Gesonderte Kinderberechnung

  • Anspruch auf ZL mit Kinderrente/Waisenrente?

    Eckdaten

    Frage vom

    10.06.2016

    Kurzer Sachverhalt

    Die Tochter unserer Klientin (ganze IV-Rente) beginnt mit 21 J. ihre Zweitausbildung. Ab Sommer hat sie somit wieder Anspruch auf eine IV-Kinderrente.

    Konkrete Frage

    Unsere Klientin erhält keine Zusatzleistungen, aber zirka ab Mitte Jahr werden ihr die Krankheitskosten vergütet.

    Unsere 1. Frage:
    Hat die Tochter aufgrund ihrer IV-Kinderrente einen eigenen Zusatzleistungsanspruch?

    Unsere 2. wichtigere Frage:
    Die Mutter wird in absehbarer Zeit sterben. Die Tochter wird dann während der Ausbildung eine Waisenrente kriegen. Erhält sie aufgrund der Waisenrente Zusatzleistungen? Auch wenn der Vater vermögend ist? Die Frage ist, ergibt sich alleine aus der Waisenrente ein Anspruch auf Zusatzleistungen?

    Antwort

    Kinder, für welche ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach Art. 35 Abs. 1 IVG besteht, können keinen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen begründen (Rz 2220.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV = WEL). Kinder haben nur einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn der Hauptrentner oder die Hauptrentnerin ebenfalls einen Anspruch hat.

    Hätte die Versicherte Anspruch auf eine Waisenrente, so könnte sie einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben (Rz 2210.01 der WEL). Allerdings ergibt sich aus einer Waisenrente alleine natürlich noch kein EL-Anspruch, sondern sind dazu die wirtschaftlichen Voraussetzungen zu prüfen, um den EL-Anspruch zu berechnen. Es werden also anrechenbare Einnahmen (hier wird bei der EL-Berechnung sicher geprüft, ob der Versicherten neben der Zweitausbildung eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist) und anerkannte Ausgaben sowie das Vermögen (inbs. eine allfällige Erbschaft) der Versicherten zu berücksichtigen sein, um klären zu können, ob ein EL-Anspruch besteht.

    Eltern müssen für das Kind aufkommen, bis dieses eine angemessene Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen hat (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Hat die Erstausbildung den Fähigkeiten und Neigungen des Kindes entsprochen, muss grundsätzlich nicht für eine Zweitausbildung aufgekommen werden (BGE 118 II 97). Die Abgrenzung zwischen einer angemessenen Ausbildung und einer darüber hinausgehenden Zweitausbildung ist jedoch aus rechtlicher Sicht zum Teil relativ kompliziert, indem darauf abgestellt wird, ob das geplante und realistische Ausbildungsziel bereits erreicht ist (so kann z.B. ein Fachhochschulstudium zur geplanten Ausbildung gehören, wenn die Lehre mit Berufsmaturität mit dem Ziel eines anschliessenden Studiums absolviert worden ist). Aufgrund der vorhandenen Angaben kann ich mich daher näher nicht festlegen, ob der Vater für eine solche Zweitausbildung wird aufkommen müssen.

  • Zuständigkeit Kind

    Eckdaten

    Frage vom

    10.12.2012

    Kurzer Sachverhalt

    Mutter (Hauptrentnerin) hat IV und wohnt in der Gemeinde X. Tochter (Kinderrente zur IV Mutter) hat einen Vormund (VB Gemeinde Y) und ist fremdplatziert in Pflegefamilie.
    Wer ist für die Berechnung der ZL für die Tochter zuständig? Gemeinde X (Wohnsitz Hauptrentnerin) oder Gemeinde Y (Sitz VB)?

    Konkrete Frage

    Antwort

    Die Berücksichtigung des Kindes bei der EL-Berechnung beruht immer auf dem EL-Anspruch des rentenberechtigten Elternteils. Gemäss WEL RZ 1320.01 sind die Umstände vor dem Heimeintritt (hier Pflegefamilie) massgebend. Wir gehen davon aus, dass lediglich die Mutter Anspruch auf EL hat. In diesem Fall wäre sie die Hauptrentenfallträgerin. Die Zuständigkeit liegt in diesen Fällen, auch wenn eine vormundschaftliche Familienplatzierung vorgenommen wurde, immer noch bei der für die Mutter zuständigen ZL-Gemeinde. In diesem Fall wäre das die Gemeinde X.

  • Berechnung Kind ohne Unterlagen des Vaters

    Eckdaten

    Frage vom

    10.11.2012

    Kurzer Sachverhalt

    Für ein Kind, dessen Vater in der Gemeinde Y wohnhaft ist, wurde ein Antrag auf Ergänzungsleistungen gestellt.

    Der Vater weigert sich standhaft, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse bekannt zu geben. Die IV-Kinderrentenverfügung sowie das Scheidungsurteil konnten eingeholt werden. Trotzdem fehlen die notwendigen Unterlagen für die Berechnung der Ergänzungsleistungen für das Kind. Eine Steuererklärung 2011 wurde nicht eingereicht. Der Vater ist noch selbständig erwerbend, teilweise arbeitet er noch, trotz der ganzen Rente.
    Die Mutter ist sozialhilfeabhängig.

    Konkrete Frage

    Bevor wir ablehnen, erlauben wir uns, Sie anzufragen, ob Sie noch eine Möglichkeit sehen, dass wir einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen für das Kind berechnen können. Ist es möglich, trotz der fehlenden Unterlagen vom Vater, den Anspruch für das Kind zu berechnen? (Der Vater hat nie einen Antrag auf Ergänzungsleistungen gestellt)

    Antwort

    Es ist notwendig, dass der rentenberechtigte Elternteil zumindest minimal Auskunft über seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse gibt. Es muss eine ZL-Berechnung für den Rentenfallträger erfolgen, da ein allfälliger Einnahmenüberschuss dem Kind als Einnahme anzurechnen ist. Kann ein allfälliger Einnahmenüberschuss berechnet oder auch bloss ausgeschlossen werden, kann die Berechnung für das Kind erfolgen. Bei der vorliegenden Weigerung des Vaters zur Erteilung von Auskünften sind Sie verpflichtet, von Amtes wegen die Ihnen möglichen und zumutbaren Abklärungen zu treffen.

    Allenfalls war die Mutter bei der Scheidung vertreten und der Vertreter kann weitere Angaben machen über die dem Scheidungsurteil zugrunde liegenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters. Auch die Bestellung eines IK-Auszugs bei der SVA könnte weitere Erkenntnisse bringen. Ersichtlich könnte insbesondere sein, wie und wo der Vater in früheren Jahren gearbeitet hat. Dies wäre betreffende eine allfällige Pensionskassen-Rente von Bedeutung.

    Gemäss Ihren Angaben bezieht der Vater eine ganze IV-Rente. Nicht bekannt ist dahingegen der genaue IV-Grad des Vaters. Kann er überhaupt noch arbeiten und ein regelmässiges Einkommen erzielen. Allenfalls könnten aus den IV-Akten des Vaters weitere Erkenntnisse erlangt werden. Die Einholung dieser Akten sollte gestützt auf Art. 32 ATSG möglich sein.

    Allenfalls hat der Vater auch Betreuungspersonen, bei welchen nachgefragt werden könnte.

  • Kinderfall - Halbwaise

    Eckdaten

    Hinterlassene/r
    Unter 18
    Wohnung

    Frage vom

    10.11.2011

    Kurzer Sachverhalt

    Eine Frau mit Witwenrente lebt zusammen mit ihrem Sohn (Halbwaisenrente) bei den Schwiegereltern. Gemäss Aussage der Schwiegermutter hält sich die Schweizerin, welche ursprünglich aus Thailand stammt, aber ca. 8 Monate im Jahr in Thailand auf (ist jedoch nach wie vor bei uns gemeldet). Für den Buben (16 Jahre) wurden nun durch die Grosselteren, bei welchen er wohnt, Stipendien beantragt. Die Stipendienstelle verlangt wiederum Abklärungen auf einen ZL-Anspruch.

    Konkrete Frage

    Könnte hier trotz Auslandaufenthalts der Mutter (RZ 2330.02), ein Anspruch gegeben sein? Wenn ja, wie ist die Berechnung vorzunehmen (gesondert oder zusammen)?

    Antwort

    Grundsätzlich haben Waisen einen selbständigen Anspruch auf die Renten und die ZL. Wenn sie jedoch mit dem überlebenden rentenberechtigten Elternteil zusammenleben, ist eine gemeinsame Berechnung vorzunehmen. Keine gemeinsame Berechnung ist möglich, wenn der überlebende Elternteil wohl eine Hinterlassenenrente erhält, aber keinen Anspruch auf ZL hat.

  • Aufenthalt nicht anerkanntes Heim

    Eckdaten

    Hinterlassene/r
    Unter 18
    Heim

    Frage vom

    10.05.2011

    Kurzer Sachverhalt

    16 jährige ist in ein Heim (Anker, Wallisellen) eingetreten das nicht vom Kanton anerkannt ist.

    Konkrete Frage

    Wie berechne ich die Heimkosten für dieses Mädchen?

    Antwort

    Es wird vorausgesetzt, dass für das Kind eine Kinderzusatzrente ausgerichtet wird. Bei Heimen ohne kantonale Bewilligung kann keine Heimberechnung vorgenommen werden, es kann aber der Lebensbedarf für Alleinstehende eingesetzt und für die Miete kann 1/3 der Pensionskosten eingesetzt werden.

    WEL 3143.04 Lebt das Kind nicht mehr in einer häuslichen Gemeinschaft, ist der Lebensbedarf für Alleinstehende zu berücksichtigen
    WEL 3237.01 Bei entgeltlichem Aufenthalt bei Dritten ausgenommen nahe Verwandte und Heime können, wenn der auf die Miete entfallende Kostenanteil nicht bekannt ist, ein Drittel der Pensionskosten als Mietzins (inkl. Nebenkosten) berücksichtigt werden.

    (Anmerkung: unter Heime sind da die anerkannten Heime gemeint, weil dann eine Heimberechnung vorzunehmen ist).

    WEL 3143.07 Lebt das Kind nicht in häuslicher Gemeinschaft, ist das Mietzinsmaximum für Alleinstehende zu berücksichtigen

  • Zuständigkeit für Kind m.Kinderrente

    Eckdaten

    Unter 18
    Heim

    Frage vom

    10.05.2011

    Kurzer Sachverhalt

    Das Kind ist in einer Pflegefamilie untergebracht. Dieser Aufenthalt wird mit der Kinderrente und ZL finanziert. Nun zieht die Mutter und Rententrägerin in eine andere Gemeinde. Das Kind ist minderjährig und es besteht eine BS.

    Konkrete Frage

    Ist nun die neue Gemeinde auch für das Kind zuständig WEL 1250.01 und 1250.02. Oder bleiben wir zuständig, weil das Kind bereits platziert worden ist, bevor die Mutter weggezogen ist. Das Kind lebte bevor es zur Pflegefamilie kam, bei der Mutter WEL 1320.01

    Antwort

    Für das Kind besteht kein eigener Anspruch auf ZL. Zuständig ist immer der Schweizer Wohnsitz der/s Rentenfallträgerin bzw. -trägers.