Krankheitskosten
Weitere Leistungen
Was sind Krankheits- und Behinderungskosten?
Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, die monatlich ausbezahlt wird und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (meist einmalige Vergütung).
Vergütbare Krankheits- und Behinderungskosten sind Kostenbeteiligungen gemäss Krankenversicherungsgesetz, Zahnbehandlungen, Pflege und Betreuung, Erholungskuren, Transportkosten, Diätkosten, Hilfsmittel.
Voraussetzungen für die Kostenvergütung
- Grundsätzlich wird der Bezug einer jährlichen Ergänzungsleistung vorausgesetzt.
- Die Kosten müssen den Anspruchberechtigten oder den in der EL-Berechnung berücksichtigten Personen selbst erwachsen sein
- Es muss eine ärztliche Verordnung vorliegen
- Die Kosten müssen in der Schweiz entstanden sein
- Ausgewiesene Krankheitskosten sind nur für das Kalenderjahr vergütbar, in dem die Behandlung vorgenommen worden ist
- Krankheitskosten können nur vergütet werden, wenn sie innert 15 Monaten seit Rechnungsstellung bei der zuständigen Durchführungsstelle geltend gemacht werden und die Anspruchvoraussetzungen für den Bezug einer jährlichen EL erfüllt sind
- Pro Kalenderjahr können höchstens folgende Beträge vergütet werden:
Personen | Privathaushalt | Heim |
---|---|---|
Alleinstehende | 25'000 | 6'000 |
Ehepaar, beide im | 50'000 | je 6'000 |
Ehepaar, je 1 Partner im | 25'000 | 6'000 |
Vollwaisen | 10'000 | 6'000 |
Getrennt lebendes (fremd platziertes) Kind | 10'000 | 6'000 |
Übrige Kinder | Im Betrag der Eltern bzw. des Elternteils enthalten | 6'000 |
Kostenbeteiligung
Die Ergänzungsleistung berücksichtigt die Kostenbeteiligung gemäss dem Krankenversicherungsgesetz. Diese besteht aus der Franchise und der gesetzlichen Selbstbehalte von 10%. Die jährliche Franchise der obligatorischen Grundversicherung beträgt Fr. 300.--, der jährliche Höchstbetrag des Selbstbehaltes Fr. 700.-- für Erwachsene und Fr. 300.-- für Kinder. Die versicherte Person muss demnach höchstens Fr. 1 000.-- pro Jahr an Kostenbeteiligungen tragen. Darüber hinaus entstehende Kosten müssen von der Krankenversicherung getragen werden. Werden Leistungen aus Zusatzversicherungen erbracht, können die Restkosten nicht von den Ergänzungsleistungen übernommen werden.
Zahnbehandlungskosten
Zu Lasten der Ergänzungsleistungen können Kosten von einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Zahnbehandlungen im Rahmen des UV/MV/IV-Tarifes übernommen werden. Bei Kosten die voraussichtlich höher als Fr. 3 000.-- liegen, muss ein Kostenvoranschlag eingereicht werden. Für eine Behandlung von über Fr. 3 000.-- ohne genehmigten Kostenvoranschlag können höchstens Fr. 3 000.-- vergütet werden.
Hilfe und Betreuung zu Hause
Ausgewiesene Kosten für die notwendige Hilfe und Betreuung im Haushalt können vergütet werden. Erfolgt die Hilfe und Betreuung nicht durch eine anerkannte Spitexorganisation so können pro Jahr höchstens Fr. 4'800.-- vergütet werden. Eine Entschädigung an Familienangehörige kann nur berücksichtigt werden, wenn durch die erbrachte Pflegeleistung eine länger dauernde und wesentliche Erwerbseinbusse entstanden ist (Familienangehörige, die bereits in der EL-Berechnung einbezogen sind oder bereits ein Altersrente beziehen, können nicht berücksichtigt werden).
Kosten für Erholungs- und Badekuren
Diese Kosten können nur berücksichtigt werden, wenn die Erholungskur ärztlich verordnet ist und die Kur in einem Heim oder Spital durchgeführt wurde. Auch bei Badekuren hat die versicherte Person während des Aufenthaltes einer ärztlichen Kontrolle zu unterstehen. Bei vorübergehendem Aufenthalt in einer Heilanstalt sowie bei Vergütungen bei Erholungs- und Badekuren wird von der Kostenbeteiligung ein angemessener Betrag für den Lebensunterhalt abgezogen.
Diätkosten
Für eine ärztliche verordnete lebensnotwendige Diät kann ein jährlicher Pauschalbetrag von Fr. 2 100.-- gewährt werden, sofern die berechtigte Person nicht in einem Heim wohnt und der Arzt bestätigt, dass durch die Diät deutliche Mehrkosten gegenüber der normalen Verpflegung entstehen (dies ist der Fall bei Zöliakie/Sprue sowie Peritonealdialyse). Mit den modernen Ernährungsmethoden (Trennkost usw.) ist es möglich, sich bei einer Diabeteserkrankung ohne Mehrkosten gegenüber der normalen Kost zu ernähren.
Transportkosten
Ausgewiesene Kosten für
- Notfalltransporte
- notwendige Verlegungen
- Transporte zum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort
können (in der Regel teilweise) als Krankheitskosten vergütet werden. In jedem Fall ist jedoch abzuklären, ob die Krankenkasse einen Beitrag daran leistet.
Hilfsmittel
Die Anschaffungskosten oder die leihweise Abgabe der im Anhang des Gesetzes (ZLG) aufgeführten Hilfsmittel oder Hilfsgeräte können als Krankheitskosten vergütet werden. Die Liste der aufgeführten Hilfmittel ist abschliessend. Es besteht nur ein Anspruch auf Vergütung der Kosten, soweit die Hilfsmittel nicht auf Grund der Bestimmungen der IV oder der Krankenversicherung abgegeben werden. Bei AHV-Rentner besteht nur Anspruch auf Vergütung wenn sich auch die AHV am entsprechenden Hilfsmittel beteiligt.