Vermögen
Vermögen - Bewertung
Ein wichtiger Bestandteil der EL-Berechnung ist die Bewertung des Vermögens. Es wird nicht nur Vermögen angerechnet, das verfügbar ist, sondern auch Vermögen, auf das früher einmal verzichtet worden ist. Ebenso Darlehen und Erbvorbezüge. Ob ein Verzicht vorliegt und wie hoch dieser bei der Gesuchstellung zu bewerten ist, muss im Einzelfall geprüft werden.
Freibetrag
Es gibt festgelegte Freigrenzen, das heisst, bis zu diesen Beträgen hat die Höhe des Vermögens keinen Einfluss auf die Höhe der Zusatzleistungen:
Vermögensfreibeträge | |
---|---|
Alleinstehende | 37 500 |
Ehepaare | 60 000 |
für jedes Kind | 15 000 |
Vermögensverzehr
Vom Vermögen, das diesen Betrag übersteigt, wird ein Bruchteil zu den Einnahmen gezählt.
EL-anspruchsberechtigte Personen | Höhe des Vermögensverzehrs |
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Betagte | |
Alleinstehend zu Hause lebend | 1/10 |
Alleinstehend im Heim lebend | 1/5 |
Ehepaar, beide zu Hause lebend | 1/10 |
Ehepaar, 1 Partner im Heim, 1 Partner zu Hause | 1/10 |
Ehepaar, beide im Heim lebend | 1/5 |
Invalide | |
Zu Hause oder im Heim lebend | 1/15 |
Hinterlassene | |
Zu Hause oder im Heim lebend | 1/15 |
Liegenschaften
Gehört eine Liegenschaft zu den Vermögenswerten, so sind diverse Abklärungen notwendig um festzustellen, wie genau und zu welchem Teil diese anzurechnen wäre. Der Liegenschaftenfreibetrag beträgt bei alleinstehenden Personen und Ehepaaren, bei denen beide noch die Liegenschaft bewohnen, 112'500 Franken.
Ab 1. Januar 2011 beträgt der Freibetrag bei Ehepaaren, bei denen ein Ehegatte noch die Liegenschaft bewohnt, der andere Ehegatte in einem Heim oder Spital lebt, 300'000 Franken.