Meldepflicht
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Rechtliches Gehör nötig?
Eckdaten
Frage vom
10.09.2015
Kurzer Sachverhalt
IV-Rentner hat uns nicht gemeldet, dass seine Freundin und ihr Kind bei ihm eingezogen sind und wir haben die Zusatzleistungen rückwirkend ab 11.2012 angepasst (Mietzinsaufteilung).
Diese Korrekturberechnung für nicht gemeldete Personen wurde ihm jedoch zuerst mit einem Schreiben angekündigt und der Bezüger ist dann bei uns am Schalter gewesen. Dort wurde ihm alles nochmals erklärt und er hat auch nochmals das Merkblatt über die Meldepflicht erhalten.
Gegen die Rückerstattungsverfügung hat der Bezüger Einsprache gemacht und wir haben diese abgewiesen. Nun hat er einen Erlass beantragt, dieser wurde ebenfalls von uns vollumfänglich abgewiesen. Nun wurde gegen den Erlass Einsprache erhoben.Konkrete Frage
Bei der Einsprache wird nun darauf hingewiesen, dass wir dem Einsprecher gegenüber eine Aufklärungspflicht gem. Art. 27 ATSG haben und wir Ihn und seine Freundin nochmals das rechtliche Gehör gewähren sollten. Denn er hat uns schon immer erklärt, dass er kein Geld von Ihr erhalten habe, sondern Sie unterstützt hätte. So habe seine Freundin nicht zu Sozialdienst gehen müssen. Darauf haben wir aber schon im Erlass erwähnt, dass diese nicht zu lasten der ZL gehen kann.
Müssen wir den Bezüger nun das rechtliche Gehör geben und Ihn und seine Freundin nochmals anhören, obwohl er ja bei dem ersten Gespräch am Schalter alles ja gesagt wurde?Antwort
Eine erneute Gewährung des rechtlichen Gehörs ist mit Blick auf Art. 42 ATSG nicht erforderlich. Das rechtliche Gehör wurde mit der Einsprache wahrgenommen.