Rechtspflegeverfahren
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Einsprache per E-Mail
Eckdaten
Frage vom
10.06.2016
Kurzer Sachverhalt
Uns wurde eine Einsprache per E-Mail zugestellt, jedoch wurde diese Einsprache nicht unterschreiben. Gem. Rz 2012 4/13 vom Kreisschreiben über die Rechtspflege in der AHV/IV/EO und EL wird auf eine solche Einsprache nicht eingetreten, weil die Unterschrift fehlt.
Konkrete Frage
Ist eine Einsprache grundsätzlich gültig, wenn diese Unterschrieben eingescannt per E-Mail versendet wird? oder nur dann, wenn wir diese per Post erhalten?
Antwort
Eine Einsprache muss innert der 30 Tagen bei der verfügenden Stelle erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts = ATSG). Nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts = ATSV, muss die Einsprache mündlich mit persönlicher Vorsprache oder schriftlich erfolgen. Art. 10 Abs. 4 ATSV hält sodann fest, dass eine schriftlich erhobene Einsprache unterschrieben sein muss. Reicht jemand eine schriftliche Einsprache mit fehlender Unterschrift ein, so ist ihm nach Art. 10 Abs. 5 ATSV eine Nachfrist zur Behebung dieses Mangels anzusetzen.
Das Bundesgericht hat mit Urteil 8C_259/2015 vom 24. Februar 2016 vor kurzem festgehalten, dass unter Schriftlichkeit gemäss dem alltäglichen Sprachgebrauch die Überlieferung des Textes auf Papier zu verstehen sei (Erwägung 2 dieses Urteils). Weiter hat es in diesem Urteil festgehalten, dass eine per E-Mail eingereichte Einsprache den Gültigkeitserfordernissen der Schriftlichkeit nicht genügt. Da ein gewöhnliches E-Mail nicht unterschrieben werden kann, sind per ständiger Rechtsprechung eingereichte Eingaben per Fax oder gewöhnlichem E-Mail nicht fristwahrend. Eine Nachfrist zum Unterschreiben ist nur möglich, wenn die Unterlassung bei einer schriftlichen Eingabe unfreiwillig erfolgt ist, nicht jedoch bei einer bewussten Unterlassung der Unterschrift bei einer Übermittlung durch Fax oder gewöhnliches E-Mail (Erwägung 4.6 dieses Urteils).
Es ist somit richtig, dass auf eine per E-Mail zugestellte Einsprache nicht einzutreten ist. Daran ändert auch eine eingescannte Unterschrift nichts, da aus Beweisgründen eine Originalunterschrift benötigt wird. Allerdings hat das Bundesgericht im zitierten Entscheid offen gelassen, ob die Verwaltung bei einer Einsprache per E-Mail während laufender Einsprachefrist nach Treu und Glauben verpflichtet wäre, den Versicherten auf die Ungültigkeit dieser Einsprache hinzuweisen, so dass er während der Einsprachefrist noch eine gültige schriftliche Einsprache einreichen könnte.
Das erwähnte Bundesgerichtsurteil finden Sie unter folgendem Link:
http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F24.02.2016_8C_259-2015&ul=de&l=de -
Einsprache nach Anpassungsverfügung
Eckdaten
Frage vom
10.09.2015
Kurzer Sachverhalt
Aufgrund des Versandes der jährlichen Anpassungverfügungen bekommen wir in diesem Jahr diverse Einsprachen.
Konkrete Frage
Beim Versand der neuen Verfügungen, gültig ab Folgejahr, steht auf Seite 2 die Rechtsmittelbelehrung und besagt, dass innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden kann.
Gilt dieser Passus auf jede Position, obwohl gar keine Änderungen vorgenommen wurden? Kann auf eine Anpassung, welche im letzten Jahr rechtsgültig wurde, wieder Einsprache erhoben werden?Antwort
Die von Ihnen aufgeworfene Frage ist umstritten.
Gemäss Bundesgericht können EL-Verfügungen in zeitlicher Hinsicht nur für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (vgl. BGE 128 V 39). Dies hat zur Folge, dass die rechtskräftigen Berechnungsgrundlagen aus den Vorjahren auf das neue Kalenderjahr hin bei unveränderter Rechts- und Sachlage wieder angefochten werden können. Dieser Ansicht des Bundesgerichtes wird in der Lehre und etwa auch vom Sozialversicherungsgericht St. Gallen nicht gefolgt. Letztere gehen von einer zeitlich unbeschränkten Rechtsbeständigkeit von EL-Verfügungen aus. Dies insbesondere auf verfahrensökonomischen Gründen.
Zumindest in den Fällen, in welchen eine Frage schon einmal Gegenstand eines Einspracheverfahrens war, ist auf eine erneute Einsprache zum gleichen Thema, nicht einzutreten. In den übrigen Fällen (d.h. die angefochtene Position in der EL-Berechnung war noch nie Gegenstand einer Einsprache) wäre es sachlich vertretbar, ebenfalls eine Nichteintretensverfügung zu erlassen. Allerdings besteht die Gefahr, dass eine solche Nichteintretensverfügung in einem allfälligen Gerichtsverfahren mit Blick auf obige Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgehoben wird. Ob Sie dies in Kauf nehmen wollen, liegt in Ihrem Ermessen. -
Unentgeltliche Rechtsvertretung
Eckdaten
Frage vom
10.12.2014
Kurzer Sachverhalt
Im Einspracheverfahren macht die Rechtsanwältin eines Leistungsbezügers geltend, es sei der Einsprecherin eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
Art. 37 Abs. 4 ATSG sieht dies vor.Konkrete Frage
Ist das im Einspracheverfahren gegen eine Verfügung der ZL-Stelle, die durch die ZL-Stelle behandelt wird, auch relevant? Welche Konsequenzen sind daraus abzuleiten? Welche Gründe sprechen für eine Ablehnung des Gesuchs?
Antwort
Wie Sie richtig ausführen ist die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG grundsätzlich auch im Verwaltungsverfahren möglich. Vorausgesetzt ist nebst der finanziellen Bedürftigkeit, welche in aller Regel zu bejahen ist, die fehlende Aussichtslosigkeit des Verfahrens sowie die Erforderlichkeit der Vertretung. An die Erforderlichkeit der Vertretung werden dabei bei einer Vertretung im Verwaltungsverfahren strengere Anforderungen gesetzt als bei einer Vertretung im Gerichtsverfahren. Massgebend ist dabei insbesondere auch, ob die Vertretung durch einen Sozialarbeiter oder durch Fach- oder Vertrauensleute sozialer Institutionen möglich wäre. Dies ist im Einspracheverfahren in aller Regel möglich. Eine unentgeltliche Vertretung wurde etwa von den Gerichten bewilligt, wenn sich komplexe sachverhaltliche oder rechtliche Fragen stellen.
Vorliegend geht es um das Thema des hypothetischen Einkommens. Was genau strittig ist, ist mir nicht bekannt. Tendenziell wäre es aber wohl möglich gewesen, dass sich die Einsprecherin gemäss den obigen Ausführungen hätte vertreten lassen können. -
erneute Einsprache nötig
Eckdaten
Frage vom
10.12.2014
Kurzer Sachverhalt
Rentner wurde ein Vermögensverzicht in die Berechnung genommen. Darauf wurde Einsprache erhoben. Das Verfahren ist beim Sozialversicherungsgericht hängig.
Nun haben wir ab 01.01.2014 eine neue Verfügung gemacht, (Umrechnung 2014 und Amortisation des Vermögensverzichtes).
Die Anwältin hat nun wieder eine Einsprache gemacht, mit derselben Begründung wie bereits in der noch hängigen Einsprache.
Es ist klar, dass ihrer Meinung nach die neue Verfügung noch immer nicht stimmt. Es ist aber auch klar, dass wir ohne Urteil nicht plötzlich von einem Jahr zum anderen den Vermögensverzicht aus der Berechnung nehmen.Konkrete Frage
Ist es richtig, dass die Anwältin auf diese Verfügung, welche auf den bisherigen Daten basiert eine Einsprache machen muss und wir somit auch wieder eine Einspracheentscheid?
Und wenn ja, müssen wir nun bei jeder Verfügung die wir bis zum Entscheid vom Gericht verschicken damit rechnen, dass eine Einsprache erfolgt, auch wenn die geänderten Daten gar nicht mit dem Vermögensverzicht zu tun haben?Antwort
Es ist richtig, dass die Anwältin eine Einsprache macht. Andersfalls würde Ihre Verfügung in Rechtskraft erwachsen und wäre daher nur noch sehr erschwert abänderbar.
Ich schlage Ihnen primär vor, mit der Anwältin eine Sistierung des neuen Einspracheverfahrens betreffend den Vermögensverzicht (hat es noch weitere Punkte, welche in der Einsprache beanstandet werden?) bis zum Entscheid des Sozialversicherungsgerichts zu vereinbaren. Ist die Anwältin damit einverstanden, könnten Sie ihr dies ohne weiteres in einem formlosen Schreiben kurz bestätigen. Ich gehe davon aus, dass die Anwältin damit einverstanden ist. Sobald das Sozialversicherungsgericht entschieden hat, könnten Sie dann auch über die neue Einsprache entscheiden.
Sollte Sie damit nicht einverstanden sein, könnte allenfalls eine Sistierungsverfügung erlassen werden. Diesfalls bitte ich Sie, mich nochmals zu kontaktieren. -
Unentgeltliche Rechtsvertretung
Eckdaten
Frage vom
10.11.2013
Kurzer Sachverhalt
Ein Anwalt reicht uns eine Einsprache ein und stellt den Antrag. Es sei dem Einsprecher in der Person des Unterzeichneten gestützt auf Art. 37 Abs. 4 ATSG ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
Konkrete Frage
Gilt dies auch für die Einsprache an die Durchführungsstelle (oder erst beim SVG) und falls ja, wer bezahlt das und aufgrund von welchen Kriterien müssen/können wir entscheiden, ob eine Rechtsvertretung nötig ist
Antwort
Art. 37 Abs. 4 ATSG gilt für das gesamte Verwaltungsverfahren und somit auch für das Einspracheverfahren. D.h. eine unentgeltliche Rechtsvertretung ist grundsätzlich auch im Einspracheverfahren möglich. Voraussetzungen dafür sind die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit sowie die Erforderlichkeit der Vertretung. Im Verwaltungsverfahren werden diese Anforderungen strenger gehandhabt. Es muss daher im konkreten Fall die Erforderlichkeit der Vertretung eingehend geprüft werden. Dabei ist auf die Schwierigkeit des Falles abzustellen. Die Materie muss so komplex sein, dass die betreffende Person nicht in der Lage ist, selber ihre Rechte wahrzunehmen. Massgebend ist in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob die Vertretung durch einen Sozialarbeiter oder durch Fach- oder Vertrauensleute sozialer Institutionen in Frage kommt. Auch diesfalls ist eine unentgeltliche Rechtsvertretung, welche immer durch einen Anwalt zu erfolgen hat, nicht nötig. Vgl. dazu Carigiet/Koch S. 70 ff.
Die Kosten für eine allfällige unentgeltliche Rechtsvertretung gehen als Verwaltungskosten gemäss § 33 Abs. 2 ZLG zu Lasten der Gemeinde. -
Entschädigungen z.L. Beschwerdegegnerin
Eckdaten
AHV-RentnerIn
IV-RentnerIn
Hinterlassene/r
Heim/WohnungFrage vom
10.08.2010
Kurzer Sachverhalt
Hat Beschwerde auf meinen Einspracheentscheid mit Hilfe einer Anwältin beim Sozialversicherungsgericht eingereicht und den Antrag gestellt: Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin gestellt.
Konkrete Frage
Muss ich das aktzeptieren oder wie kann ich dagegen in meiner Stellungsnahme auftreten?
Antwort
Wenn nicht unentgeltliche Vertretung beantragt worden ist (zu dieser kann man sich ablehnend äussern) sondern Entschädigungsfolgen, dann geht es um Parteientschädigung und die wird vom Gericht festgesetzt (siehe Art. 61 lit. g ATSG). Zu diesem Punkt muss sich die EL-Durchführungsstelle in der Stellungnahme nicht äussern.
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Einsprachefrist abgelaufen
Eckdaten
Invalide/r
18-AHV-Alter
LebensbedarfFrage vom
10.01.2009
Kurzer Sachverhalt
EL-Verfügung vom 07.04.2008, Einspracheschreiben datiert vom 09.05.2008 (eingegangen am 13.05.2008)
Konkrete Frage
Ist die Frist im obigen Fall gewahrt oder nicht? Gilt das Datum des Briefes oder der Eingang bei unserer Gemeinde?
Antwort
Für die Verfügung gilt der Tag, in sie in Empfang genommen wurde. Wenn die Verfügung datiert ist mit 07.04.2008 (A-oder B-Post??) dann könnte sie ca. am 11.04.2008 in Empfang genommen worden sein. Ab 12.04.2008 plus 30 Tage würde den 11.05.2008 als Poststempel auf der eingegangenen Einsprache ergeben. Sofern Sie die Einsprache nicht eingeschrieben versandt haben, können Sie den direkten Beweis für das Datum der Zustellung der Verfügung nicht erbringen. Ich denke, diese Einsprache müssen Sie als rechtzeitig eingegangen annehmen, ausser Sie können den Beweis erbringen, wann genau die Verfügung in Empfang genommen worden ist.