Gewinnungskosten
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Gewinnungskosten - Pauschalbetrag
Eckdaten
Hinterlassene
18-AHV-Alter
WohnungFrage vom
10.04.2016
Kurzer Sachverhalt
Gewinnungskosten:
Im EL Up-Date-Kurs wurden wir dahingehend informiert, dass es ein Urteil gäbe, welches die Anrechnung der Gewinnungskosten mit Pauschalbetrag (Fr. 2'000.-) für Gemeinden nahe Zürich stützt.
Das Urteil betreffend Pauschalbetrag für die Gewinnungskosten ist das folgende: Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 16. Juni 2011, ZL.2010.00028, Erwägung 4.Konkrete Frage
Dürfen wir somit die Gewinnungskosten auch wieder mit dem Pauschalbetrag in die Berechnung nehmen?
Antwort
Es ist richtig, dass im Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2010.00028 vom 16. Juni 2011 in E. 1.3 und E. 4 festgehalten wird, dass in Bezug auf die Gewinnungskosten ein pauschaler Abzug in der Höhe von Fr. 2'000.-- zulässig sei, wobei höhere nachgewiesene Kosten zu berücksichtigen wären. Allerdings ist meines Erachtens in dem Zusammenhang zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht damit das Vorgehen einer Durchführungsstelle bestätigt und verneint hat, dass höhere pauschale Abzüge in der Höhe der für die Steuererklärung vorgesehenen Pauschalabzüge, wie sie von der versicherten Person vor Gericht verlangt wurden, zulässig seien.
Doch das kantonale Gericht hat sich in diesem Urteil nicht mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche nur ausgewiesene Gewinnungskosten zulässt, auseinandergesetzt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesgericht mit dem Entscheid 9C_400/2014l vom 18. September 2014 erneut bestätigt hat, dass nach Gesetz (Art. 11a ELV i.V.m. Art 9 Abs. 5 und Art. 33 ELG) und Rechtsprechung (Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts P 27/03 vom 29. April 2004 E. 5.2 und P 53/01 vom 13. März 2002 E. 3c)) lediglich ausgewiesene Gewinnungskosten vom anrechenbaren Bruttoerwerbseinkommen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) abgezogen werden könnten:
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bger/140918_9C_400-2014.html
Gemäss Art. 11a ELV, gemäss Rz 3421.04 der WEL sowie gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind nur ausgewiesene Gewinnungskosten zu berücksichtigen. Zudem ist fraglich, ob das kantonale Sozialversicherungsgericht mit Urteil ZL.2010.00028, in welchem es sich nicht mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Thematik auseinandersetzte, bewusst von dieser gesetzlichen und rechtsprechungsgemäss festgehaltenen Voraussetzung abweichen wollte. Mit dem erwähnten Urteil des Sozialversicherungsgerichts hat sich die Rechtslage somit kaum geändert und es bleibt problematisch, die Gewinnungskosten mit Pauschalbeträgen festzulegen.