Diverses

  • IV-RentnerIn (Wohnung), IV-Kinderrente an Kind im Ausland

    Eckdaten

    Frage vom

    13.11.2016

    Kurzer Sachverhalt

    Laufende Leistungen des Vaters: IV-Rente und eine IV-Kinderrente. Vater ist verheiratet und seit 1.8.2014 mit getrenntem Wohnsitz (wohnt alleine in der Schweiz). Die Tochter wohnt und studiert in Italien.

    Konkrete Frage

    Wird die IV-Kinderrente in der Berechnung der Zusatzleistungen für den Vater als Einnahme berücksichtigt? Werden Familienzulagen in einer solchen Konstellation auch als Einnahme in der ZL-Berechnung des Vaters berücksichtigt (mündige Kinder die im Ausland studieren)? Wie ist mit allfälligem Lohn der Tochter umzugehen? Werden bei Studenten die Gewinnungskosten vom Lohn abgezogen?
    Bereits erledigt / eigener Vorschlag: Wir haben vor nur die IV-Rente des Vaters in der Berechnung zu berücksichtigen und die IV-Kinderrente nicht. Eigentlich sollte der Vater die IV-Kinderrente an seine Tochter ins Ausland überweisen.

    Antwort

    Nach Art. 10 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sowie Rz 3123.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) fällt ein Familienmitglied, das sich längere Zeit im Ausland aufhält, bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen ausser Betracht. Dies bedeutet, dass die Ausgaben und Einnahmen der Tochter nicht in die EL-Anspruchsberechnung miteinbezogen werden können. Hingegen müssen unter Umständen allfällige festgelegte/vereinbare und vom Versicherten tatsächlich geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG als anerkannte Ausgaben in seine EL-Berechnung einbezogen werden. Meines Erachtens ist es grundsätzlich richtig, dem Versicherten wie von Ihnen vorgeschlagen, die IV-Kinderrente und die Familienzulagen für die Tochter nicht bei den Einnahmen anzurechnen, da diese Leistungen der Tochter zustehen. Allerdings empfehle ich Ihnen vom Versicherten einen Nachweis dafür zu verlangen, dass diese Einnahmen von ihm tatsächlich an seine Tochter überwiesen/ausbezahlt werden. Da die Tochter nicht in die Berechnung einzubeziehen ist, sollte ihr allfälliges Einkommen für die Berechnung grundsätzlich keine Rolle spielen. Ihr Einkommen könnte wohl nur von Relevanz sein, um die Angemessenheit allfälliger vom Versicherten bezahlter Unterhaltsbeiträge zu überprüfen (wobei bei Nichtangemessenheit die Chancen einer Abänderung zu prüfen wären, falls die Unterhaltsbeiträge auf einem Urteil beruhen).

  • IV-RentnerIn, Abklärung BVG

    Eckdaten

    Frage vom

    13.11.2016

    Kurzer Sachverhalt

    Gemäss IK-Auszug hat der IV-Rentner meiner Meinung nach einen Anspruch auf eine IV-Rente aus BVG. Die Stiftung Auffangeinrichtung hat den Antrag abgelehnt mit Verweis auf Unterbruch des zeitlichen Konnex.

    Konkrete Frage

    Ist es aus Ihrer Sicht sinnvoll, allenfalls einen Anwalt beizuziehen oder können Sie die Ablehnung der Stiftung Auffangeinrichtung nachvollziehen? Müssen sie auf Wunsch eine beschwerdefähige Verfügung schicken?
    Bereits erledigt / eigener Vorschlag: Ich habe versucht, den Unterbruch des zeitlichen Konnex mit der Begründung einer Schubkrankheit zu widerlegen, eine Antwort der Stiftung Auffangeinrichtung ist noch ausstehend. (Falls Sie die Anhänge nicht öffnen können oder noch mehr Unterlagen benötigen, bitte mitteilen)

    Antwort

    Sie haben in Ihrem Schreiben an die Stiftung Auffangeinrichtung vom 30. Juni 2016 auf das Urteil 9C_341/2013 vom 10. Dezember 2013 hingewiesen. In diesem Urteil wurde in Erwägung 3.2 der Grundsatz festgehalten, nach welchem das Bundesgericht den zeitlichen Konnex in solchen Fällen zwischenzeitlicher Arbeitsfähigkeit beurteilt: "Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird." Weiter wurde in diesem Urteil in Erwägung 6.1 unter anderem ausgeführt: "Die Vorinstanz erachtete die gut viereinhalb bzw. achteinhalb Monate dauernden Perioden der vollen Arbeitsfähigkeit, obschon diese die Richtschnur von Art. 88a Abs. 1 IVV deutlich überschreiten als nicht ausreichend, um den zeitlichen Konnex zu unterbrechen. Diese Betrachtungsweise verletzt Bundesrecht." In Erwägung 6.2 folgt die Ausführung: "Nach dem Gesagten wurde der zeitliche Zusammenhang zwischen den vor der Anstellung bei der Gemeinde Z. aufgetretenen Arbeitsunfähigkeiten und der späteren Invalidität unterbrochen, weil der Versicherte namentlich über die Zeiträume von viereinhalb und achteinhalb Monaten wieder die vollständige funktionelle Leistungsfähigkeit wiedererlangt hatte". Weiter hat das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_292/2008 vom 22. August 2008 in Erwägung 4.3.2 zu der Thematik des zeitlichen Konnexes bei Schuberkrankungen unter anderem festgehalten: "Es gilt zu beachten, dass gerade bei Schubkrankheiten - wie der hier in Frage stehenden - kein allzu strenger Massstab an die Beurteilung der zeitlichen Konnexität zu legen ist. Ansonsten hätte regelmässig jene Vorsorgeeinrichtung, die bei Ausbruch der Krankheit leistungspflichtig war, bei späteren invalidisierenden Schüben Rentenleistungen zu erbringen, selbst wenn unter Umständen längere Zeitabschnitte mit wiederhergestellter und in neuen Arbeitsverhältnissen verwerteter Arbeitsfähigkeit dazwischenliegen."...."In Anbetracht der siebenmonatigen Dauer voller Leistungsfähigkeit ist der vorinstanzliche Schluss auf einen Unterbruch der zeitlichen Konnexität auch unter dem Gesichtswinkel der Natur der Erkrankung als Schubkrankheit nicht bundesrechtswidrig". Zusammenfassend wird vom Bundesgericht grundsätzlich ab einer Dauer von 3 Monaten voller Arbeitsfähigkeit von einem Unterbruch des zeitlichen Konnexes ausgegangen, dies auch bei Schuberkrankungen. Somit kann ich die Stellungnahme der Stiftung Auffangeinrichtung, wenn von einer unbestrittenen Arbeitsfähigkeit von 9 Monaten ausgegangen wird sowie davon, dass der Versicherte nach diesen 9 Monaten nicht mehr bei der Stiftung Auffangeinrichtung versichert gewesen ist, nachvollziehen. Falls der Versicherte zum Zeitpunkt, in welchem nach diesen 9 Monaten die Arbeitsunfähigkeit auftrat, bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichert gewesen war, so würde ich Ihnen empfehlen, bei dieser Vorsorgeeinrichtung Leistungen zu beantragen. Falls Sie die Sachlage anders einschätzen, wäre das Vorgehen eine Klage beim kantonalen Sozialversicherungsgericht nach Art. 73 BVG (eine Verfügung kann nicht verlangt werden). Für das konkrete Vorgehen müssten Sie sich beim Sozialversicherungsgericht erkundigen beziehungsweise einen Rechtsanwalt beiziehen. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung.

  • AHV-Rentnerin (Wohnung) - Herabsetzung Unterhaltsbeitrag

    Eckdaten

    Frage vom

    13.11.2016

    Kurzer Sachverhalt

    Die Bezügerin ist seit Juli 2010 gerichtlich getrennt. Beide Ehegatten waren damals bereits in Pension. Es wurde vereinbart, dass der Ehemann ihr Unterhalt von Fr. 2’570.00 pro Monat bezahlen müsse. Es handelt sich dabei um die Hälfte seiner PK-Rente. Die Ehefrau war während der Ehe ebenfalls berufstätig, hat aber keinen eigenen Anspruch auf eine PK-Rente da sie nebst der Betreuung der beiden Kinder entweder in kleinen Pensen oder ehrenamtlich arbeitete. Nach der Trennung ist der Ehemann in den Kanton X zu seiner Tochter gezogen. Aus gesundheitlichen Gründen musste er nun in ein Altersheim umziehen und hat beim Kanton X ein Gesuch um Ergänzungsleistungen gestellt. Die SVA X hat verlangt, dass die Unterhaltsverpflichtungen des Gesuchstellers angepasst bzw. herabgesetzt werden müssten. Am 08.06.2016 hat das Kantonsgericht X verfügt, dass er seiner getrennt lebenden Ehegattin fortan nur noch Fr. 540.00 an Unterhalt bezahlen müsse. Obwohl die Bezügerin an der Gerechtigkeit des Urteils zweifelte, war ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand der Ansicht, dass eine Berufung beim Obergericht wenig Chance hätte. Das Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen führt nun dazu, dass die Rentnerin Ergänzungsleistungen beantragen muss.

    Konkrete Frage

    Ist es rechtens, dass jemand durch Herabsetzung der Unterhaltsleistungen neu Ergänzungsleistungen beantragen muss, insbesondere da es sich bei diesen Unterhaltsleistungen um einen Anteil der Rente aus beruflicher Vorsorge handelt? Eigener Vorschlag Ich gehe davon aus, dass wir den Anspruch auf der Basis dieses Urteils berechnen/auszahlen müssen.

    Antwort

    Bei Unterhaltszahlungen gilt der Grundsatz, dass die unterhaltspflichtige Person (hier der Ehemann der Versicherten) nicht mehr Unterhalt zahlen muss, als es ihm nach Deckung seines eigenen Bedarfs möglich ist. Eine einmal festgelegte Unterhaltszahlung wird bei einer dauernden und erheblichen Änderung der Verhältnisse angepasst. Hier haben sich die Verhältnisse geändert, indem der Versicherte in ein Heim eingetreten ist und daher höhere Ausgaben begleichen muss. Es lag somit ein Abänderungsgrund in Bezug auf das erste Eheschutzurteil vor, weshalb es nachvollziehbar ist, dass die SVA X vom Ehemann der Versicherten die Einleitung eines Abänderungsverfahrens zur Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge gefordert hat. Es ist nicht die Idee, dass eine Person Ergänzungsleistungen bezieht, um damit Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Die Tatsache, dass der Ehemann der Versicherten die Hälfte seiner Pensionskassenrente als Unterhaltsleistung bezahlt hat, ist für im Eheschutzverfahren festgelegte Unterhaltsleistungen nicht von Relevanz (das heisst, solche Unterhaltszahlungen werden gleich behandelt, wie Unterhaltszahlungen aus Erwerbsverdienst). Ich teile die Einschätzung des damaligen Rechtsvertreters der Versicherten, dass ein Weiterziehen des Urteils betreffend Abänderung der Unterhaltszahlungen kaum viel gebracht hätte. Das Gericht kann den Ehemann nicht verpflichten, mehr Unterhaltsleistungen zu bezahlen, als ihm unter Berücksichtigung seines Einkommens (AHV- und PK-Renten, keine Ergänzungsleistungen) und seines Bedarfs (Ausgaben für Heimtaxen, persönliche Auslagen usw.) möglich ist. Zwar ist verständlich, dass die Versicherte dies aus ihrer Optik als ungerecht empfindet, es entspricht jedoch der familienrechtlichen Praxis, dass der unterhaltspflichtige Ehepartner immer höchstens zur Differenz zwischen Einkommen und Bedarf als Unterhaltsleistung verpflichtet wird und der unterhaltsberechtigte Ehepartner, falls die Unterhaltszahlung nicht ausreicht, Unterstützungsleistungen (Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe) beantragen muss. Ich schliesse mich daher Ihrem Vorschlag an, dass der Ergänzungsleistungsanspruch der Versicherten unter Einbezug der im neuen Eheschutzurteil vom 8. Juni 2016 festgelegten Unterhaltszahlungen festzulegen und auszuzahlen ist.

  • IV-RentnerIn (Wohnung) - gekürzte PK-Rente

    Eckdaten

    Frage vom

    13.11.2016

    Kurzer Sachverhalt

    Rückwirkende IV-Rente ab 1.5.2012. PK-Rente wegen 2 Kinderrenten (Erwachsen, zwischen 22-24 Jahre) gekürzt wegen Überentschädigung bis 31.12.2012, ab 1.1.2013 ungekürzt, da nach Einstellung der einen Kinderrente keine Überentschädigung mehr besteht. (Die erwachsenen Kinder mit Kinderrenten nicht in Berechnung) Per 1.9.2013 ist die Person weggezogen nach Z.

    Konkrete Frage

    Kann ich die PK Rente von Fr. 1'103.-/Mt. von Anfang an in die Berechnung nehmen, oder darf ich bis 31.12.2012 nur die infolge der Kinderrenten gekürzte IV-Rente von Fr. 5'291.40 (siehe Anhang Entscheid PK) in die Berechnung nehmen? Entscheidend ist es deshalb, weil sie mit der ungekürzten Rente nicht in einen ZL-Anspruch kommt, mit der gekürzten jedoch schon. Ausbezahlt wurden sämtliche Rentennachzahlungen der IV und der PK an die Bezügerin (ein Teil Rückzahlung an das Sozialamt). Eigener Vorschlag: lieber würde ich für die 4 Monate die volle Rente einrechnen und eine Ablehnung machen, aber vermutlich darf man nur die tatsächlich erhaltene IV-Rente für die Bezügerin bis 31.12.12 einrechnen, ab 1.1.13 ergäbe sich dann kein Anspruch mehr, da die volle Rente eingerechnet werden kann.

    Antwort

    Der Versicherten dürfen lediglich die Rentenzahlungen der 2. Säule als Einkommen angerechnet werden, welche ihr zugesprochen worden sind. Bei einem wegen Überentschädigung gekürzten Rentenanspruch darf daher nur dieser gekürzte Rentenanspruch angerechnet werden. Wenn die Kinder nicht in eine gemeinsame Ergänzungsleistungsberechnung einzubeziehen sind, dann können der Versicherten deren Einnahmen (u.a. die Kinderrenten der PK) ebenso wenig angerechnet werden wie deren Ausgaben. Die Leistungen der PK waren aufgrund der Überentschädigungsberechnung gemäss Anhang von Mai 2012 bis Dezember 2012, also während acht Monaten, gekürzt. Ich gehe davon aus, dass Sie die Dauer von vier Monaten erwähnen, weil der Ergänzungsleistungsanspruch erst nach Mai 2012 beginnt oder weil die Versicherte bereits am 1. September 2012 (und nicht erst 2013) nach Z umzog.

  • Quellensteuerabzug bei IV-Rente

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
    IV-RentnerIn
    Heim/Wohnung

    Frage vom

    10.05.2010

    Kurzer Sachverhalt

    IV Rentner erhält eine IV Rente von der SVA Zürich. Allerdings wird monatlich direkt von der Rente die Quellensteuer abgezogen.

    Konkrete Frage

    Welche Betrag ist für die Berechnung der Zusatzleistung massgebend? IV Rente vor oder nach Abzug der Quellensteuer?

    Antwort

    Steuerrechnungen sind keine anerkannte Ausgaben, sondern müssen von den EL-berechtigten Personen vom Lebensbedarf bezahlt werden. Es ist die Rente vor Abzug der Quellensteuer anzurechnen.