Hypo EK / MEK

  • AHV-RentnerIn (Wohnung) - hypo. EK für nicht invaliden Ehegatten

    Eckdaten

    Frage vom

    13.11.2016

    Kurzer Sachverhalt

    Neugesuch ab 01.10.2016, Ehepaar, verheiratet seit 07.03.2016, Ehemann (AHV-Rentner) Schweizer, Ehefrau aus Brasilien (Jg. 1959), Einreisedatum 07.03.2016, Aufenthaltsbew. B Familienangehörige, Familiennachzug mit Erwerbstätigkeit.

    Konkrete Frage

    Hat das Ehepaar Anspruch auf ZL ab Okt 16, trotz der Aufenthaltsbew. B mit der Begründung Familiennachzug mit Erwerbstätigkeit? Eigener Vorschlag Da die Ehefrau arbeitslos ist und die Sprache nicht kann, muss sie beim RAV einen Deutschkurs machen und immer Stellenbemühungen einreichen.

    Antwort

    Offenbar war grundsätzlich bei migrationsrechtlicher Bewilligungserteilung vorgesehen, dass die Versicherte in der Schweiz einer Arbeit nachgehen sollte, was nun aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit nicht der Fall ist. Allerdings hält sich die Versicherte mit Bewilligung (also legal) in der Schweiz auf und ist mit einem Versicherten verheiratet mit welchem sie zusammenlebt, weshalb eine gemeinsame Berechnung des Ehepaars zu erfolgen hat (vgl. Rz 3132.01 der WEL). Grundsätzlich könnte der Ehefrau des Versicherten, da sie sich bereits ein halbes Jahr in der Schweiz befindet, ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden (vgl. Rz. 3482.02 der WEL). Allerdings hält Rz 3482.03 der WEL fest, dass die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens unter anderem dann ausser Betracht fällt, wenn die nicht invalide Ehegattin trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt gemäss dieser Bestimmung dann als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist. Das von Ihnen vorgeschlagene Vorgehen, von der Versicherten eine genügende Anzahl qualitativ ausreichender Stellenbemühungen zu verlangen, ist daher korrekt. Sollten diese Stellenbemühungen nicht erfolgen beziehungsweise nicht nachgewiesen werden, so wäre der Ehefrau des Versicherten ein hypothetisches Einkommen anzurechnen.

  • IV-RentnerIn (Wohnung), Mindesterwerbseinkommen

    Eckdaten

    Frage vom

    13.11.2016

    Kurzer Sachverhalt

    Das Gesuch ist von einer IV-Rentnerin. Sie hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 01.09.2014 Was verwirrend ist, dass wir zwei Rentenverfügungen mit Datum 13. November 2015 erhalten haben. Diese beiden Verfügungen sind zur gleichen Zeit bei uns eingegangen. Diese 1. Verfügung ist entschieden mit einer ¾ IV-Rente von Fr. 1‘728.00 / Beginn 01.09.2014 Die 2. Verfügung ist entschieden mit einer ¼ IV-Rente von Fr. 576.00 / Beginn 01.12.2014 Da es ein Neugesuch ist, haben wir das Hypothetische Einkommen ab 01.12.2014 angerechnet. Wir haben aufgrund der Berechnung als Neugesuch keine Frist für das Anrechnen hypothetische Einkommen gegeben. Erwerbseinkommen: Frau S.H. hat eine Umschulung gemacht und ist selbständig tätig im Bereich „klassische Homöopathie“ mit sehr geringem jährlichem Einkommen Fr. 7541.00

    Konkrete Frage

    Hätten wir da eine Frist einhalten müssen um das Hyp. Einkommen einzurechnen? Wenn ja, wie lange müsste diese Frist sein?

    Antwort

    Zu den beiden IV-Verfügungen ist festzuhalten, dass die Versicherte offenbar für die Zeit vom 1. September 2014 bis am 30. November 2014 Anspruch auf eine Dreiviertelrente der Invalidenversicherung gehabt hat und ab dem 1. Dezember 2014 noch Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Dies ist sicherlich bei den anzurechnenden Renteneinnahmen zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist der Versicherten somit (davon ausgegangen, dass sie weniger als 60 Jahre alt ist), nach Rz 3424.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Alleinstehenden als jährliches hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen, also Fr. 25'720.--. Von diesem Nettoerwerbseinkommen werden dann der Freibetrag und gegebenfalls Betreuungskosten für das Kind (gemäss den IV-Verfügungen ist ein Kind vorhanden, für welches eine IV-Kinderrente bezogen wird) nach Rz 3421.04 abgezogen und der Rest wird privilegiert, also zu zwei Dritteln, angerechnet. Nach Rz 3424.11 der WEL wird die Herabsetzung einer laufenden EL infolge Anrechnung eines Mindesteinkommenes nach Rz 3424.02 der WEL erst sechs Monate nach der Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam. Diese Frist gilt jedoch wie von Ihnen erwähnt nicht für Fälle, wie den vorliegenden Fall, in denen die EL rückwirkend zugesprochen wird. Das Problem ist vorliegend, dass die Versicherte als selbständig Erwerbende tätig ist. Falls das bereits im Verfügungszeitpunkt der Fall war, so hätte ihr eine Frist von höchstens zwölf Monaten angesetzt werden müssen, um die Selbständigkeit aufzugeben, denn aufgrund der Schadenminderungspflicht ist es der Versicherten zumutbar, anstelle einer schlecht entlöhnten selbständigen Tätigkeit nachzugehen, in eine besser entlöhnte unselbständige Tätigkeit zu wechseln (Urteil des Bundesgerichts 140 V 267 E. 5.2.1). Aus dem Urteil des Bundesgerichts 9C_347/2015 vom 14. Januar 2016 in E. 5.2: "In Ziff. 3482.07 WEL hält das BSV ferner fest, dass, falls das Einkommen aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit wesentlich tiefer ausfällt als ein Einkommen, welches die EL-beziehende Person als Arbeitnehmerin zumutbarerweise erzielen könnte, letzteres als Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Die Anpassung ist der Person diesfalls anzukündigen und es ist ihr eine Frist von höchstens zwölf Monaten zu gewähren." Was die Dauer der Frist betrifft, so kommt es auf die Umstände an (muss die selbständig erwerbende Person Mietverträge für Geschäftsräume beenden/Geschäftsräume verkaufen, Lagerbestände verkaufen, Angestellte entlassen...). Sind die Verhältnisse vergleichsweise einfach, so hat die anzusetzende Frist zur Aufgabe der selbständigen Tätigkeit sicherlich nicht die längstmögliche Dauer von 12 Monaten zu betragen, welche für komplexe Verhältnisse gedacht ist. Wie viele Monate in Ihrem Fall angemessen wären, kann ich ohne Aktenkenntnisse nicht näher beurteilen.