Verwaltungsverfahren

  • Vollmacht für Vertretung

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    18 - AHV-Alter
    Wohnung

    Frage vom

    10.01.2009

    Kurzer Sachverhalt

    Eine Rechtsschutzversicherung hat ein Gesuch um ZL eingereicht und auch eine Vollmacht dazu gelegt, die die Vertretung in Sachen Unfallsversicherung betr. Versicherungsleistungen bestätigt (datiert vom 21.3.02).

    Konkrete Frage

    Muss diese Vollmacht so akzeptiert werden und muss ausschliesslich mit der Versicherung kommuniziert werden, oder kann der Gesuchsteller aufgefordert werden, z.B. sich persönlich zu einem Gespräch zu melden?

    Antwort

    Sobald sich jemand durch eine bevollmächtigte Person oder Instiution vertreten lässt, sind alle Verfügungen und Mitteilungen dem gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Möchte die Durchführungsstelle einen Gesuchsteller, der sich vertreten lässt einladen, ist die Rechtsvertretung zuerst um die Bewilligung anzufragen (wenn telefonisch angefragt wird, ist dies mit einer Aktennotiz zu vermerken).

  • Aktenrückgabe

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
    Wohnung

    Frage vom

    10.01.2009

    Kurzer Sachverhalt

    Rentner reicht Anmeldeformular mit den meisten Unterlagen ein. Originale werden zurückgegeben, Kopien bleiben bei den Akten. Nach genauer Durchsicht wird klar, dass aufgrund einer Liegenschaftenabtretung kein Anspruch besteht. Rentner wird tel. informiert. Rentner kommt vorbei und will alle Unterlagen, d.h. alle Kopien wieder zurück. Seiner Meinung nach gehören sie ihm.

    Konkrete Frage

    Müssen alle erstellten Kopien dem Rentner überreicht werden? Habe ihm erklärt, dass ich die Kopie des Abtretungsvertrages behalten werden, falls er zu einem späteren Zeitpunkt wieder ein Gesuch stellt. Er hat mir die Kopien nur unter der Bedingung überlassen, dass ich diese vernichte. Muss ich das?

    Antwort

    Das Abklärungsverfahren ist durch das Begehren des Rentners eingeleitet worden und die EL-Durchführungsstelle muss den Sachverhalt von Amtes wegen feststellen. Dabei ist sie gemäss Art. 46 ATSG zur Aktenführung verpflichtet, d.h. es müssen alle Unterlagen, die massgeblich sind, systematisch erfasst und auch aufbewahrt werden (Art. 29 Abs. 2 ELV i.V. mit Art. 156 Abs. 1 AHVV).

  • Betreibung an Vertreter möglich?

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
    Wohnung

    Frage vom

    10.01.2009

    Kurzer Sachverhalt

    Dem Vertreter einer betagten Bezügerin wurde eine Rückerstattungsverfügung zugestellt. Dagegen wurde keine Einsprache gemacht. Es wurde auch kein Erlassgesuch gestellt. Trotz Mahnung ist die Rückforderung bis heute nicht eingegangen. Die EL-Bezügerin weilt die meiste Zeit im Ausland (deshalb auch die Rückforderung).

    Konkrete Frage

    Wer kann betrieben werden? Die EL-Bezügerin oder der Vertreter?

    Antwort

    Falls die Geldleistungen nicht an den Vertreter der Rentnerin ausbezahlt worden sind (Drittauszahlung), ist er nicht rückerstattungspflichtig und kann deshalb auf die Forderung hin nicht betrieben werden. In der Rückerstattungsverfügung sollte auch erwähnt sein, wer die rückerstattungspflichtige Person ist und nur diese Person kann auch betrieben werden. In Ihrem Fall wäre ev. eine Verrechnung gestützt auf Art. 27 ELV mit der AHV-Rente zu überprüfen. Dies muss bei der Ausgleichskasse, welche die Rente auszahlt, beantragt werden.

  • Erlassgesuch für Rückerstattung

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    18 - AHV-Alter
    Wohnung

    Frage vom

    10.01.2009

    Kurzer Sachverhalt

    EL-Bezüger erhielt per 01.01.2004 ital. Rente/Nachzahlung 1999 - 2004, ca. 6'000.--. Aufgrund der monatliche ital. Rente erlischt Anspruch auf ZL per 01.01.2004. Die bereits ausbezahlten ZL von ca. Fr. 1'600.-- wurden zurückgefordert. Fristgerechter Eingang um Erlass der Rückerstattung infolge guten Glaubens und grosser Härte. Er konnte nicht voraussehen, dass er infolge der Nachzahlung rückwirkend keinen EL-Anspruch gehabt hätte, er habe somit die EL in gutem Glauben bezogen. Seine finanzielle Situation habe sich nicht verändert, Rückerstattung bedeutet für ihn grosse Härte (Nachzahlung verbraucht).

    Konkrete Frage

    Was ist (Definition) guter Glaube und grosse Härte und wie wird das beurteilt? Kann in diesem Fall davon gesprochen werden? Rechtsmittelfrist und Instanz bei Ablehnung des Erlassgesuches?

    Antwort

    Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG muss für einen Erlass einer Rückerstattung der gute Glaube und die grosse Härte kumulativ erfüllt sein. Bei einer Nachzahlung von Rentenleistungen wie im vorliegenden Fall kann die grosse Härte nicht geltend gemacht werden, da zum Zeitpunkt der Nachzahlung das Geld für die Rückerstattung vorhanden gewesen ist. Ob das Geld zum Zeitpunkt der Rückerstattungsforderung noch vorhanden ist, ist gemäss Bundesgericht nicht relevant.

  • Übersetzungskosten

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    18 - AHV-Alter

    Frage vom

    10.01.2009

    Kurzer Sachverhalt

    IV-Rentnerin, türkische Staatsangehörige, stellte bei uns ein Gesuch um Zusatzleistungen. Wir verlangten von ihr Bestätigungen, dass sie weder eine ausländische Liegenschaft besitzt noch eine ausländische Rente ausbezahlt erhält. Die Bestätigungen mussten von türkisch auf deutsch übersetzt werden. Die ZL-Bezügerin macht nun folgende Kosten geltend: - Übersetzungskosten von türkisch auf deutsch (3 x 110.00) - Wegkosten (Flug: Schweiz - Türkei) Fr. 445.00 - Betreuungskosten des volljährigen Sohnes während der Abwesenheit durch eine Bekannte Fr. 500.00 (der Sohn ist im Rollstuhl und bezieht ebenfalls ZL) - Anwaltskosten in der Türkei für die Beschaffung der Grundbuchbestätigungen Fr. 3'100.00.

    Konkrete Frage

    Müssen die entsprechenden Übersetzungskosten für die verlangten Dokumente von der Gemeinde bezahlt werden? Wie sieht es mit den übrigen Kosten aus? Wo findet man die Grundlage?

    Antwort

    Die Übernahme von Kosten der Abklärung ist in Art. 45 ATSG geregelt. Es sind die Übersetzungskosten zu vergüten, sofern sie belegt sind und zur Beurteilung des Anspruches unerlässlich waren.

  • Verfügung - rechtsgültige Zustellung

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
    Wohnung

    Frage vom

    10.01.2009

    Kurzer Sachverhalt

    Eine Gesuchstellerin verweigert die Annahme des Entscheides, weil noch eine nicht belegte Vermögensabnahme (Schenkung und (USA-Reise?) in der Berechnung aufgeführt werden muss. Es besteht momentan noch kein Anspruch auf Zusatzleistungen. Eine nachträglich eingeschriebene Zustellung des Entscheides kam mit dem Vermerk "Annahme verweigert" zurück. Ich habe somit keine Empfangsbestätigung in der Hand.

    Konkrete Frage

    Ist von meiner Seite noch etwas zu unternehmen ?

    Antwort

    Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird der Adressat nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt die Sendung spätestens nach sieben Tagen als zugestellt (Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, S. 102). Die Verfügung gilt demzufolge als zugestellt und Sie müssen einzig die Verfügung mit dem Couvert als Beweisstück in der Akte aufbewahren.