Transportkosten
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AHV-Rentnerin (Wohnung) - Fahrkosten ins Fitnessstudio
Eckdaten
Frage vom
27.11.2016
Kurzer Sachverhalt
Rentner reicht uns ein Gesuch um Kostenübernahme des Fitness-Abonnements (total Fr. 960.00) und der dazugehörigen Autofahrkosten inkl. Parkhausgebühren ein. Der Rentner ist auf das Auto (ärztliches Zeugnis liegt bereits in den Akten vor) angewiesen. Ärztliches Zeugnis zur Empfehlung eines geregelten Krafttrainings wurde uns ebenfalls beigelegt. Die Krankenkasse bezahlt nach VVG die Hälfte an die Kosten des Fitnesscenters.
Konkrete Frage
Dürfen die Fahrkosten für das Auto übernommen werden (inkl. Parkgebühren)? Die Frage zur Übernahme der restlichen Gebühren für das Fitness-Abo erübrigt sich, da wir nur an die Kosten aus KVG etwas übernehmen können. Eigener Vorschlag Auto-Fahrkosten: Wenn jemand auf die Benützung eines anderen Transportmittels als die öffentlichen Transportmittel angewiesen ist, dürfen gemäss § 15 Abs. 1 ZLV nur Kosten für Transporte zum nächstgelegenen geeigneten medizinischen Behandlungsort vergütet werden. Deshalb Ablehnung des Gesuches da ein Fitnesscenter kein medizinischer Behandlungsort ist, oder?
Antwort
Nach § 15 Abs. 1 lit. b ZLV können Kosten für den Transport zum nächstgelegenen geeigneten medizinischen Behandlungsort vergütet werden. Es ist meiner Meinung nach richtig, dass keine Fahrkosten für Fahrten ins Fitnesscenter übernommen werden können, da dieses kein medizinischer Behandlungsort ist. Das es sich nicht um eine medizinische Behandlung im ergänzungsleistungsrechtlichen Sinn handelt, zeigt sich auch daran. dass von der Krankenversicherung nach KVG kein Kostenanteil der Fitnesscenterkosten übernommen wird.
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AHV-Rentnerin (Wohnung) - Krankentransport
Eckdaten
Frage vom
13.11.2016
Kurzer Sachverhalt
Die Krankenkasse lehnt die Übernahme der Kosten für einen Krankentransport aus der Zusatzversicherung UNO Art. 15b ab. Die Verlegung erfolgt gemäss Schutz und Rettung wegen Vergiftung mit Medis, Alkohol oder Drogen. Keine Vergütung wegen Eigenverantwortung/Sorgfaltsplicht bzw. Schadenminderungspflicht.
Konkrete Frage
Können diese Kosten trotzdem über Krankenkosten der EL vergütet werden? Gibt es einen Gesetzesartikel oder eine Randziffer dazu?
Antwort
Art. 14 ELG hält fest, welche Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen der Ergänzungsleistungen zu vergüten sind. Weiter enthält das Kapitel 5 der WEL gewisse Regelungen. § 9 ZLG hält fest, dass sich die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten im Kanton Zürich auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung beschränkt. § 3-17 ZLV präzisiert die im Kanton Zürich vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten. Nach § 15 Abs. 1 lit. a ZLV sind die Kosten für Notfalltransporte in der Schweiz als Krankheitskosten zu vergüten. Ziffer 2.4.8 der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013 äussert sich zu den Transportkosten nach § 15 Abs. 1 lit. b und c, in den Fällen, in welchen die Versicherten auf ein anderes Transportmittel als den öffentlichen Verkehr angewiesen sind. Zusammenfassend existiert weder im Gesetz noch in den Weisungen eine Grundlage, um eine Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten wegen Eigenverantwortung beziehungsweise Selbstverschulden auszuschliessen. Daran ändert sich nichts, wenn eine Zusatzversicherung nach VVG dies anders geregelt hat: Vielmehr ist für die EL relevant, wie dies nach KVG gehandhabt wird. Daher sind die Kosten des Krankentransportes wohl zu übernehmen.
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Übernahme Transportkosten
Eckdaten
IV-RentnerIn
Hinterlassene/r
Heim/WohnungFrage vom
10.09.2016
Kurzer Sachverhalt
Die Krankenkasse lehnt die Üebernahme der Kosten für einen Krankentransport aus der Zusatzversicherung UNO Art. 15b ab.
Die Verlegung erfolgt gemäss Schutz und Rettung wegen Vergiftung mit Medis, Alkohol oder Drogen. Keine Vergütung wegen Eigenverantwortung/ Sorgfaltsplicht bzw. Schadenminderungspflicht.Konkrete Frage
Können diese Kosten trotzdem über Krankenkosten der EL vergütet werden? Gibt es einen Gesetzesartikel oder eine Randziffer dazu?
Antwort
Art. 14 ELG hält fest, welche Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen der Ergänzungsleistungen zu vergüten sind. Weiter enthält das Kapitel 5 der WEL gewisse Regelungen.
§ 9 ZLG hält fest, dass sich die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten im Kanton Zürich auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung beschränkt. § 3-17 ZLV präzisiert die im Kanton Zürich vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten.
Nach § 15 Abs. 1 lit. a ZLV sind die Kosten für Notfalltransporte in der Schweiz als Krankheitskosten zu vergüten.
Ziffer 2.4.8 der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013 äussert sich zu den Transportkosten nach § 15 Abs. 1 lit. b und c, in den Fällen, in welchen die Versicherten auf ein anderes Transportmittel als den öffentlichen Verkehr angewiesen sind.
Zusammenfassend existiert weder im Gesetz noch in den Weisungen eine Grundlage, um eine Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten wegen Eigenverantwortung beziehungsweise Selbstverschulden auszuschliessen. Daran ändert sich nichts, wenn eine Zusatzversicherung nach VVG dies anders geregelt hat: Vielmehr ist für die EL relevant, wie dies nach KVG gehandhabt wird. Daher sind die Kosten des Krankentransportes wohl zu übernehmen. -
zu hohe Transportkosten
Eckdaten
IV-RentnerIn
Hinterlassene/r
Heim/WohnungFrage vom
10.08.2016
Kurzer Sachverhalt
Frau B. hat eine IV-Rente und lebt im Heim. Sie ist im Rollstuhl und benötigt einen Fahrdienst von der Arbeitsstelle zum Heim.
Konkrete Frage
Frau B. hat bereits die Fr. 6000.-- Krankheits- und Behinderungskosten die zusätzlich zur EL ausbezahlt werden können ausgeschöpft. Müssen die restlichen Transportkosten von Frau B. selber getragen werden oder gibt es noch eine Möglichkeit über die EL dies abzurechnen?
Antwort
Transportkosten können im Ergänzungsleistungsbereich lediglich im Rahmen der Krankheits- und Behinderungskosten übernommen werden. Für Heimbewohnende beträgt das Maximum, welches übernommen werden kann, gemäss Art. 14 Abs. 3 lit. b ELG wie von Ihnen ausgeführt Fr. 6'000.-- pro Jahr. Eine andere Möglichkeit, um Behinderungs- und Krankheitskosten über die Ergänzungsleistungen anzurechnen, besteht nicht.
Da die Transportkosten über die Krankheits- und Behinderungskosten übernommen worden sind, gehe ich davon aus, dass es sich bei der Arbeit der Versicherten um eine Beschäftigung in einer Tagesstruktur im Sinne von § 14 Abs. 1 ZLV handelt, welche mit höchstens Fr. 100.-- pro Monat entschädigt wird (§ 14 Abs. 1 lit. c ZLV), so dass eine Berücksichtigung von Transportkosten als Gewinnungskosten im Sinne von Rz 3421.04 der WEL in Verbindung mit Rz 3423.04 der WEL nicht viel bringt.
Die Transportkosten im Fr. 6'000.-- übersteigenden Betrag können somit nicht über die Ergänzungsleistungen abgedeckt werden und müssten grundsätzlich von der Versicherten getragen werden. Wir empfehlen Ihnen beziehungsweise der Versicherten jedoch, sich bei der Pro Infirmis zu erkundigen, ob diese möglicherweise einen Beitrag übernehmen könnte oder ob ihr Stiftungen bekannt sind, welche hier einen Beitrag leisten könnten.
Hinweis: Bitte bei einem Heimaufenthalt § 14 Abs. 2 ZLV beachten! -
Notwendiger Rücktransport
Eckdaten
IV-RentnerIn
Hinterlassene/r
Heim/WohnungFrage vom
10.06.2016
Kurzer Sachverhalt
67-jähriger Mann, welcher im Pflegezentrum B. lebt.
Im Dezember 2015 hat er alleine einen Tagesausflug nach Basel unternommen (dies sei nichts ungewöhnliches, da sein Gesundheitszustand dies zulasse). Dort ist er gestürzt und kam in die Notfallaufnahme des Unispitals Basel. Für die Rückreise von Basel ins Pflegeheim B. war er auf einen Rollstuhl angewiesen und konnte die ÖV nicht nutzen. Der Transport wurde dem Patiententransport Basel in Auftrag gegeben, welcher nun Rechnung über Fr. 917.20 stellt. Die Krankenkasse lehnt eine Kosten(teil)übernahme ab.Konkrete Frage
Können diese Transportkosten nach Art. 15 ZLV zurückvergütet werden?
Wir meinen, die Transportkosten können nach ZLV Art. 15a über die Zusatzleistungen zurückvergütet werden, da es sich um eine notwendige Verlegung zurück ins Pflegeheim handelt.Antwort
Ich teile Ihre Ansicht, dass die Transportkosten nach § 15 lit. a ZLV vergütet werden können, da es sich offenbar um eine notwendige Verlegung in der Schweiz gehandelt hat. Da der Versicherte die ÖV gesundheitsbedingt nicht nutzen konnte, sind für den Transport die tatsächlichen Auslagen beziehungsweise die Auslagen gemäss den Regelungen des entsprechenden Behindertentransports zu vergüten (Ziffer 2.4.8 der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013).
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Fahrdienst zu Arztterminen
Eckdaten
IV-RentnerIn
Hinterlassene/r
Heim/WohnungFrage vom
10.06.2016
Kurzer Sachverhalt
IV-Rentner Heim braucht Begleitung zu Arztterminen. Es werden vom Heim für den Fahrdienst ausser den Kilometern auch der Zeitaufwand und Admin. Spesen verrechnet (siehe Anhang). Bis dato haben wir die Kilometerspesen rückvergütet.
Konkrete Frage
Ist es korrekt, dass wir bei einem Heimfall nur die Kilometerspesen rückvergüten?
Antwort
Nach § 15 ZLV sind im Rahmen der Krankheits- und Behinderungskosten bestimmte Transportkosten durch die Ergänzungsleistungen zu übernehmen. Dies ist nur der Fall, wenn es sich um Notfalltransporte und notwendige Verlegungen in der Schweiz (Abs. 1 lit. a), Transporte zum nächstgelegenen geeigneten medizinischen Behandlungsort (Abs. 1 lit. b) oder Transporte zu Einrichtungen, die Tagesstrukturen im Sinne des Ergänzungsleistungsrechts (Abs. 1 lit. c) handeln würde. Gemäss Ihren Ausführungen und der angehängten Abrechnung scheint es um Fahrten zu solchen medizinischen Behandlungen zu gehen. Abs. 2 legt fest, dass für solche Fahrten grundsätzlich die Kosten für öffentliche Transportmittel erstattet werden und andere Transportkosten nur dann erstattet werden, wenn eine Person wegen Behinderung auf ein anderes Transportmittel angewiesen ist.
In den Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013 wird in Ziffer 2.4.8 festgehalten, dass wenn eine Person für den Transport gemäss § 15 Abs. 1 ZLV auf die Benützung eines anderen Transportmittels als die öffentlichen Transportmittel angewiesen ist, für ein Taxi die Kosten für die tatsächlichen Auslagen beziehungsweise die im Reglement des entsprechenden Behindertentransportdienstes festgehaltenen Tarife zu übernehmen sind. Kann der Versicherte den Weg nicht mit ÖV bewältigen, sind die Kosten der Taxifahrt nach § 15 Abs. 1 ZLV zu übernehmen.
Um Kosten für eine Begleitperson zu übernehmen, fehlt es hingegen aus unserer Sicht an einer gesetzlichen Grundlage. Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_352/2015 vom 14.08.2015 E. 2 festgehalten, dass sich ein solcher Anspruch nicht aus dem ELG ableiten lässt und sich aus dem kantonalen Recht ergeben müsste. In der ZLV wurde jedoch nur ein Anspruch auf die Transportkosten an sich, nicht hingegen auf die Kosten von Begleitung festgehalten. Es ist somit unserer Ansicht nach korrekt, wenn lediglich die Transportkosten ohne Begleitkosten vergütet werden. -
Fahrkosten zu Dialysestation
Eckdaten
IV-RentnerIn
Hinterlassene/r
Heim/WohnungFrage vom
10.06.2016
Kurzer Sachverhalt
IV-Rentner muss neu 3 x pro Woche in die Dialysestation nach H.. Da er kein ÖV benutzen kann, benutzt er meistens den Rotkreuzfahrdienst und sehr oft wird er durch seine Mutter gefahren.
Konkrete Frage
Gemäss meinen Abklärungen dürfen wir die Rotkreuzfahrten über die Krankheitskosten abrechnen. Die Mutter verlangt nun für die von ihr getätigten Fahrten ebenfalls eine Entschädigung. Dürfen wir der Mutter eine Entschädigung über die Krankheitskosten auszahlen? wenn ja, in gleicher Höhe wie der Rotkreuzfahrdienst dies macht?
Antwort
Nach § 15 Abs. 1 lit. b ZLV können Transporte zum nächstgelegenen geeigneten medizinischen Behandlungsort im Rahmen der Krankheits- und Behinderungskosten vergütet werden. Wenn kein ÖV benutzt werden kann, sind nach § 15 Abs. 2 ZLV die Kosten eines anderen Transportmittels zu vergüten.
Bei Behindertentransportdiensten wie dem Rotkreuzfahrdienst können nach Ziffer 2.4.8 der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013 die Kosten gemäss den Regelungen des entsprechenden Behindertentransportdienstes übernommen werden.
Bei einem Transport durch einen privaten Personenwagen können hingegen gemäss der Regelung in der erwähnten Ziffer der Weisung maximal 70 Rappen pro Kilometer übernommen werden. -
höhere Transportkosten
Eckdaten
IV-RentnerIn
Hinterlassene/r
Heim/WohnungFrage vom
10.11.2015
Kurzer Sachverhalt
Ein Klient von uns ist schwerstbehindert (mit Hilo schwer) und wohnt zu Hause bei seinen Eltern in X. Er geht jedoch tagsüber in die Tagesstätte. Da er nicht die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen kann, fährt ihn zwei Mal pro Tag ein Taxiunternehmen. Die Kosten für den Transport belaufen sich pro Jahr über Fr. 25'000.
Gemäss Art. 14 Abs. 4 ELG kann der Betrag nur auf Fr. 90'000 pro Jahr erhöht werden, wenn es um Pflege- und Betreuungskosten geht.
Zudem habe ich abgeklärt, ob die Tagesstätte eine Transportmöglichkeit anbietet. Gemäss telefonischer Auskunft bieten sie keinen Transportdienst an, werden jedoch mit Kantonsbeiträgen unterstütztKonkrete Frage
Gibt es eventuell bereits Gerichtsurteile, die das Maximum von Fr. 25'000 in so einem Fall stützen?
Müsste die Tagesstätte eine Transportmöglichkeit zur Verfügung stellen, wenn sie mit Kantonsbeiträgen unterstützt werden?Antwort
Wir haben intern abgeklärt, ob ein kantonaler Beitrag für Transporte gesprochen wurde. Die Tagesstätte erhält keine speziellen Beiträge für die Sammeltransporte und sie sind auch nicht verpflichtet, Versicherte aus weiter entfernten Wohnorten abzuholen.
Die Erweiterung der Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 Abs. 4 ELG (§ 3 ZLV) ist für die Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen vorgesehen. Die Erweiterung kann nicht für die Transporte verwendet werden. Die Übernahme der Transportkosten muss auch unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlich- und Zweckmässigkeit (§ 9 ZLG, § 15 Abs. 1 lit. c i.V. mit Abs. 2 ZLV) betrachtet werden. Des weiteren scheint uns wichtig, die zukünftige Übernahme der Transportkosten dahingehend zu prüfen, ob nicht eine günstigere Variante gefunden werden kann.
Eventuell ergibt sich die Möglichkeit, dass nicht gedeckte Kosten durch eine Stiftung / Pro-Werk oder kirchliche Hilfswerke übernommen werden. -
Repatriierungskosten
Eckdaten
IV-RentnerIn
Hinterlassene/r
Heim/WohnungFrage vom
10.11.2015
Kurzer Sachverhalt
Betrifft ZLV § 4 und § 15:
43-jährige IV-Rentnerin, weilte ohne unsere Kenntnisse im Ausland.
Wurde gemäss uns jetzt vorgelegten Rechnung in der psychiatrischen Klinik K/D eingewiesen,
und von dort am 19.-20.12.2013 mit MoPi.ch (Liegender Patienttransport schweizweit) in Psychiatrische Klinik Repatriiert.
Kosten Fr. 6'500 (2x 3'250).
Die CSS lehnt Vergütung vollumfänglich ab.
Für Repatriierungskosten aus dem Ausland in die CH besteht aus der Notfallversicherung kein Versicherungsschutz.Konkrete Frage
Können diese Repatriierunskosten übernommen werden?
Wir meinen, die Kosten sind abzulehnen, weil nur Verlegungen in der CH übernommen werden und auch § 4 lit. a ZLV nicht ausreicht als Begründung, weil Auslandaufenthalt nicht gemeldet wurde.Antwort
In Art. 14 ELG sind Kosten für die Repatriierung aus dem Ausland nicht vorgesehen.
Gemäss § 9 ZLG ist die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG beschränkt auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung.
§ 4 ZLV umfasst die medizinische Behandlung im Ausland vor allem in Notfällen.
§15 ZLV nennt ausschliesslich Notfalltransporte und notwendige Verlegungen in der Schweiz.
Wir sind ebenfalls der Meinung, dass diese Kosten nicht durch die ZL übernommen werden können. In der Regel werden nur in der Schweiz entstandene Krankheits- und Behinderungskosten vergütet, ausser bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland entstandene Behandlungskosten eines medizinischen Notfalls. Kein Notfall besteht, wenn sich die versicherte Person für diese Behandlung ins Ausland begeben hat.
Wir gehen davon aus, dass es sich beim Rücktransport nicht um einen Notfall-Transport handelte, da Mopi.ch keine Notfalltransporte übernimmt und aus den uns vorliegenden Informationen ebenfalls nicht hervorgeht, dass es sich um einen Notfall-Transport handelt.
Wurde ausreichend abgeklärt, ob es sich bei der Einlieferung in die psychiatrische Klinik K um einen Notfall handelte und die liegende Repatriierung medizinisch notwendig war, allenfalls ob es keine medizinisch zumutbare günstigere Möglichkeit einer Rückreise für die Bezügerin gab?
Liegen Informationen vor, wie lange die Versicherte im Spital in D lag und ob es sich um eine medizinisch notwendige Verlegung in ein Spital in der Schweiz handelte?
Gab es Hinweise, dass aus der Grundversicherung die Spitalaufenthaltskosten nicht mehr gedeckt gewesen wären und deshalb eine Rückführung insgesamt wirtschaftlicher gewesen wäre?
Hätte die Bezügerin die Genesung oder eine Verbesserung des Gesundheitszustandes abwarten können und eine reguläre Heimreise antreten können?
Wurde abgeklärt, ob eine Drittstelle wie Reise- oder Haftpflichtversicherung / Versicherung über eine Kreditkarte (wenn die Reise mit einer Kreditkarte bezahlt wurde) / REGA / TCS etc. für diese Kosten aufkommen müsste?
Liegt eine einsprachefähige Verfügung der Krankenkasse vor, dass aus dem KVG (ev. VVG) keine Leistung erbracht wird?
Die Bezüger sind nicht zwingend gehalten kurze Auslandaufenthalte vorgängig der ZL-Stelle zu melden. WEL Rz 2320.03 kann als Instrument zur Überprüfung des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz dienen, vor allem wenn wiederholt Auslandaufenthalte stattfinden. -
Notfalltransportkosten
Eckdaten
IV-RentnerIn
Hinterlassene/r
Heim/WohnungFrage vom
10.11.2015
Kurzer Sachverhalt
Die Ehefrau des Bezügers hat für den Bezüger Notfalltransportkosten in der Höhe von Fr. 8000.00 eingereicht. Es handelt sich um diverse Transporte welche nötig waren, da er in Lebensgefahr war. Die Krankenkasse zahlt nun auf unser Drängen hin mehr als Fr. 500.00 pro Jahr.
Konkrete Frage
Wie hoch ist die maximale Vergütung für Transportkosten pro Jahr?
Antwort
Die Notfalltransportkosten können über die ZL vergütet werden. Die maximale Vergütung beträgt inkl. aller anderen Krankheitskosten Fr. 6'000.00 pro Jahr, weil es sich um einen Heimfall handelt. Selbstverständlich sind Kostenbeteiligungen der Krankenkasse zu berücksichtigen.
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Taxikosten zu geschütztem Arbeitsplatz
Eckdaten
IV-RentnerIn
Hinterlassene/r
Heim/WohnungFrage vom
10.09.2015
Kurzer Sachverhalt
Ein Heimbewohner (56 jährig) ist im Rollstuhl. Jedoch will er in der Institution X arbeiten gehen um eine Tagesstruktur zu haben. Aus dem privaten Umfeld, kann ihn niemand fahren. ProMobil sowie Tixitaxi bieten keine Fahrten an, bei welchen sie jeden Morgen und Abend um die gleiche Zeit jemand holen müssen. Die einzige Möglichkeit ist, mit dem Taxi dort hin zu kommen. Da der Lohn in den geschützten Werkstätten tief ist, wird die Beiständin immer zu wenig Geld haben, wenn wir die Kosten bei den Gewinnungskosten abziehen.
Konkrete Frage
Können die Taxifahrten zur Tagesstruktur (ca. Fr. 30.- pro Tag) über Krankheits- und Behinderungskosten abgerechnet werden?
Antwort
Sie können diese Kosten über die Krankheits- und Behinderungskosten übernehmen.
Gemäss ZLV § 15 Abs. c, werden Transportkosten zu Einrichtungen, die Tagesstrukturen anbieten, übernommen. Zu beachten sind allenfalls die Maximal zulässigen Kilometerentschädigungen. -
Abokosten zu geschütztem Arbeitsplatz
Eckdaten
IV-RentnerIn
Hinterlassene/r
Heim/WohnungFrage vom
10.08.2014
Kurzer Sachverhalt
Der Klient wohnt in einem BeWo und arbeitet neu in H bei der Schreinerei, einem geschützten Arbeitsplatz der Institution N.
Der Klient arbeitet 11 Std. pro Woche verteilt auf drei Nachmittage und verdient Fr. 1'220.- pro Jahr. Um an die Arbeitsstelle zu gelangen ist das persönliche ZVV 9h-Pass Abo (Fr. 1098.- pro Jahr) am billigsten. Mehrfahrtenkarten mit 6 Tageskarten würden pro Monat durchschnittlich Fr. 118.40 kosten d.h. mehr als der Verdienst von Fr. 101.- pro Monat.
Bis anhin habe ich jeweils die Fahrkosten als Gewinnungskosten am Bruttolohn abgezogen.
Im vorliegenden Fall trägt der Klient einen Teil der Transportkosten selber.Konkrete Frage
Bei der Arbeit handelt es sich eigentlich vor allem um eine Tagesstruktur, was auch am Std.Lohn von Fr. 2.- zu erkennen ist. Gemäss §15 lit. c dürfen Transporte zu Einrichtungen die Tagesstrukturen anbieten über die Krankenkosten entschädigt werden. Hingegen steht unter Art. 10 Abs. 3 ELG dass Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens anerkannt sind.
Handelt es sich bei diesen Abokosten um Gewinnungskosten oder Transportkosten bzw. dürfen diese über die Krankenkosten vergütet werden und falls ja, welcher Betrag?Antwort
Bis anhin haben Sie das richtig gemacht. Diese Transportkosten entstehen im Zusammenhang mit einem Erwerbseinkommen und können nach WEL Rz 3421.04 (Art. 10 Abs. 3 ELG) angerechnet werden.
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Abokosten zu geschütztem Arbeitsplatz
Eckdaten
IV-RentnerIn
Hinterlassene/r
Heim/WohnungFrage vom
10.08.2014
Kurzer Sachverhalt
Die Versicherte arbeitet im Stundenlohn in der geschützten Werkstatt Noveos und verdient im Durchschnitt jährlich Fr. 1'346.00 netto. Das Zug-Abo von Fr. 1'557.00 alle Zonen wurde als Gewinnungskosten in Abzug gebracht, obwohl ein 4-Zonen Abo für Fr. 1'287.00 ausreichen würde. Gemäss § 15 der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) kann man Transportkosten zu Einrichtungen, Tagesstrukturen gemäss § 14 (ZLV) auch über die Krankheits- und Behinderungskosten vergüten. Da der Jahreslohn sehr gering ist, und nach Abzug der Abo-Kosten keinen Freibetrag mehr abgezogen werden kann, besteht kein Anreiz mehr einer Erwerbstätigkeit nachzugehen
Konkrete Frage
Können in diesem Fall die Transportkosten über die Krankheits- und Behinderungskosten vergütet werden, auch wenn der durchschnittliche Monatslohn über Fr. 100.00 ist?
Antwort
Ich verstehe Ihre Frage nicht ganz! Gehe ich richtig in der Annahme, dass die Versicherte aus den genannten Gründen nicht mehr in der geschützten Werkstatt arbeiten will? Sollte dies der Fall sein, braucht sie auch das Abo nicht mehr und die Anfrage hat sich erledigt.
Wenn sie aber weiterhin in der Werkstatt arbeitet, ist es richtig, dass Sie das Abo als Gewinnungskosten abgezogen haben. Wenn nun das Abo für alle Zonen akzeptiert wird, welches höher ist als das erzielte Erwerbseinkommen, fällt die Anrechnung des Erwerbseinkommens weg. Gewinnungskosten können jedoch das Einkommen maximal auf Fr. 0.00 reduzieren. Eine zusätzliche Vergütung des Abos über die Krankheitskosten ist nicht möglich. Es handelt sich nicht um einen Transport zum nächstgelegenen Behandlungsort.
Zusatzfrage:
Ich habe die Frage wohl etwas ungenau formuliert.
Gemäss § 15 ZLV können Transportkosten zu Tagesstrukturen über Krankheitskosten vergütet werden. Kann man nun in diesem Fall die Abo-Kosten über die Krankheitskosten vergüten, statt als Gewinnungskosten beim Lohn in Abzug bringen. So würde die Versicherte auch vom Freibetrag von Fr. 1'000.00 vom Lohn profitieren. Wenn die Versicherte 26 Jahre alt ist, werden die Abo-Kosten höher sein, als ihr Erwerbseinkommen
Antwort:
Transportkosten zu Tagesstrukturen gemäss § 15 Abs. c ZLV dürfen Sie über Krankheitskosten vergüten, wenn die Versicherte in der Tagesstruktur Pflege und Betreuung benötigt (Art. 14 Abs. 1 ELG und § 14 ZLV). Wenn sie jedoch in der geschützten Werkstatt arbeitet, können die Transportkosten nur als Gewinnungskosten berücksichtigt werden. -
Fahrkosten für Mobil Hilf Transport
Eckdaten
IV-RentnerIn
Hinterlassene/r
Heim/WohnungFrage vom
10.02.2014
Kurzer Sachverhalt
Die Mutter eines geistigen und körperlichen behinderten jungen IV-Rentner, welche von uns EL erhält, hat uns zwei Rechnungskopien von Mobil Hilf Transport zur Vergütung eingereicht. Dabei handelt es sich um Transportkosten 2x pro Monat zum nicht ärztlich verordneten therapeutischen Reiten.
Konkrete Frage
Können diese Transportkosten übernommen werden?
Antwort
Transportkosten können nur nach § 15 ZLV vergütet werden.
ZLV §15
Vergütet werden die Kosten für
a. Notfalltransporte und notwendige Verlegungen in der Schweiz,
b. Transporte zum nächstgelegenen geeigneten medizinischen Behandlungsort,
c. Transporte zu Einrichtungen, die Tagesstrukturen nach Art. 14 Abs. 1 lit. B ELG und §14 dieser Verordnung anbieten.
2 In Fällen von Abs. 1 lit. b und c werden die Kosten vergütet, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die Person wegen ihrer Behinderung auf die Benützung eines andern Transportmittels angewiesen, so werden diese Kosten vergütet.
Der Transport zum nicht ärztliche verordneten therapeutischen Reiten kann also nicht vergütet werden. -
Transportkosten zur Tagesstätte
Eckdaten
IV-Rentnerin
18-AHV-AlterFrage vom
10.01.2009
Kurzer Sachverhalt
Junge, 22jährig, IV-Fall, autistisch, wohnt bei Mutter zu Hause, geht tagsüber zur Beschäftigung in eine Tagesstätte.
Konkrete Frage
Mutter fordert Übernahme der Transportkosten des Sohnes in die Tagesstätte. Sohn wird u.a. auch privat gefahren (Mutter schaut sich für einen Fahrdienst, z. B. Rotes Kreuz, Taxi, etc. noch um), am morgen hin und am abend zurück. Gemäss WEL können Transportkosten zu Einrichtungen übernommen werden. ÖV kann nicht zugemutet werden (Arztzeugnis vorhanden) Wie viele Fahrten am Tag können von der ZL übernommen werden: 2 oder 4 mal? Je 2 mal hin und je 2 mal zurück oder nur die Fahrt, in welchem der IV-Rentner effektiv im Auto sitzt?
Antwort
Es sind die gesamten (somit 4mal) Transportkosten, also Hin- und Rückweg zu vergüten.
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Taxikosten zur Beschäftigungsstätte
Eckdaten
Invalide/r
18-AHV-Alter
LebensbedarfFrage vom
10.01.2009
Kurzer Sachverhalt
18 Jähriger mehrfachbehinderter Klient hält sich tagsüber im Wagerenhof in Uster auf und geht am Abend jeweils wieder nach Hause. Da die Mutter arbeitet, wird der Sohn mit dem Taxi zu der Beschäftigungsstätte gefahren. Es ist nicht möglich, den Jugendlichen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Beschäftigungsstätte fahren zu lassen.
Konkrete Frage
Dürfen diese Kosten gemäss ZLV übernommen werden?
Antwort
Die Kosten können gemäss § 15 Abs. 2 ZLV übernommen werden.
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Fahrkosten in eine Tagesstruktur
Eckdaten
IV-RentnerIn
18 - AHV-Alter
HeimFrage vom
10.01.2009
Kurzer Sachverhalt
IV-Bezügerin wohnt in Invalidenwohnheim mit Tagestaxe Fr. 122.00/Tag. Sie hat psychische Probleme und fährt deshalb täglich vom IV-Wohnheim in die Psychiatrische Klinik in X. Sie hält sich während des Tages dort auf und nimmt das Mittagessen ein. Das IV-Wohnheim gewährt keine Reduktionen. Die Krankenkasse übernimmt den Tagesaufenthalt in der Gemeinde X.
Konkrete Frage
Können die Fahrtkosten (hin und zurück) sowie das Mittagessen vergütet werden?
Antwort
Grundsätzlich können Kosten von Behinderten in Tagesstrukturen auch bei einem Heimaufenthalt vergütet werden, sofern das Heim kein Beschäftigungsangebot aufweist. Falls die Krankenkasse eine Kostenbeteiligung leistet und das Heim keine Reduktion gewährt, kann der ungedeckte Teil von Kosten in Tagesstrukturen (inkl. Transportkosten) über Krankheitskosten finanziert werden.
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Fahrkosten
Eckdaten
IV-RentnerIn
18 - AHV-Alter
WohnungFrage vom
10.01.2009
Kurzer Sachverhalt
Eine Mutter fährt ihren behinderten Sohn jeden Tag in eine Behindertenwerkstatt, da es ihm nicht möglich ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Mitfahrgelegenheiten gibt es keine. Laut WEL können höchstens 70 Rp/km vergütet werden.
Konkrete Frage
Meine Frage ist nun wie folgt: Kann der Weg 4x vergütet werden, da die Mutter ja immer Hin- und Zurückfahren muss, oder darf man nur 2x bezahlen? Dies würde bedeuten, dass die Leerfahrten nicht erstattet werden. Sollte es notwendig werden, dass der Bezüger mit dem Taxi fahren müsste, würde der doppelte Betrag an Fahrtkosten entstehen.
Antwort
Ja, können in dieser Höhe vergütet werden.