.11.2016

    Kurzer Sachverhalt

    Der Rentner hat eine Eigentumswohnung. Im Vermögen eingerechnet habe ich den Erneuerungsfonds, der Jahreszins ist als Einnahme in der Berechnung.

    Konkrete Frage

    Gehört der Erneuerungsfonds mit seinen Zinsen in die Berechnung? Der Zins fliesst jeweils wieder in den Erneuerungsfonds, der Rentner hat davon nichts. Bei einem allfälligen Verkauf würde der gesamte Erneuerungsfonds an den Käufer übergehen. Der Rentner profitiert daher nie direkt von den Zinsen. Auch das Kapital bleibt für ihn unerreichbar.
    Bereits erledigt / eigener Vorschlag: Es ist ja eine Art Vorsparen. Zwar kann er auf das Geld nicht zugreifen, müsste aber im Falle einer Investition am Haus aus der eigenen Tasche bezahlen, wenn es keinen EF gäbe. Somit würde ich sagen, dass der EF samt Zinsen in die Berechnung gehört.

    Antwort

    Es entspricht im Kanton Zürich der Praxis, dass das Guthaben von Stockwerkeigentümerkonten/Erneuerungsfonds, welches in der Steuererklärung aufgeführt ist, in der Ergänzungsleistungsberechnung beim Vermögen berücksichtigt wird. Uns ist bewusst, dass sich angesichts der Rechtsprechung des kantonalen Sozialversicherungsgerichts zu den nicht beim Vermögen anrechenbaren Mieterkautionskonten diesbezüglich Fragen stellen können, da die Versicherten auch auf diese Konten keinen direkten Zugriff haben. Aus unserer Sicht überwiegen jedoch die Gründe für eine Anrechnung, da es sich um deutlich höhere Beträge als bei einem auf max. 3 Monatsmieten begrenzte Mieterkautionskonten handeln kann und bezüglich der Einzahlung/Verwendung des Betrages eine gewisse Mitbestimmung der StockwerkeigentümerInnen besteht. Allerdings können wir natürlich nicht mit Sicherheit ausschliessen, dass künftig gerichtlich in dieser Frage abweichend entschieden werden könnte.

  • AHV-Rentnerin, Vermögensverzicht

    Eckdaten

    Frage vom

    27.11.2016

    Kurzer Sachverhalt

    Rentner hatte 1998 mit Teil des PK Guthabens ein Haus in K. gekauft, welches seine getrennt lebende EF und Sohn bewohnten. Er hat das Haus 2012 dem Sohn geschenkt, zu dem er sonst keinen Kontakt mehr hat. Das Haus wird als Vermögensverzicht in die Berechnung genommen.

    Konkrete Frage

    Wie ist es aber mit dem Verzicht auf Vermögensertrag? Wird hier der Ertrag der Liegenschaft angerechnet oder nur ein hypothetische Zinsertrag, der angefallen wäre, wenn er das Haus verkauft und das Geld noch auf dem Konto hätte?

    Antwort

    In Rz 3482.11 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) ist festgehalten, dass bei einem Verzicht auf bewegliches oder unbewegliches Vermögen der Ertrag, der bei einer zinstragenden Anlage des verzichteten oder abgetretenen Vermögens erzielbar wäre, als Einnahme anzurechnen ist. Weiter wird festgehalten, dass zur Bestimmung des hypothetischen Ertrages vom durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen im Vorjahr des Bezugsjahrs auszugehen ist (wozu Rz 3482.10 beizuziehen sei). Dies bedeutet, dass auch bei Verzicht auf unbewegliches Vermögen - wie in Ihrem Fall auf ein Haus in K. - anschliessend der hypothetische Zinsertrag zu berücksichtigen ist, der nach Verkauf des Hauses aufgrund in diesem Falle vorhandenen Vermögens angefallen wäre. Dabei ist, was das hypothetisch auf dem Konto vorhandene Vermögen betrifft, auch zur Ermittlung des Ertrags zu berücksichtigen, dass sich das Verzichtsvermögen nach Rz 3483.06 der WEL jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert.

  • AHV-Rentnerin, Vermögensverzicht

    Eckdaten

    Frage vom

    13.11.2016

    Kurzer Sachverhalt

    Ehepaar hat gesamtes Kapital aus der PK 329'000.- sowie weiteres Vermögen in ein Restaurant der Tochter investiert, wo sie ebenfalls mitarbeiteten. Von Fr. 532'000.- Ende 1999 war Ende 2003 Fr. 0.00 Vermögen mehr vorhanden. Sie haben immer wieder für Investitionen eingezahlt. Am Restaurant gehörte nur der Mutter ein Anteil von ca. Fr. 36'000.-. 2006 machte das Restaurant Konkurs, es konnte den Eltern nichts mehr zurückgegeben werden von der Tochter. Seit 2006 lebt das Ehepaar von der AHV 3'445.-/Mt. in einer Mietwohnung und beantragt nun ZL.

    Konkrete Frage

    Infolge Vermögensverzicht ergibt sich noch kein Anspruch, da PK-Kapital und Vermögen an Tochter "veräussert". Tochter macht geltend, es sei nicht verschenkt gewesen, sondern von den Eltern investiert worden, mit der Absicht, Gewinn für alle zu erzielen. Man habe den Konkurs nicht voraussehen können.
    Bereits erledigt / eigener Vorschlag: Geld aus der Altersvorsorge einfach in ein Restaurant der Nachkommen zu investieren, das geht nicht. Anteil von Fr. 36'000.- kann berücksichtigt werden, als Investition. Aber das andere Geld kann nicht als Investition betrachtet werden, nach unserer Meinung. Können Sie uns das so bestätigen?

    Antwort

    Falls die Versicherten ihrer Tochter das Geld geschenkt haben, so ist dieses sicherlich als Vermögensverzicht zu behandeln. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 9C_67/2011 vom 29. August 2011 in E. 5.1 festgehalten, dass sowohl bei einer Schenkung, bei einer gemischten Schenkung als auch bei einem Erbvorbezug eine Verzichtshandlung vorliegt. So wie ich den Sachverhalt verstehe, macht die Tochter der Versicherten geltend, dass es sich bei dem ihr beziehungsweise für ihr Restaurant bezahlten Geld um eine Investition gehandelt hat. Liegt denn für diese Geldzahlung ein Darlehensvertrag oder etwas ähnliches vor? Falls nicht kann wohl von einer Schenkung oder einem Erbvorbezug ausgegangen werden. Es ist im Falle einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens an den Versicherten diese Vermögensabnahme darzutun und zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2011 vom 14. April 2011 E. 4.2.3). Sollte ein Darlehensvertrag vorliegen, kann es sich unter Umständen aufgrund einer unvernünftigen Anlage des Vermögens dennoch um einen Verzichtstatbestand handeln. So wurde ein Vermögensverzicht bejaht, als eine EL-Ansprecherin ohne Rechtspflicht, ohne jede Sicherheit und ohne adäquate Gegenleistung einer Privatperson ein grösseres Darlehen im Umfang von Fr. 240'000.-- gewährt hatte und dabei vollumfänglich zu Verlust gekommen war. Weiter ist im Kommentar Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, in Rz 648 die Gewährung eines zinslosen Darlehens als Beispiel für Verzichtsvermögen erwähnt, wobei sowohl ein Verzichtsvermögen als auch ein Vermögensertrag anzurechnen sei. Zusammenfassend teile ich Ihre Ansicht, dass es sich vorliegend wohl um ein anzurechnendes Verzichtsvermögen handelt. Ohne zu wissen, ob die Beteiligten für diese Zahlung einen Vertrag geschlossen haben und wie dieser Vertrag (falls er existiert) ausgestaltet ist, kann ich die Frage allerdings nicht ganz abschliessend beantworten.

  • AHV-Rentnerin (Heim), Vermögensverzicht bei Erbgang

    Eckdaten

    Frage vom

    13.11.2016

    Kurzer Sachverhalt

    ZL-Gesuchstellerin hatte früher zusammen mit dem Ehegatten ein Haus. Schenkung Haus im 2002 an den Sohn. Der Ehemann der Gesuchstellerin verstarb im Jahr 2014. Nun ist nicht klar, ob nur der Anteil der Errungenschaft als Vermögensverzicht anzurechnen ist, oder auch noch ein Anteil aus dem Erbrecht.

    Konkrete Frage

    Muss auch ein Verzicht aus Erbrecht angerechnet werden, obwohl im 2002 der Ehegatte noch lebte, als er das Haus dem Sohn verschenkte?
    Bereits erledigt / eigener Vorschlag: Siehe Beilage (keine Anrechnung 1/2 Anteil aus Erbrecht) da Ehemann erst nach der Schenkung der Liegenschaft an den Sohn verstarb

    Antwort

    Eine Schwierigkeit ergibt sich vorliegend dadurch, dass die Schenkung durch beide Ehegatten erfolgt ist. Zwar sind im Ergänzungsleistungsrecht Vermögensverzichte beider Ehegatten zu berücksichtigen. Doch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung könnte es notwendig sein, infolge des Todes des Ehegatten zunächst eine güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Dabei geht es darum, dass es sich beim Vermögen, welches erbrechtlich an andere Personen gehen würde, nicht um Vermögen des überlebenden Ehegatten handelt und dass die Witwe, wenn der fragliche Vermögensteil nicht mehr vorhanden ist, nicht schlechter (jedoch auch nicht besser) gestellt werden soll, als wenn das Vermögen effektiv noch bestehen würde. Vereinfacht gesagt, hätte der Sohn, falls das Haus im Zeitpunkt des Todes seines Vaters noch da gewesen wären, wohl einen Teil von diesem geerbt, was kein Verzichtsvermögen gewesen wäre. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts P 30/06 vom 5. Februar 2007 E. 4.5 (vgl. http://www.servat.unibe.ch/dfr//bger/070205_P_30-2006.html) kann im ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung davon ausgegangen werden, dass vermutungsweise ein vorhandenes oder verzichtetes Vermögen güterrechtlich hälftig geteilt werden kann. Wird dieser Sichtweise gefolgt, wäre somit das Vermögen unter Berücksichtigung der güter- und der erbrechtlichen Auseinandersetzung zu bestimmen. Anders als von Ihnen vorgeschlagen ist gemäss der geschilderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung meines Erachtens zunächst die gesamthafte Höhe des Verzichtsvermögens im Jahr 2002 festzulegen, welches sich anschliessend bis im Jahr 2014 jährlich um Fr. 10'000.-- reduziert. Von diesem im Jahr 2014 noch vorhandenen Verzichtsvermögen wäre der Versicherten güterrechtlich die Hälfte anzurechnen. Zudem wäre ihr von der anderen ihrem verstorbenen Ehemann anzurechnenden Anteil noch der Erbanteil (gemäss dem Anhang, da kein Testament/Erbvertrag vorhanden sei, der Hälfte entsprechend) anzurechnen. Dieser Betrag reduziert sich sodann weiterhin jährlich um Fr. 10'000.--.

  • IV-RentnerIn, Vermögensverzicht bei Scheidung

    Eckdaten

    Frage vom

    13.11.2016

    Kurzer Sachverhalt

    IV-Teil-Rentnerin (56%) seit 2007, geb. 1964 (52-jährig), geschieden 2004, arbeitet zu 40% im Hausdienst. Unterhaltszahlungen des Exmannes bis 30.06.2016 (Scheidungsurteil). Neugesuch für ZL, da Unterhaltszahlungen wegfallen.

    Konkrete Frage

    Gehe ich richtig in der Annahme, dass die ZL-Stelle nur den Vollzug eines rechtskräftigen Scheidungsurteils zu prüfen und nicht dessen Inhalt anzuzweifeln hat? Im vorliegenden Fall besassen die Eheleute eine Liegenschaft, die während der Ehe erworben wurde. Diese wird bei der Teilung der Finanzen aber nicht als Errungenschaft berücksichtigt, sondern dem Exmann zugeschlagen. Kann ich davon ausgehen, dass dies seine Richtigkeit und die EF nicht auf Vermögen verzichtet hat? Das Urteil findet sich im Anhang. Ganz herzlichen Dank für Ihre Bemühungen.

    Antwort

    Grundsätzlich kann sich aus einem Scheidungsurteil durchaus ein Verzicht auf Unterhaltszahlungen oder ein Verzicht auf Vermögen ergeben, welches dann im Rahmen der Ergänzungsleistungsberechnung als Verzichtseinkommen oder Verzichtsvermögen berücksichtigt werden müsste. Aus dem Scheidungsurteil aus dem Jahr 2004 ergibt sich aus meiner Sicht jedoch nicht, dass die Versicherte auf Vermögen verzichtet hat. Insbesondere ist unklar, ob die Liegenschaft aus Errungenschaft finanziert wurde und ist nicht ausgeschlossen, dass dies vielmehr aus Eigengut des damaligen Ehemannes der Versicherten (z.B. aus von ihm geerbten oder von ihm vor der Eheschliessung erspartem Geld) finanziert worden ist. Dies ist auch dann möglich, wenn die Liegenschaft während der Ehe erworben wurde und die Versicherte hatte in diesem Fall (also wenn die Liegenschaft aus Eigengut des damaligen Ehemannes erworben wurde) keine güterrechtlichen Ansprüche in Bezug auf die Liegenschaft. Vorliegend ist meines Erachtens davon auszugehen, dass das Gericht die Parteien bei Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung zutreffend beraten hat. Im Scheidungsurteil ist nicht festgehalten, dass eine der Parteien auf Ansprüche verzichtet hat. Zudem war die Versicherte anwaltlich vertreten und ist auch anzunehmen, dass ihr Rechtsanwalt ihr von einer güterrechtlichen Auseinandersetzung, bei welcher sie auf Vermögen verzichtet, abgeraten hätte. Meines Erachtens ist hier somit davon auszugehen, dass die Versicherte mit der Scheidungsvereinbarung auf keine Vermögensansprüche verzichtet hat. Zu prüfen ist hingegen, ob die Liegenschaft vor dem 1. Januar 2015 verkauft worden ist, ob damit ein Gewinn erzielt worden ist und ob ein solcher Gewinn hälftig geteilt worden ist (vgl. Ziffer 13 b auf Seite 8 des Scheidungsurteils).