Unterhaltsbeiträge

  • Kürzung Unterhaltsbeiträge durch Gericht

    Eckdaten

    Hinterlassene/r
    18 - AHV-Alter
    Heim/Wohnung

    Frage vom

    10.10.2016

    Kurzer Sachverhalt

    Die Bezügerin ist seit Juli 2010 gerichtlich getrennt. Beide Ehegatten waren damals bereits in Pension. Es wurde vereinbart, dass der Ehemann ihr Unterhalt von Fr. 2'570.00 pro Monat bezahlen müsse. Es handelt sich dabei um die Hälfte seiner PK-Rente. Die Ehefrau war während der Ehe ebenfalls berufstätig, hat aber keinen eigenen Anspruch auf eine PK-Rente da sie nebst der Betreuung der beiden Kinder entweder in kleinen Pensen oder ehrenamtlich arbeitete. Nach der Trennung ist der Ehemann in den Kanton X zu seiner Tochter gezogen. Aus gesundheitlichen Gründen musste er nun in ein Altersheim umziehen und hat beim Kanton X ein Gesuch um Ergänzungsleistungen gestellt. Die SVA X hat verlangt, dass die Unterhaltsverpflichtungen des Gesuchstellers angepasst bzw. herabgesetzt werden müssten.
    Am 08.06.2016 hat das Kantonsgericht X verfügt, dass er seiner getrennt lebenden Ehegattin fortan nur noch Fr. 540.00 an Unterhalt bezahlen müsse. Obwohl die Bezügerin an der Gerechtigkeit des Urteils zweifelte, war ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand der Ansicht, dass eine Berufung beim Obergericht wenig Chance hätte. Das Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen führt nun dazu, dass die Rentnerin Ergänzungs-leistungen beantragen muss.

    Konkrete Frage

    Ist es rechtens, dass jemand durch Herabsetzung der Unterhaltsleistungen neu Ergänzungsleistungen beantragen muss, insbesondere da es sich bei diesen Unterhaltsleistungen um einen Anteil der Rente aus beruflicher Vorsorge handelt?

    Ich gehe davon aus, dass wir den Anspruch auf der Basis dieses Urteils berechnen/auszahlen müssen.

    Antwort

    Bei Unterhaltszahlungen gilt der Grundsatz, dass die unterhaltspflichtige Person (hier der Ehemann der Versicherten) nicht mehr Unterhalt zahlen muss, als es ihm nach Deckung seines eigenen Bedarfs möglich ist. Eine einmal festgelegte Unterhaltszahlung wird bei einer dauernden und erheblichen Änderung der Verhältnisse angepasst. Hier haben sich die Verhältnisse geändert, indem der Versicherte in ein Heim eingetreten ist und daher höhere Ausgaben begleichen muss. Es lag somit ein Abänderungsgrund in Bezug auf das erste Eheschutzurteil vor, weshalb es nachvollziehbar ist, dass die SVA X vom Ehemann der Versicherten die Einleitung eines Abänderungsverfahrens zur Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge gefordert hat. Es ist nicht die Idee, dass eine Person Ergänzungsleistungen bezieht, um damit Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Die Tatsache, dass der Ehemann der Versicherten die Hälfte seiner Pensionskassenrente als Unterhaltsleistung bezahlt hat, ist für im Eheschutzverfahren festgelegte Unterhaltsleistungen nicht von Relevanz (das heisst, solche Unterhaltszahlungen werden gleich behandelt, wie Unterhaltszahlungen aus Erwerbsverdienst).
    Ich teile die Einschätzung des damaligen Rechtsvertreters der Versicherten, dass ein Weiterziehen des Urteils betreffend Abänderung der Unterhaltszahlungen kaum viel gebracht hätte. Das Gericht kann den Ehemann nicht verpflichten, mehr Unterhaltsleistungen zu bezahlen, als ihm unter Berücksichtigung seines Einkommens (AHV- und PK-Renten, keine Ergänzungsleistungen) und seines Bedarfs (Ausgaben für Heimtaxen, persönliche Auslagen usw.) möglich ist. Zwar ist verständlich, dass die Versicherte dies aus ihrer Optik als ungerecht empfindet, es entspricht jedoch der familienrechtlichen Praxis, dass der unterhaltspflichtige Ehepartner immer höchstens zur Differenz zwischen Einkommen und Bedarf als Unterhaltsleistung verpflichtet wird und der unterhaltsberechtigte Ehepartner, falls die Unterhaltszahlung nicht ausreicht, Unterstützungsleistungen (Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe) beantragen muss.

    Ich schliesse mich daher Ihrem Vorschlag an, dass der Ergänzungsleistungsanspruch der Versicherten unter Einbezug der im neuen Eheschutzurteil vom 8. Juni 2016 festgelegten Unterhaltszahlungen festzulegen und auszuzahlen ist.

  • Kinderalimente - Als Ausgabe anerkannt?

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    18 - AHV-Alter
    Wohnung

    Frage vom

    10.01.2009

    Kurzer Sachverhalt

    Alimentenschuldner stellt EL-Gesuch. Er bezahlt seine Alimente immer pünktlich.

    Konkrete Frage

    Können die Alimente bei den Ausgaben berücksichtigt werden?

    Antwort

    Grundsätzlich ja, aber nur wenn er sie nachweislich erbracht hat. Eine einmalige Kopie des Dauerauftrages genügt als Nachweis nicht (kann jederzeit widerrufen werden). Sinnvoll ist, mindestens 1 mal pro Jahr eine Quittung (oder Belastungsanzeige) zu verlangen.