Voraussetzungen
Wer hat Anspruch?
Schweizer/innen, EU/EFTA-Staatsangehörige
SchweizerInnen und EU-BürgerInnen haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie
1. Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz und
2. einen eigenen Anspruch auf eine der folgenden Sozialversicherungsleistungen haben:
- eine AHV- oder IV-Rente, oder
- eine Hilflosenentschädigung der AHV/IV, oder
- ein IV-Taggelder (ununterbroche Bezugsdauer von mindestens 6 Monaten)
Wer die Mindestbeitragsdauer nach Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt hat und somit keine AHV- oder IV-Rente erhält, kann unter Umständen trotzdem noch eine EL beziehen. Weitere Auskünfte erteilt Ihnen die zuständige Durchführungsstelle.
3. Und zudem die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen
Kantonale Beihilfe
Für den Bezug kantonaler Beihilfe müssen bestimmte Karenzfristen erfüllt werden:
In den letzten 25 Jahren insgesamt 10 Jahre Wohnsitz im Kanton Zürich, davon die letzten 2 Jahre ununterbrochen.
Staatsangehörige anderer Länder
haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie
1. Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz
2. einen eigenen Anspruch auf eine der oben aufgeführten Sozialversicherungsleistungen haben und
3. sowie eine bestimmte Karenzfrist erfüllen:
- 10 Jahre ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem EL verlangt wird oder
- 5 Jahre ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem EL verlangt wird für Flüchtlinge und Staatenlose oder
- Ebenfalls Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben ausländische Staatsangehörige, welche die oben aufgeführte Karenzfristen nicht erfüllen und die gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente hätten. In diesen Fällen erfolgt jedoch eine Plafonierung der Ergänzungsleistung, die auch bei der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten zu beachten ist. Die jährliche Ergänzungsleistung darf zusammen mit der Rente den Mindestbetrag der zutreffenden Vollrente nicht übersteigen.
4. Und zudem die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen
Kantonale Beihilfe
Für den Bezug der kantonalen Beihilfe müssen Ausländerinnen und Ausländer folgende Karenzfristen erfüllen:
In den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung insgesamt 15 Jahre Wohnsitz im Kanton Zürich, davon die letzten 2 Jahre ununterbrochen.
Wann beginnt der Anspruch?
Grundsätzlich beginnt ein Anspruch auf Zusatzleistungen erstmals für den Monat, in dem
- die Anmeldung eingereicht worden ist und
- sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausrichtung erfüllt sind.
- Ausnahme: Wird eine Anmeldung für Ergänzungsleistung innerhalb von sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über die Rente der AHV oder IV oder bei Eintritt in ein Alters- oder Pflegeheim eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit Rentenbeginn.
Was bedeutet die Meldepflicht?
Die Ergänzungsleistungen werden aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der anspruchsberichtigten Person individuell berechnet. Jede Änderung der erwähnten Verhältnisse muss somit der zuständigen Durchführungsstelle umgehend mitgeteilt werden. Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder durch Verweigerung von Auskünften für sich oder andere unrechtmässig Ergänzungsleistungen erwirkt, kann mit Gefängnis oder Busse bestraft werden (Art. 31 ELG).
Wann endet der Anspruch?
Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen erlischt auf Ende des Monats, in welchem eine der Grundvoraussetzungen dahin gefallen ist (bspw. Wegzug aus der Gemeinde, wesentliche Veränderung bei den Einnahmen oder Ausgaben, Heirat, Scheidung, Todesfall usw.).