Rückerstattungen
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Rückerstattung und Erlass
Eckdaten
AHV-RentnerIn
IV-RentnerIn
Heim/WohnungFrage vom
01.08.2017
Kurzer Sachverhalt
Mit Verfügung vom 23.02.2012 wurden Frau XY mit Wirkung ab dem 01.01.2012 Zusatzleistungen zugesprochen. Im Rahmen einer periodischen Überprüfung im Oktober 2016 wurde fest-gestellt, dass der Wert ihrer Liegenschaft beim Vermögen bisher nicht eingerechnet worden war. Die Neuberechnung unter Berücksichtigung des Werts der Liegenschaft ergab, dass zutreffender-weise nie ein Anspruch auf Zusatzleistungen bestanden hätte. Aus diesem Grund wurde das Leistungsbegehren mit Verfügungen vom 07.11.2016 rückwirkend abgewiesen und die im Zeit-raum vom 01.01.2012 bis 31.10.2016 unrechtmässig bezogenen Zusatzleistungen zurück-gefordert.
Dagegen wurde rechtzeitig Einsprache erhoben mit der Begründung, die fälschlicherweise erfolgte Auszahlung sei auf einen Fehler der ZL-Stelle zurückzuführen. Sie habe die Zusatzleistungen zudem immer in gutem Glauben bezogen.Konkrete Frage
Ist die Einsprache aufgrund des Fehlers der ZL-Stelle gutzuheissen oder müsste die Rückforderung allenfalls erlassen werden?
Antwort
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Aus welchem Grund es zur Unrechtmässigkeit der Auszahlung gekommen ist, spielt keine Rolle; das Gesetz verlangt einzig den unrechtmässigen Leistungsbezug und differenziert nicht danach, warum die Leistung zu Unrecht geflossen ist. Die Rückerstattungspflicht besteht auch dann, wenn nicht die versicherte Person die fehlerhafte Leistung zu verantworten hat, entscheidend ist lediglich, dass auf die zuviel ausgerichteten Leistungen letztlich kein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch bestanden hatte (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, N. 16 zu Art. 25). Die Pflicht zur Rückerstattung von Zusatzleistungen besteht also auch unabhängig von einer allfälligen Verletzung der Meldepflicht, weil es bei der Korrektur darum geht, die gesetzliche Ordnung nach Entdecken einer neuen Tatsache bzw. nach Kenntnisnahme der tatsächlichen Verhältnisse wiederherzustellen (vgl. BGE 122 V 139 E. 2e; AHI 1998 297 E. 6; SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a). Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht der ZL-Bezügerin (BGer vom 02.02.2006, Urteil P 63/04 E. 2.2.3).
Die Geltendmachung der Rückforderung erweist sich vorliegend als korrekt, zumal noch keine Verwirkung der Rückerstattungsansprüche eingetreten ist (vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG). Dementsprechend ist die Einsprache abzuweisen.
Wer Leistungen in gutem Glauben bezogen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit ein Erlass gewährt werden kann. Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Dieses ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV). Der Versicherungsträger muss die Versicherten auf die Möglichkeit des Erlasses hinweisen (Art. 3 Abs. 3 ATSV).
Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben und entfällt nicht nur, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung der versicherten Person zurückzuführen ist, sondern auch dann, wenn sie bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können. Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es grundsätzlich auch Laien zumutbar, die Berechnungsblätter auf offensichtliche Fehler zu überprüfen, denn dafür sind weder gute Deutschkenntnisse noch ein höherer Bildungsgrad notwendig. In einem durch das Bundesgericht zu beurteilenden vergleichbaren Fall stellte dieses fest, dass es nicht um die Überprüfung eines ganzen Berechnungsblattes, sondern nur um den Vergleich zweier Zahlen auf dem Beiblatt 1 zum Anmeldeformular und auf dem Berechnungsblatt gehe. Dass der Beschwerdeführer einen solchen Vergleich unterlassen habe, könne unter den gegebenen Umständen nicht nur als leichte Nachlässigkeit qualifiziert werden. Vielmehr liege ein grobfahrlässiges Verhalten vor, das den guten Glauben zerstöre. (BGer vom 08.05.2015, 9C_184/2015 E. 3.4.2).
Gleiches muss auch im vorliegenden Fall gelten: Hätte die Einsprecherin die Berechnungsblätter überprüft, hätte sie zweifelsohne problemlos feststellen können, dass ihr keine Vermögenswerte angerechnet worden waren, obschon sie aufgrund der ihr eigentumsmässig gehörenden Liegen-schaft über ein beträchtliches Vermögen verfügte. Zudem hatte sie die Richtigkeit der Berechnungsfaktoren sogar unterschriftlich bestätigt. Offensichtlich hat sie dabei das Mindestmass an Sorgfalt, das in solchen Fällen nach einem objektiven Massstab gefordert wird, vermissen lassen. Von einem gutgläubigen Bezug kann somit keine Rede sein. Damit ist das zweite Kriterium der grossen Härte vorliegend nicht mehr zu prüfen. Ein allfälliges Erlassgesuch wäre ebenfalls abzuweisen.
Antwort von RGB Consulting -
Abschreiben einer Forderung
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Heim/WohnungFrage vom
10.08.2016
Kurzer Sachverhalt
Wir müssen eine Rückforderung abschreiben. Der Verlustschein im Betrag von Fr. 6'934.00 ist vorhanden.
Konkrete Frage
Die Abteilung Finanzen fragt mich, ob die Kosten für den Verlustschein von Fr. 178.10 ebenfalls dem Aufwand EL belastet werden könne.
Antwort
Nach Rz 4670.01 der WEL sind zurückzuerstattende Ergänzungsleistungen als uneinbringlich abzuschreiben, wenn eine rückerstattungspflichtige Person erfolglos betrieben worden ist.
Da gemäss Ihren Schilderungen eine solche erfolglose Betreibung stattgefunden hat, ist es richtig, die Rückforderung abzuschreiben.
Meines Erachtens besteht keine rechtliche Grundlage, um die Kosten für den Verlustschein im Rahmen der Ergänzungsleistungen anzurechnen, da es sich dabei nicht um gesetzlich festgelegte Leistungen aus Ergänzungsleistungsrecht handelt. -
Rückforderung von Beihilfe und GZ
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Heim/WohnungFrage vom
10.12.2015
Kurzer Sachverhalt
Nachlassberechnung ergibt Betrag von Fr. 12'000.00 welcher zurückerstattet werden muss.
Insgesamt wurden Fr. 17'776.00 Beihilfe und Fr. 27'500.00 Gemeindezuschuss ausgerichtet.Konkrete Frage
Nach welchem Grundsatz wird die Rückerstattung auf BH und GZ aufgeteilt?
Werden je Fr. 6'000.00 zurück gefordert?Antwort
Da kantonales Recht dem kommunalen Recht grundsätzlich vorgeht, sind vorliegend zunächst die Beihilfen zurückzufordern. Dieser Vorrang des kantonalen Rechts ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz. Zudem ergibt sich die Subsidiarität der kommunalen Leistungen auch aus § 20 ZLG.
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Rückwirkende Anrechnung von Freizügigkeitsleistung
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AHV-RentnerIn
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Heim/WohnungFrage vom
10.09.2015
Kurzer Sachverhalt
Durch einen Beistandwechsel wurde mir ein Freizügigkeitskonto Raiffeisenbank (Fr. 20'959.50), eingereicht.
Dieses Konto war seit Auszahlung der EL aus dem Jahr 2006 nicht in der Berechnung erfasst.Konkrete Frage
Ist es korrekt, wenn ich rückwirkend für jedes Jahr 2006-2013 eine Neuberechnung mache und das Freizügigkeitsguthaben beim Vermögen einrechne?
Antwort
Für die Beantwortung Ihrer Anfrage gehe ich davon aus dass die IV-Rentnerin eine ganze Rente erhält und über das Freizügigkeitskonto verfügen kann, dass bei der Anmeldung genügend abgeklärt wurde, ob ein Anspruch auf BVG-Leistungen bzw. ob Freizügigkeitsguthaben vorhanden sind.
Zur Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Zusatzleistungen verweise ich Sie auf die Verwirkungs- und Verjährungsfristen nach ATSG Art. 25 und die Erläuterungen in der WEL Rz 4630.01:
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem die EL-Stelle davon hätte Kenntnis nehmen können, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der einzelnen Leistungszahlung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend. -
Rückforderung Wegzug
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Heim/WohnungFrage vom
10.02.2014
Kurzer Sachverhalt
IV-Rentner in Nachbargemeinde gezogen. Monat April ausbezahlt weil Meldung zu spät kam, dass er weggezogen ist. Er hätte nur noch März Anspruch gehabt in Wald.
Konkrete Frage
Kann die Nachbargemeinde einen Ratenabzug an uns machen ohne Einwilligung des Klienten um den Monat April an uns zurück zu überweisen.
Der Klient ist nicht erreichbar und reagiert nicht auf die Post (Mahnungen).
Nachbargemeinde macht einen Ratenabzug der direkt an uns kommt, damit die RZ beglichen wirdAntwort
Würde eine Verrechnung von max. Fr. 100.-- p.m. auch als angemessen ansehen, wodurch der geschuldete EL-Betrag von rd. Fr. 600.-- in absehbarer Zeit getilgt sein wird. Diesen Betrag wird die vormalige Wohnsitzgemeinde Wetzikon dann der Gemeinde Wald (ZL-Stelle) monatlich überweisen.
Für die Rentenverrechnung gelten die folgenden ges. Bestimmungen: Art, 27 ELV in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 lit. b AHVG und für IV-Rentenleistungen - Art. 50 Abs. 2 IVG. Die Verrechnung ist aber nur zulässig, wenn die Rückerstattungsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist und über ein allfälliges Erlassgesuch rechtskräftig entschieden worden ist. Die Verrechnung mit der Rente darf aber nur insoweit erfolgen, als der Verrechnungsabzug das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt ist (vgl. BGE 131 V 249, 115 V 341).
Zudem wissenswert:
Der Gesetzgeber hat in Art. 52 Abs. 1 ELV (Verhinderung von Doppelzahlungen von EL durch einen oder mehrere Kantone) und in den Rz 6510.01 WEL bzw. im Kap. 6.5.2 - Doppelzahlungen im gleichen Kanton, Rz 6520.01 WEL Ausführungen dazu gemacht. -
Günstige Verhältnisse
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Hinterlassene/r
Heim/WohnungFrage vom
10.08.2010
Kurzer Sachverhalt
Das Ehepaar, beide Altersrentner bezogen ab Dezember 2001 Ergänzungsleistungen und Beihilfe. Sie bewohnten ein Eigenheim mit Steuerwert Fr. 625'000 und Hypothekenbelastung Fr. 500'000. Sie haben das Haus nun verkauft und sind in eine andere Gemeinde in eine Mietwohnung gezogen. Erlös vom Verkauf ca. Fr. 120'000.00
Konkrete Frage
Bezogen total Fr. 30'300 Beihilfe. Gemäss § 19 Ziff. 1 a erfolgt eine Rückerstattungsverpflichtung bei günstigen Verhältnissen. Was sind günstige Verhältnisse für eine Rückerstattungsverpflichtung? Gibt es hier konkrete Zahlen?
Antwort
Günstige Verhältnisse liegen in der Regel dann vor, wenn die ZL-Berechtigten nach Rückzahlung der rechtmässig bezogenen kantonalen Beihilfen und Zuschüssen sowie allen Arten von Gemeindezuschüssen aufgrund ihres Vermögens und/oder Einkommens nach wie vor keinen Anspruch auf ZL haben.
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Rückerstattung infolge Todesfall
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Heim/WohnungFrage vom
10.08.2010
Kurzer Sachverhalt
Klientin erhielt ZL (BH, ZU und GZ) und ist verstorben. Sie hat noch über 25'000.- Vermögen.
Konkrete Frage
Ich weiss, dass die Rückerstattung bei jemandem der GZ und BH hatte, der Betrag wie folgt aufgeteilt werden muss: 60% Beihilfe / 40% Gemeindezuschuss. Wie ist es jedoch wenn jemand noch ZU hatte? Vielen Dank für eine Antwort.
Antwort
Gemäss § 19a ZLG wären kantonale Zuschüsse nur an Personen auszurichten, welche den Vermögensfreibetrag nicht überschritten haben.
Für die Rückerstattung von rechtmässig bezogenen kantonalen und kommunalen Leistungen (Beihilfe, kantonale Zuschüsse, Gemeindezuschüsse) erfolgt eine prozentuale Ausrechnung, das heisst die total ausgerichteten Leistungen (Beihilfen, kantonale Zuschüsse und Gemeindezuschüsse) entsprechen 100%, davon der Anteil Beihilfe = ?%, Anteil kantonale Zuschüsse = ?%, Anteil Gemeindezuschüsse = ?%.