Allgemeiner Lebensbedarf

  • IV-RentnerIn, Höhe Lebensbedarf

    Eckdaten

    Frage vom

    13.11.2016

    Kurzer Sachverhalt

    Dem Versicherten (geb. März 1996) ist rückwirkend per 01.04.14 eine ausserordentliche IV-Rente zugesprochen worden. Er wohnt in einem 5-Personenhaushalt mit Eltern und Geschwistern.

    Konkrete Frage

    Der Versicherte ist volljährig. Nun hat das System den Lebensbedarf für Kinder berücksichtigt. Ist das korrekt? (WEL 3143.02) Oder muss man "als Erwachsen rechnen" ankreuzen?
    Bereits erledigt / eigener Vorschlag: Der Mietzins muss zu gleichen Teilen auf die 5 Personen aufgeteilt werden, (auch auf minderjährige Kinder?). Da es den Lebensbedarf für Kinder berücksichtigt, entsteht kein Anspruch auf ZL.

    Antwort

    Es muss in diesem Fall der Lebensbedarf für Erwachsene berücksichtigt werden - wie Sie dies im System eingeben müssen, kann ich Ihnen leider nicht erklären. Der Grund für die Einsetzung des Lebensbedarfs eines alleinstehenden Erwachsenen liegt darin, dass der Versicherte keine IV-Kinderrente bezieht, sondern einen eigenen IV-Rentenanspruch hat. Es ergibt sich nämlich aus Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 ELG, dass der Lebensbedarf für Kinder nur bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, zur Anwendung gelangt. Bei Kindern, die Anspruch auf eine Waisenrente haben oder für die eine Kinderrente ausgerichtet wird, kommt der Betrag für Kinder hingegen auch dann zur Anwendung, wenn sie volljährig sind, solange sie mit den Eltern zusammenleben und nicht verheiratet sind. Die von Ihnen erwähnte Rz 3143.01 der WEL sowie das gesamte Kapitel 3.1.4.3 der WEL bezieht sich auf Kinder, die eine Waisenrente oder eine AHV/IV-Kinderrente beziehen. Es ist richtig, dass der Mietzins grundsätzlich zu gleichen Teilen auf alle Personen aufzuteilen ist, die im Haushalt leben (vgl. Rz 3231.03 der WEL). Davon kann nur in Sonderfällen abgewichen werden, z.B. wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt. Dass auch minderjährige Kinder in der Wohnung leben, ist hingegen aus meiner Sicht kein Grund von einer Aufteilung zu gleichen Teilen abzuweichen. Zusammenfassend ist der Lebensbedarf für alleinstehende Erwachsene einzusetzen und wie vorgeschlagen ein Fünftel des Gesamtmietzinses als Ausgabe anzurechnen (davon ausgegangen, dass diese die max. anrechenbaren Mietkosten nicht übersteigen).

  • Lebensbedarf Kind oder Erwachsener?

    Eckdaten

    AHV-Rentner
    Wohnung

    Frage vom

    10.09.2016

    Kurzer Sachverhalt

    IV-Rentner (100%), 20 Jahre alt, lebt bei den Eltern (Einkommen 260'000.-, Vermögen 1'500'000.-) in deren Haus. Eltern verlangen vom Sohn nach den Richtlinien der Budgetberatung Fr. 950.- Untermiete. IV Rente 1'567.-, HiLo 1'175.- (in der ZL Berechnung ausser Acht gelassen).Meine Vorgängerin hat den Lebensbedarf für Alleinstehende in die Berechnung genommen. So erhält der Bezüger Fr. 1'329.- ZL. Dies macht ein Gesamteinkommen von Fr. 4'071.-.

    Konkrete Frage

    Muss nicht der Lebensbedarf für Kinder berücksichtigt werden?

    Da ich mir nicht vorstellen kann, dass der Gesetzgeber vorgesehen hat, dass ein 20jähriger bei den Eltern lebender Bezüger ein Einkommen von Fr. 4'071.- hat, habe ich in der WEL nachgelesen. Dort steht folgendes:
    WEL 3221.01 Der anwendbare Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bestimmt sich nach den persönlichen Verhältnissen und nicht nach der Art der Grundleistung. (Ich habe verstanden, dass es nicht auf die Rentenart, also Kinderrente oder IV-Rente ankommt, sondern auf die persönlichen Verhältnisse, also auf die häusliche Gemeinschaft mit den Eltern)
    WEL 3224.01 Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Kinder gilt für die minderjährigen und volljährigen Kinder, die in häuslicher Gemeinschaft leben.
    So wollte ich die Leistungen herabsetzten. Eine Kollegin hat jedoch gemeint, meine Vorgängerin habe richtig entschieden. Der Lebensbedarf für Kinder sei nur bei einer Kinderrente zu berücksichtigen.
    Was ist nun richtig?

    Antwort

    Ihre Vorgängerin hat in dem geschilderten Fall richtigerweise den Lebensbedarf für Erwachsene berücksichtigt.
    Die als anerkannte Ausgaben anzurechnenden Beträge für den Lebensbedarf sind in Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) festgesetzt. In Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziffer 3 ELG ist festgehalten, dass für rentenberechtigte Waisen und für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, ein Lebensbedarf von Fr. 10'080.--, also ein tieferer Lebensbedarf als für alleinstehende Personen (Fr. 19'290.--) zu berücksichtigen ist. Dies bedeutet, dass der Kinderansatz gemäss Ziffer 3 auf Kinder mit Waisenrente und Kinder mit Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV beschränkt ist. Die WEL präzisiert, wie die Bestimmungen von Gesetz und Verordnung anzuwenden sind. Das Kapitel 3.2.2.4 der WEL (Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Waisen und Kinder) betrifft somit nur Waisen und Kinder mit einer IV-Kinderrente. Was die Höhe der Einnahmen des Versicherten betrifft, so ist auch zu berücksichtigen, dass die Hilflosenentschädigung bei der Ergänzungsleistungsberechnung nach Willen des Gesetzgebers (Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG) nicht berücksichtigt wird, wohl weil man davon ausgeht, dass sie dazu verwendet wird, durch die Hilflosigkeit entstehende Kosten (z.B. für Betreuung) abzudecken.

  • Zusatzkosten Besuchsrecht

    Eckdaten

    AHV-Rentner
    Wohnung

    Frage vom

    10.09.2015

    Kurzer Sachverhalt

    Ein AHV Rentner ist geschieden von seiner Frau. Er bezieht eine Altersrente, eine PK Rente, lebt in einer Wohnung und bezieht EL. Im Scheidungsurteil wurde festgehalten wann und wie häufig die Kinder bei ihm sind. Dazu sende ich Ihnen als Anhang das erwähnte Scheidungsurteil.

    Konkrete Frage

    Es ist stossend, dass ein Paar sich scheiden lässt, weiterhin im Konkubinat lebt als ob es nie eine Scheidung gegeben hätte und als Folge davon finanziell viel besser gestellt ist als ein Paar, welches an der Ehe festhält.
    Der Klient hat jedoch keine finanzielle Mittel, die Kinder so häufig bei sich aufzunehmen und hat sich deshalb an uns gewendet. Die Kinder sind bei der Mutter wohnhaft. Besteht die Möglichkeit, dass einen Betrag in der Berechnung der EL berücksichtigt werden kann? Wenn ja inwiefern ist dies möglich?

    Antwort

    Bei den Zusatzleistungen ist für solche Fälle kein Beitrag vorgesehen. Dies gehört zu den Auslagen, die über den Lebensbedarf gedeckt werden müssen.
    Ich bedaure, Ihnen keinen besseren Bescheid geben zu können.

  • Geschieden und trotz zusammenlebend

    Eckdaten

    AHV-Rentner
    Wohnung

    Frage vom

    10.08.2014

    Kurzer Sachverhalt

    Ein verheiratetes Ehepaar lässt sich vor dem AHV-Alter scheiden. Jede Person bekommt nun die volle Rente als Einzelperson. Das Paar wohnt allerdings weiterhin in derselben Wohnung als Konkubinatspaar. Beide sind als Haushaltvorsteher bei der Einwohnerkontrolle eingetragen.

    Mann beantragt ZL und hat Anspruch. Frau beantragt ein paar Jahre ebenfalls Leistungen, hat aber keinen Anspruch.

    Konkrete Frage

    Es ist stossend, dass ein Paar sich scheiden lässt, weiterhin im Konkubinat lebt als ob es nie eine Scheidung gegeben hätte und als Folge davon finanziell viel besser gestellt ist als ein Paar, welches an der Ehe festhält.
    Ist dieses Auslotsen unserer gesetzlichen Grundlagen überhaupt gestattet?

    Antwort

    Ja, das ist so ein Fall wo die ZL ausgenützt werden. Viele Möglichkeiten haben wir nicht, dagegen vorzugehen!!

    Es gibt nur die Möglichkeit, gleich wie bei einem Konkubinatspaar vorzugehen. Gemäss Rz. 3421.06 WEL können Sie einen Beitrag für die Haushaltführung einrechnen, sofern eine der beiden Personen zur Leistung eines Betrages in der Lage ist. Im Weiteren bleibt dann nur noch die Verweigerung von BH-Leistungen nach §18 ZLG.

    Es tut mir Leid, Ihnen keinen besseren Bescheid geben zu können.

  • Lebensbedarf kürzen möglich?

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    18 - AHV-Altger
    Wohnung

    Frage vom

    10.03.2011

    Kurzer Sachverhalt

    IV-Bezüger Jahrgang 1985 lebt nach Heimaufenthalt seit Nov. 09 wieder zu Hause bei den Eltern. Bezug EL, Verzicht auf BH

    Konkrete Frage

    Vermögen ist von Ende 09 bis Ende 10 um Fr. 11'000.-- gestiegen. Also so viel wie er EL pro Jahr erhält. Kann der Lebensbedarf bei der Berechnung gekürzt werden? EL soll ja nicht Vermögen erhöhen??!!

    Antwort

    Sie können wie gemacht die BH streichen und die Miete aufteilen (was Sie bestimmt auch getan haben), aber wenn dann ein Anspruch auf EL besteht, dann darf dieser nicht einfach gekürzt werden. Offenbar kommen die Eltern noch für den Unterhalt auf und dies darf gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG nicht angerechnet werden.

  • Lebensbedarf bei Konkubinatspaaren

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
    IV-RentnerIn
    Wohnung

    Frage vom

    10.01.2009

    Kurzer Sachverhalt

    Zwei Personen leben in einem gemeinsamen Haushalt und beide beziehen eine Rente der AHV/IV.

    Konkrete Frage

    Kann hier der Lebensbedarf für ein Ehepaar eingesetzt werden (das heisst, bei beiden ZL-Berechnungen je die Hälfte des Ehepaar-Lebensbedarfs?

    Antwort

    Nein. Es besteht keine gesetzliche Grundlage, die dies zulässt. Jeder Person muss der Lebensbedarf einer Einzelperson angerechnet werden. Die einzige Möglichkeit, die Besserstellung gegenüber einem Ehepaar zu minimieren besteht darin, die Beihilfe und/oder Gemeindezulagen zu verweigern.