Zuständigkeiten

  • AHV-Rentnerin, Wohnsitz Wohnmobil

    Eckdaten

    Frage vom

    27.11.2016

    Kurzer Sachverhalt

    Neuanmeldung: Klient ist in D. zusammen mit seiner Lebenspartnerin angemeldet und erhält ab 06.2016 AHV. Die Lebenspartnerin erhält bis heute Sozialhilfe von D. Offenbar hat das Paar in D. keine Wohnung mehr weshalb sie dort seit 03.02.2016 an einer Amtsadresse angemeldet sind. Momentan wohnt das Paar in einem Wohnmobil. Den ZL Antrag hat er bei der AHV Zweigstelle D eingereicht. Da der Wohnmobil-Stellplatz für das Wohnmobil in W. auf einem Areal einer Firma ist, hat die Durchführungsstelle D uns sämtliche Unterlagen zukommen lassen mit der Begründung, wir seien zuständig da der Lebensmittelpunkt in W. sei. Da es sich nicht um einen offiziellen Stellplatz handelt, kann sich das Paar nicht bei der Einwohnerkontrolle in W. anmelden. Gemäss Aussage des Klienten seien sie momentan auf Wohnungssuche (nicht explizit in W.).

    Konkrete Frage

    Wer ist für die Ausrichtung von Zusatzleistungen zuständig?
    Bereits erledigt / eigener Vorschlag: Zuständig ist die Gemeinde D. bis ein neuer Wohnsitz begründet wurde (gem. WEL 1210.03)

    Antwort

    Nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie nach § 21 Abs. 1 des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) liegt die Zuständigkeit für die Festlegung und Ausrichtung von Ergänzungsleistungen grundsätzlich am Wohnsitz des Versicherten. Wohnsitz besteht an dem Ort, an welchem sich der Lebensmittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person befindet, also ein Maximum an Elementen des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens (Entscheid des Bundesgerichts 9C_345/2010 vom 16. Februar 2011 E. 3.2). Dabei befindet sich der Lebensmittelpunkt einer Person normalerweise am Wohnort, das heisst, wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekten befinden (Urteil des Bundesgerichts P 21/04 vom 8. August 2005 E. 4.1.1). Ohne Bedeutung ist, ob der Willensentschluss unter dem Zwang der Umstände erfolgte und auch die Absicht, einen Ort aufgrund veränderter, nicht mit Bestimmtheit voraussehbarer Umstände wieder zu verlassen, schliesst eine Wohnsitzbegründung nicht aus (BGE 127 V 241 E. 2c). Dies bedeutet, dass auch ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt einen Wohnsitz begründen kann, wenn er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird (Entscheid des Bundesgerichts 5A_270/2012 vom 24. September 2012). Als Mindestdauer für einen solch vorübergehenden Aufenthalt, der einen Wohnsitz begründen soll, wird im Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., die Dauer von einem Jahr vorgeschlagen (Basler Kommentar, 5. Aufl., Rz 19b zu Art. 23). Die Anmeldung bei einer Gemeinde (also die Schriftenhinterlegung) ist zwar eines der Indizien für die Begründung eines Wohnsitzes, jedoch für die Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes nicht allein massgeblich (BGE 133 V 309). Für den von Ihnen geschilderten Sachverhalt bedeutet dies, dass die Zuständigkeit von W. nicht alleine deshalb ausser Betracht fällt, weil der Versicherte in D. angemeldet ist und sich nicht in W. anmelden kann. Auch die Tatsache alleine, dass der Versicherte sich offenbar auf Wohnungssuche befindet, schliesst nicht aus, dass sich der Lebensmittelpunkt derzeit in W. befindet. Allerdings sind nicht genügend Angaben dazu vorhanden, dass ich das prüfen könnte. Als Hinweis auf einen fortbestehenden Wohnsitz in D. könnte man allenfalls werten, dass die Lebenspartnerin des Versicherten weiterhin in D. Sozialhilfe bezieht (D. also offenbar in Bezug auf die Lebenspartnerin des Versicherten immer noch von einem Wohnsitz in D. ausgeht). Weiter befindet sich der Versicherte so viel ich das verstanden habe noch kein Jahr in W., was gegen eine Wohnsitzbegründung sprechen kann, wenn davon ausgegangen wird, dass der Versicherte die derzeitige Wohnsituation von vornherein bloss als vorübergehend angesehen hat. Für das weitere Vorgehen empfehlen wir Ihnen, zu versuchen, mit der Durchführungsstelle D eine Einigung betreffend die Zuständigkeit für den Versicherten zu finden (vgl. Rz 1500.01 der WEL). Sollte dies nicht gelingen und ein Verfahren betreffend Zuständigkeit stattfinden, so wäre W. meines Erachtens solange es sich bei W. um den Aufenthaltsort des Versicherten handelt, während der Verfahrensstreitigkeit betreffend Zuständigkeit für die provisorischen Berechnung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen (vgl. dazu Rz 1500.02 der WEL).

  • AHV-Rentnerin, Zuständigkeit

    Eckdaten

    Frage vom

    27.11.2016

    Kurzer Sachverhalt

    Herr Ü. hat sich am 01.08.2016 bei der Einwohnerkontrolle angemeldet. Er hat einen Mietvertrag per 06.06.2016 in Ba. abgeschlossen. Er ist aber noch nie in dieser Wohnung gewesen, da er von Bb. direkt in den Spital eingetreten ist.

    Konkrete Frage

    Sind wir ab 01.08.2016 für die ZL zuständig? Bin der Meinung dass der Lebensmittelpunkt von Herrn Ü. immer noch in Bb. (vorherige Gemeinde) ist. Bb. hat die ZL per 01.08.2016 eingestellt.
    Bereits erledigt / eigener Vorschlag: Anweisung durch Sie, dass Bb. die ZL weiterhin übernehmen muss, bis Herr Ü. in Ba. effektiv wohnhaft wird.

    Antwort

    Zunächst muss ich festhalten, dass das Kantonale Sozialamt grundsätzlich in Zuständigkeitsstreitigkeiten keine Anweisungen vornimmt. Die in Ziffer 1.3 der Weisungen des Kantonalen Sozialamts zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013 vorgesehene Möglichkeit, dem Kantonalen Sozialamt die Gesuchsakten zur Prüfung vorzulegen, bezieht sich nur auf Fälle, in welchen eine ZL-Durchführungsstelle die Durchführungsstelle eines anderen Kantons für zuständig erachtet (wobei das Kantonale Sozialamt auch in diesen Fällen die ausserkantonale Durchführungsstelle nicht zum Anerkennen der Zuständigkeit anweisen kann). Zur Sachlage ist anzumerken, dass die Zuständigkeit in Ba. liegt, falls der Versicherte dort seinen Lebensmittelpunkt hat. Art. 21 Abs. 1 ELG und § 21 Abs. 2 ZLG halten fest, dass der Aufenthalt in einem Spital keine neue Zuständigkeit begründet. Falls der Versicherte also seinen Lebensmittelpunkt in Bb. hatte und dann ins Spital eintrat, hat die Zuständigkeit wohl bislang wie von Ihnen geltend gemacht nicht gewechselt. Mir ist jedoch aufgrund der Sachverhaltsschilderung nicht klar, bis wann der Versicherte in Bb. lebte und wann er ins Spital eintrat, so dass ich mich zu dieser Frage nicht näher oder abschliessend äussern kann. Zum Vorgehen in Fällen, in welchen die Zuständigkeit strittig ist, weise ich weiter auf Rz 1500.01 der WEL hin. Gemäss dieser Regelung ist es in erster Linie Sache der beteiligten Durchführungsstellen eine Einigung zu finden. Sollte das nicht gelingen, wäre dann eine Nichteintretensverfügung zu erlassen, gegen welche sowohl der Versicherte als auch die andere Durchführungsstelle Einsprache erheben sowie einen allfälligen Einspracheentscheid dann ans kantonale Sozialversicherungsgericht weiterziehen könnte (was bedeutet, dass eine allfällige Verfügung und ein allfälliger Einspracheentscheid nicht nur dem Versicherten, sondern auch der Durchführungsstelle Bb. zuzustellen wäre). Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben und dass sich mit der ZL-Durchführungsstelle Bb. eine Einigung finden lässt.

  • AHV-Rentnerin, Zuständigkeit

    Eckdaten

    Frage vom

    13.11.2016

    Kurzer Sachverhalt

    AHV-Rentner, Jahrgang 1943, stellt in B. (gesetzlicher Wohnsitz) Gesuch um Ergänzungsleistungen. Gemäss den von uns vorgenommenen Abklärungen ist sein Lebensmittelpunkt jedoch in E. (Kt. X). Er hat im Jahr 1998 sein EFH in B. an die Tochter abgetreten und hat dort immer noch ein Zimmer. Die Tochter ist verheiratet und hat zwei Kinder und wohnt ebenfalls in dem Haus. Der Gesuchstellende hat in B. ein Postfach, lässt sich also die Post nicht dorthin schicken, wo er angeblich wohnt. Der Gesuchstellende reicht einen Mietvertrag ein, welcher im Jahr 2003 erstellt wurde. Es handelt sich dabei um eine 2-Zimmerwohnung in E.(Kt. X). Die Miete beträgt Fr. 800.00. Der Gesuchstellende sagt, er hätte diese gemietet, da er ein Büro für seine selbständige Erwerbstätigkeit gebraucht habe. Die selbständige Erwerbstätigkeit hat er aber nachweislich im Jahr 2008 eingestellt. Somit ist es für uns eher unglaubwürdig zu behaupten, er wohne in einem Zimmer bei der Tochter in B. und habe noch eine Wohnung in E., in welcher er aber nur "teilweise" wohne. Auf die Frage hin, wo er übernachte, sagt er, das sei etwa 50% in B. und 50% in E.. Zusätzlich zu der Wohnung hat der Versicherte noch einen Parkplatz in E. gemietet. Ebenfalls ein Indiz, dass er sich wohl eher in der Wohnung in E. als in B. aufhält. Bei der Tochter in B. muss der Gesuchstellende für das Zimmer keine Miete bezahlen.

    Konkrete Frage

    Wer ist zuständig für die Ausrichtung der Zusatzleistungen? B. oder der Kanton St. Gallen? Wie ist das Vorgehen?

    Antwort

    Gemäss dem Sachverhalt hat der Versicherte seinen Lebensmittelpunkt (Maximum an Elementen des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens; Wohnort, an welchem man schläft, die Freizeit verbringt, wo sich die persönlichen Effekten befinden...) eher im Kanton X. Falls dies zutrifft, ist der Kanton X zuständig zur Festsetzung und Ausrichtung von Ergänzungsleistungen. Für die Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes ist nicht massgebend, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 127 V 241 E. 2c). Anzumerken ist, dass bei solchen Zuständigkeitskonflikten oft nicht die rechtliche Ausgangslage, sondern der Sachverhalt (z.B. wie oft ist der Versicherte konkret wo) umstritten ist. Möglicherweise wird die Durchführungsstelle des Kantons X diesen Sachverhalt anders wahrnehmen. Wenn der Versicherte ausführt, er übernachte je 50 % im X und in B., erleichtert das die Festlegung des Wohnsitzes (wobei nur ein Wohnsitz möglich ist) leider auch nicht gerade. In Rz 1500.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) ist festgehalten, dass es im Falle von Zuständigkeitsstreitigkeiten aufgrund eines strittigen Wohnsitzes in erster Linie Sache der beteiligten EL-Stellen ist, eine Einigung zu finden. Falls dies nicht gelingt, hat die EL-Stelle, bei welcher eine Anmeldung eingereicht worden ist, eine Nichteintretensverfügung zu erlassen. Dabei handelt es sich um eine Endverfügung, die mittels Einsprache angefochten werden kann. Dies bedeutet, dass Sie vor einem Entscheid mit der Durchführungsstelle des Kantons X Kontakt aufnehmen müssten. Kommt keine Einigung zustande und sind Sie der Meinung, Ihre Durchführungsstelle sei unzuständig, wäre eine Nichteintretensverfügung sowie anschliessend allenfalls ein Einsprachenentscheid zu erlassen, welcher ans Gericht weitergezogen werden könnte. Dabei wären sowohl die Verfügung als auch der Einspracheentscheid neben dem Versicherten auch der Durchführungsstelle des Kantons X zuzustellen, welche auch Einsprache-/Beschwerdemöglichkeit hätte. Nach Ziffer 1.3 der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013 kann eine Durchführungsstelle, wenn diese nicht sich, sondern die Durchführungsstelle eines anderen Kantons als zuständig erachtet, die Gesuchsakten samt genauen Angaben über die Wohn- und Lebensverhältnisse der anspruchsberechtigten Person dem Kantonalen Sozialamt zur Prüfung vorlegen. Das heisst, dass die Möglichkeit besteht, uns die Akten nach Abschluss der Sachverhaltsabklärungen betreffend Zuständigkeit einzusenden. Wir würden uns das dann ansehen, mit der Durchführungsstelle des Kt. X in Verbindung treten und eine Einschätzung zur Zuständigkeit abgegeben. Dies würde jedoch nichts daran ändern, dass die Entscheidung nach Vorliegen unserer Einschätzung bei Ihrer Durchführungsstelle liegen würde und von Ihrer Durchführungsstelle verfügt werden müsste. Zusammenfassend haben Sie die Möglichkeit, entweder die Abklärungen zu beenden, mit der Durchführungsstelle des Kantons X zu versuchen eine Einigung zu finden und bei Misslingen anschliessend zu verfügen/einen Einspracheentscheid zu erlassen. Oder: Sie beenden die Abklärungen und senden uns die Akten ein, woraufhin wir versuchen, mit X eine Einigung zu erzielen und wir Ihnen nach Aktendurchsicht eine Empfehlung für das weitere Vorgehen abgeben. Anschliessend hätten Sie auch bei dieser Variante zu verfügen sowie allenfalls einen Einspracheentscheid zu erlassen. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung. Freundliche Grüsse Kanton Zürich Sicherheitsdirektion

  • 0-17 Jahre (Heim), Zuständigkeit

    Eckdaten

    Frage vom

    13.11.2016

    Kurzer Sachverhalt

    Kind, Jahrgang 2000 wurde von unserer Gemeinde fremdplaziert. Die Massnahme läuft weiterhin über die KESB des Bezirkes H.. Das Kind lebt in einem Heim. Die Mutter hat eine IV-Rente, ist die Stammrentnerin. Sie lebt inzwischen in der Gemeinde O. Gemäss Beiständin des Kindes hält sie sich jährlich ca. 6 Monate und länger in Afrika auf. Sie ist überhaupt nicht kooperativ, erscheint nicht mal zu Standortgesprächen beim KIZ. Die Beiständin hat ein Gesuch um ZL für das Kind bei der Gde O. eingereicht. Die ZL-Stelle der Gde O. hat das Gesuch an unsere Gemeinde weitergeleitet mit dem Vermerk, dass die Gemeinde H. gemäss WEL 3143.01 zuständig sei.

    Konkrete Frage

    Welche Gemeinde ist zuständig. Besteht überhaupt ein Anspruch für das Kind, wenn die Stammrentnerin nicht "greifbar" und absolut unkooperativ ist?
    Bereits erledigt / eigener Vorschlag: Zuständig ist der Schweizer Wohnsitz der Rentenfallträgerin. Das Gesuch muss dort eingereicht werden, zudem muss der ZL-Anspruch der Rentenfallträgerin abgeklärt werden.

    Antwort

    Es ist richtig, dass bei einem Kind mit einer IV-Kinderrente die für die Stammrentnerin zuständige ZL-Durchführungsstelle auch für das Kind zuständig ist. Dies gilt auch für Kinder, die nicht bei einem EL-berechtigten Elternteil leben. Dies ist in Rz 1250.01 der WEL in Kapitel 1.2.5 (Kinder, die nicht bei einem EL-berechtigten Elternteil leben) so festgehalten: "Die Zuständigkeit für die Festsetzung und Ausrichtung des EL-Anteils für das Kind knüpft an die Anspruchsberechtigung des Elternteils an." Ich gehe davon aus, dass vorliegend nur die Mutter des Kindes EL-berechtigt ist, sein Vater hingegen nicht. Somit liegt die EL-Zuständigkeit für das Kind am schweizerischen Wohnsitz der Mutter. Ob die Mutter in O. Wohnsitz hat oder nicht, ist von der Durchführungsstelle der Gemeinde O zu beurteilen. Falls sie in O. Wohnsitz hat, ist O. auch für den ZL-Anspruch des Kindes zuständig. Die Tatsache, dass nach Rz 3143.01 der WEL eine gesonderte Berechnung für das getrennt lebende Kind vorzunehmen ist, ändert nichts an der Zuständigkeit. Sollte die Mutter hingegen keinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in O. und der Schweiz haben, so besteht nach Rz 3143.01 der WEL auch für das Kind kein EL-Anspruch. In Bezug auf die Prüfung des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthaltes sind auch Rz 2330.01 und Rz 2330.02 der WEL bezüglich der Einstellung der EL bei Auslandsaufenthalten ohne zwingenden oder triftigen Grund zu beachten. Zusammenfassend besteht für die Mutter des Kindes entweder Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in O. wobei in diesem Fall O. auch für die ZL-Festsetzung und Ausrichtung für das Kind mit IV-Kinderrente zuständig wäre. Oder es besteht für die Mutter kein Wohnsitz oder kein gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz, wobei dann für das Kind wie für die Mutter kein EL-Anspruch besteht. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung.

  • Zuständigkeit, wohnen im Wohnwagen

    Eckdaten

    Frage vom

    10.11.2016

    Kurzer Sachverhalt

    Neuanmeldung: Klient ist in D. zusammen mit seiner Lebenspartnerin angemeldet und erhält ab 06.2016 AHV. Die Lebenspartnerin erhält bis heute Sozialhilfe von D. Offenbar hat das Paar in D. keine Wohnung mehr weshalb sie dort seit 03.02.2016 an einer Amtsadresse angemeldet sind. Momentan wohnt das Paar in einem Wohnmobil. Den ZL Antrag hat er bei der AHV Zweigstelle D eingereicht. Da der Wohnmobil-Stellplatz für das Wohnmobil in W. auf einem Areal einer Firma ist, hat die Durchführungsstelle D uns sämtliche Unterlagen zukommen lassen mit der Begründung, wir seien zuständig da der Lebensmittelpunkt in W. sei. Da es sich nicht um einen offiziellen Stellplatz handelt, kann sich das Paar nicht bei der Einwohnerkontrolle in W. anmelden. Gemäss Aussage des Klienten seien sie momentan auf Wohnungssuche (nicht explizit in W.).

    Konkrete Frage

    Wer ist für die Ausrichtung von Zusatzleistungen zuständig?

    Antwort

    Nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie nach § 21 Abs. 1 des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) liegt die Zuständigkeit für die Festlegung und Ausrichtung von Ergänzungsleistungen grundsätzlich am Wohnsitz des Versicherten.

    Wohnsitz besteht an dem Ort, an welchem sich der Lebensmittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person befindet, also ein Maximum an Elementen des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens (Entscheid des Bundesgerichts 9C_345/2010 vom 16. Februar 2011 E. 3.2). Dabei befindet sich der Lebensmittelpunkt einer Person normalerweise am Wohnort, das heisst, wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekten befinden (Urteil des Bundesgerichts P 21/04 vom 8. August 2005 E. 4.1.1). Ohne Bedeutung ist, ob der Willensentschluss unter dem Zwang der Umstände erfolgte und auch die Absicht, einen Ort aufgrund veränderter, nicht mit Bestimmtheit voraussehbarer Umstände wieder zu verlassen, schliesst eine Wohnsitzbegründung nicht aus (BGE 127 V 241 E. 2c). Dies bedeutet, dass auch ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt einen Wohnsitz begründen kann, wenn er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird (Entscheid des Bundesgerichts 5A_270/2012 vom 24. September 2012). Als Mindestdauer für einen solch vorübergehenden Aufenthalt, der einen Wohnsitz begründen soll, wird im Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., die Dauer von einem Jahr vorgeschlagen (Basler Kommentar, 5. Aufl., Rz 19b zu Art. 23). Die Anmeldung bei einer Gemeinde (also die Schriftenhinterlegung) ist zwar eines der Indizien für die Begründung eines Wohnsitzes, jedoch für die Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes nicht allein massgeblich (BGE 133 V 309).

    Für den von Ihnen geschilderten Sachverhalt bedeutet dies, dass die Zuständigkeit von W. nicht alleine deshalb ausser Betracht fällt, weil der Versicherte in D. angemeldet ist und sich nicht in W. anmelden kann. Auch die Tatsache alleine, dass der Versicherte sich offenbar auf Wohnungssuche befindet, schliesst nicht aus, dass sich der Lebensmittelpunkt derzeit in W. befindet. Allerdings sind nicht genügend Angaben dazu vorhanden, dass ich das prüfen könnte. Als Hinweis auf einen fortbestehenden Wohnsitz in D. könnte man allenfalls werten, dass die Lebenspartnerin des Versicherten weiterhin in D. Sozialhilfe bezieht (D. also offenbar in Bezug auf die Lebenspartnerin des Versicherten immer noch von einem Wohnsitz in D. ausgeht). Weiter befindet sich der Versicherte so viel ich das verstanden habe noch kein Jahr in W., was gegen eine Wohnsitzbegründung sprechen kann, wenn davon ausgegangen wird, dass der Versicherte die derzeitige Wohnsituation von vornherein bloss als vorübergehend angesehen hat.

    Für das weitere Vorgehen empfehlen wir Ihnen, zu versuchen, mit der Durchführungsstelle D eine Einigung betreffend die Zuständigkeit für den Versicherten zu finden (vgl. Rz 1500.01 der WEL). Sollte dies nicht gelingen und ein Verfahren betreffend Zuständigkeit stattfinden, so wäre W. meines Erachtens solange es sich bei W. um den Aufenthaltsort des Versicherten handelt, während der Verfahrensstreitigkeit betreffend Zuständigkeit für die provisorischen Berechnung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen (vgl. dazu Rz 1500.02 der WEL).

  • Kind platziert - welche Gemeinde zuständig

    Eckdaten

    Frage vom

    10.10.2016

    Kurzer Sachverhalt

    Kind, Jahrgang 2000 wurde von unserer Gemeinde fremdplaziert. Die Massnahme läuft weiterhin über die KESB des Bezirkes H.. Das Kind lebt in einem Heim. Die Mutter hat eine IV-Rente, ist die Stammrentnerin. Sie lebt inzwischen in der Gemeinde O. Gemäss Beiständin des Kindes hält sie sich jährlich ca. 6 Monate und länger in Afrika auf. Sie ist überhaupt nicht kooperativ, erscheint nicht mal zu Standortgesprächen beim KIZ. Die Beiständin hat ein Gesuch um ZL für das Kind bei der Gde O. eingereicht. Die ZL-Stelle der Gde O. hat das Gesuch an unsere Gemeinde weitergeleitet mit dem Vermerk, dass die Gemeinde H. gemäss WEL 3143.01 zuständig sei.

    Konkrete Frage

    Welche Gemeinde ist zuständig. Besteht überhaupt ein Anspruch für das Kind, wenn die Stammrentnerin nicht greifbar und absolut unkooperativ ist?

    Zuständig ist der Schweizer Wohnsitz der Rentenfallträgerin. Das Gesuch muss dort eingereicht werden, zudem muss der ZL-Anspruch der Rentenfallträgerin abgeklärt werden.

    Antwort

    Es ist richtig, dass bei einem Kind mit einer IV-Kinderrente die für die Stammrentnerin zuständige ZL-Durchführungsstelle auch für das Kind zuständig ist. Dies gilt auch für Kinder, die nicht bei einem EL-berechtigten Elternteil leben. Dies ist in Rz 1250.01 der WEL in Kapitel 1.2.5 (Kinder, die nicht bei einem EL-berechtigten Elternteil leben) so festgehalten: Die Zuständigkeit für die Festsetzung und Ausrichtung des EL-Anteils für das Kind knüpft an die Anspruchsberechtigung des Elternteils an.
    Ich gehe davon aus, dass vorliegend nur die Mutter des Kindes EL-berechtigt ist, sein Vater hingegen nicht. Somit liegt die EL-Zuständigkeit für das Kind am schweizerischen Wohnsitz der Mutter.

    Ob die Mutter in O. Wohnsitz hat oder nicht, ist von der Durchführungsstelle der Gemeinde O zu beurteilen. Falls sie in O. Wohnsitz hat, ist O. auch für den ZL-Anspruch des Kindes zuständig. Die Tatsache, dass nach Rz 3143.01 der WEL eine gesonderte Berechnung für das getrennt lebende Kind vorzunehmen ist, ändert nichts an der Zuständigkeit.
    Sollte die Mutter hingegen keinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in O. und der Schweiz haben, so besteht nach Rz 3143.01 der WEL auch für das Kind kein EL-Anspruch. In Bezug auf die Prüfung des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthaltes sind auch Rz 2330.01 und Rz 2330.02 der WEL bezüglich der Einstellung der EL bei Auslandsaufenthalten ohne zwingenden oder triftigen Grund zu beachten.

    Zusammenfassend besteht für die Mutter des Kindes entweder Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in O. wobei in diesem Fall O. auch für die ZL-Festsetzung und Ausrichtung für das Kind mit IV-Kinderrente zuständig wäre. Oder es besteht für die Mutter kein Wohnsitz oder kein gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz, wobei dann für das Kind wie für die Mutter kein EL-Anspruch besteht.

  • Zuständigkeit

    Eckdaten

    Frage vom

    10.09.2016

    Kurzer Sachverhalt

    AHV-Rentner, Jahrgang 1943, stellt in B. (gesetzlicher Wohnsitz) Gesuch um Ergänzungsleistungen. Gemäss den von uns vorgenommenen Abklärungen ist sein Lebensmittelpunkt jedoch in E. (Kt. X).
    Er hat im Jahr 1998 sein EFH in B. an die Tochter abgetreten und hat dort immer noch ein Zimmer. Die Tochter ist verheiratet und hat zwei Kinder und wohnt ebenfalls in dem Haus. Der Gesuchstellende hat in B. ein Postfach, lässt sich also die Post nicht dorthin schicken, wo er angeblich wohnt.

    Der Gesuchstellende reicht einen Mietvertrag ein, welcher im Jahr 2003 erstellt wurde. Es handelt sich dabei um eine 2-Zimmerwohnung in E.(Kt. X). Die Miete beträgt Fr. 800.00. Der Gesuchstellende sagt, er hätte diese gemietet, da er ein Büro für seine selbständige Erwerbstätigkeit gebraucht habe. Die selbständige Erwerbstätigkeit hat er aber nachweislich im Jahr 2008 eingestellt. Somit ist es für uns eher unglaubwürdig zu behaupten, er wohne in einem Zimmer bei der Tochter in B. und habe noch eine Wohnung in E., in welcher er aber nur teilweise wohne. Auf die Frage hin, wo er übernachte, sagt er, das sei etwa 50% in B. und 50% in E..
    Zusätzlich zu der Wohnung hat der Versicherte noch einen Parkplatz in E. gemietet. Ebenfalls ein Indiz, dass er sich wohl eher in der Wohnung in E. als in B. aufhält. Bei der Tochter in B. muss der Gesuchstellende für das Zimmer keine Miete bezahlen.

    Konkrete Frage

    Wer ist zuständig für die Ausrichtung der Zusatzleistungen? B. oder der Kanton St. Gallen? Wie ist das Vorgehen?

    Antwort

    Gemäss dem Sachverhalt hat der Versicherte seinen Lebensmittelpunkt (Maximum an Elementen des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens; Wohnort, an welchem man schläft, die Freizeit verbringt, wo sich die persönlichen Effekten befinden...) eher im Kanton X. Falls dies zutrifft, ist der Kanton X zuständig zur Festsetzung und Ausrichtung von Ergänzungsleistungen. Für die Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes ist nicht massgebend, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 127 V 241 E. 2c).

    Anzumerken ist, dass bei solchen Zuständigkeitskonflikten oft nicht die rechtliche Ausgangslage, sondern der Sachverhalt (z.B. wie oft ist der Versicherte konkret wo) umstritten ist. Möglicherweise wird die Durchführungsstelle des Kantons X diesen Sachverhalt anders wahrnehmen. Wenn der Versicherte ausführt, er übernachte je 50 % im X und in B., erleichtert das die Festlegung des Wohnsitzes (wobei nur ein Wohnsitz möglich ist) leider auch nicht gerade.

    In Rz 1500.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) ist festgehalten, dass es im Falle von Zuständigkeitsstreitigkeiten aufgrund eines strittigen Wohnsitzes in erster Linie Sache der beteiligten EL-Stellen ist, eine Einigung zu finden. Falls dies nicht gelingt, hat die EL-Stelle, bei welcher eine Anmeldung eingereicht worden ist, eine Nichteintretensverfügung zu erlassen. Dabei handelt es sich um eine Endverfügung, die mittels Einsprache angefochten werden kann.
    Dies bedeutet, dass Sie vor einem Entscheid mit der Durchführungsstelle des Kantons X Kontakt aufnehmen müssten. Kommt keine Einigung zustande und sind Sie der Meinung, Ihre Durchführungsstelle sei unzuständig, wäre eine Nichteintretensverfügung sowie anschliessend allenfalls ein Einsprachenentscheid zu erlassen, welcher ans Gericht weitergezogen werden könnte. Dabei wären sowohl die Verfügung als auch der Einspracheentscheid neben dem Versicherten auch der Durchführungsstelle des Kantons X zuzustellen, welche auch Einsprache-/Beschwerdemöglichkeit hätte.

    Nach Ziffer 1.3 der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013 kann eine Durchführungsstelle, wenn diese nicht sich, sondern die Durchführungsstelle eines anderen Kantons als zuständig erachtet, die Gesuchsakten samt genauen Angaben über die Wohn- und Lebensverhältnisse der anspruchsberechtigten Person dem Kantonalen Sozialamt zur Prüfung vorlegen.
    Das heisst, dass die Möglichkeit besteht, uns die Akten nach Abschluss der Sachverhaltsabklärungen betreffend Zuständigkeit einzusenden. Wir würden uns das dann ansehen, mit der Durchführungsstelle des Kt. X in Verbindung treten und eine Einschätzung zur Zuständigkeit abgegeben. Dies würde jedoch nichts daran ändern, dass die Entscheidung nach Vorliegen unserer Einschätzung bei Ihrer Durchführungsstelle liegen würde und von Ihrer Durchführungsstelle verfügt werden müsste.

    Zusammenfassend haben Sie die Möglichkeit, entweder die Abklärungen zu beenden, mit der Durchführungsstelle des Kantons X zu versuchen eine Einigung zu finden und bei Misslingen anschliessend zu verfügen/einen Einspracheentscheid zu erlassen.
    Oder: Sie beenden die Abklärungen und senden uns die Akten ein, woraufhin wir versuchen, mit X eine Einigung zu erzielen und wir Ihnen nach Aktendurchsicht eine Empfehlung für das weitere Vorgehen abgeben. Anschliessend hätten Sie auch bei dieser Variante zu verfügen sowie allenfalls einen Einspracheentscheid zu erlassen.

  • Zuständigkeit

    Eckdaten

    Frage vom

    01.08.2016

    Kurzer Sachverhalt

    Im August 2010 musste die Vormundschaft (Art. 368 alt ZGB) für J.E., geb. 05.10.1997, nach einem vorangehenden Zuständigkeitskonflikt mit St. Gallen von der Gemeinde F. übernommen werden. Die Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle erfolgte am 01.09.2010. Zu diesem Zeitpunkt war bereits klar, dass sich J.E. unter der Woche im Sonderschulheim in X. aufhalten wird (Heimaufenthalt). Der Eintritt erfolgte am 23.08.2010. Die Wochenenden verbrachte J.E. bei seinen Pflegeeltern in S.

    Die leibliche Mutter von J.E. war zu diesem Zeitpunkt Bezügerin von Zusatzleistungen, und deshalb wurden für den Heimaufenthalt von J.E. ebenfalls von der SVA St. Gallen ZL ausgerichtet. Aufgrund einer Gesetzesänderung, wonach für Heimaufenthalte bei Kindern und Jugendlichen nur noch die Versorgertaxe übernommen werden durfte, wurden die ZL per 01.01.2012 eingestellt. Zudem verfügte J.E. auch noch über Vermögen.

    So mussten bis zur Volljährigkeit keine ZL mehr ausgerichtet werden. Die Zuständigkeit war klar, da Kinderfälle mit Zusatzrenten am Ort des Hauptrentners geführt werden müssen, also im Kanton St. Gallen.

    Am 01.01.2014 erfolgte der Umzug von J.E. zur Pflegefamilie B. in T. Auf den Zeitpunkt der Volljährigkeit am 05.10.2015 wurde für J.E. eine Beistandschaft im Sinne von Art. 394 i.V. mit Art. 395 ZGB errichtet, und die Massnahme wurde von der KESB Hinwil an die KESB Winterthur und Andelfingen übergeben. Die Pflegeeltern wurden als Beistände für J.E. ernannt. Per 04.10.2015 erfolgte die Abmeldung nach T. zur Pflegefamilie. Am 26.10.2015 trat J.E. ins Wohnheim im Kanton Thurgau ein (Heimaufenthalt).

    J.E. ist schwerstbehindert, und so wird ihm ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit eine IV-Rente ausgerichtet. Mit Schreiben vom 20.11.2015 beantragte die Beiständin Zusatzleistungen bei der SVA Zürich, da der Wohnsitz nun in T. ist. Zwischen der SVA Zürich und der Gmde F. besteht Uneinigkeit über die Zuständigkeit. Beide Gemeinden erachten sich nicht als zuständig. Mit Verfügung vom 28.01.2016 lehnte die SVA Zürich die Zuständigkeit ab, worauf die Beiständin Einsprache erhoben hat. Mit Entscheid vom 12.05.2016 hat die SVA Zürich die Einsprache vom 08.02.2016 der Beiständin abgewiesen.

    Die SVA Zürich beruft sich in ihrem Entscheid au Art. 21 Abs. 1 ELG, wonach der Aufenthalt in einem Heim, Spital oder einer anderen Anstalt und die vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege keine neue Zuständigkeit für die Ausrichtung von ZL begründet. Im Weiteren wird auch auf das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) verwiesen.

    Bereits bei der Übernahme der Vormundschaft im Jahre 2010 stellte die Gemeinde F. eine Anfrage an das Kant. Sozialamt Zürich betr. Zuständigkeit. Die Antwort war damals, dass man der Ansicht sei, dass der Wechsel des zivilrechtlichen Wohnsitzes durch blosses Verlegen/Übertragen der Vormundschaft von St. Gallen in eine zürcherische Gemeinde bei einem bestehenden (nicht bloss vorgesehenem) Heimfall keinen Einfluss auf die Zuständigkeit der ZL hätte.

    Die Gemeinde F. hat nie ZL ausgerichtet, da die Zuständigkeit bis zur Volljährigkeit unbestritten in St. Gallen lag (Kind mit Zusatzrente). Gemäss den Ausführungen der SVA und auch des Kant. Sozialamtes würde die Zuständigkeit auch nach der Volljährigkeit weiterhin in St. Gallen bleiben. Die Zahlung der ZL wurde von der SVA St. Gallen nur per 01.01.2012 eingestellt, weil wegen einem Einkommensüberschuss kein Anspruch mehr auf ZL bestand.

    Konkrete Frage

    Bleibt die Zuständigkeit weiterhin im Kanton St. Gallen, da J.E. immer in einer Pflegefamilie und ab 23.08.2010 auch in Heimen untergebracht war?

    Wie ist mit dem Einspracheentscheid der SVA Zürich umzugehen, falls die Zuständigkeit tatsächlich im Kanton St. Gallen bleibt?

    Falls die Zuständigkeit nicht im Kanton St. Gallen bleibt, welche Gemeinde ist zuständig?

    Antwort

    Für die Ausrichtung von Zusatzleistungen ist der zivilrechtliche Wohnsitz nach Art. 23 ff. ZGB örtlich zuständig. Bei Eintritt in ein Heim, Spital oder eine andere Anstalt wird keine neue Zuständigkeit begründet (Art. 21 Abs. 1 ELG).

    Es ist unstrittig, dass J.E. zunächst und zum Zeitpunkt seines Eintritts in das Sonderschulheim in X. gemäss Art. 25 Abs. 2 ZGB seinen vom Sitz der Vormundschaftsbehörde abgeleiteten Wohnsitz im Kanton St. Gallen hatte. Deshalb stellt sich die Frage, ob dadurch, dass er sich seither ununterbrochen in Heimen im EL-rechtlichen Sinne aufgehalten hat (Pflegefamilien mit entsprechender kantonaler Bewilligung gelten im Kanton Zürich ebenfalls als Heim), nach wie vor der Kanton St. Gallen für die Ausrichtung der Zusatzleistungen zuständig ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt bei Heim- oder Anstaltsbewohnern jedoch die Verlegung des nach Art. 25 Abs. 1 oder Abs. 2 ZGB abgeleiteten zivilrechtlichen Wohnsitzes von minderjährigen Kindern unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft in einen anderen Kanton zu einer Änderung in der örtlichen Zuständigkeit der ZL-Behörden. Fortan ist – trotz Aufenthalts der betroffenen Person in einem Heim im neuen Wohnkanton – der neue Wohnkanton für die Ausrichtung der Zusatzleistungen örtlich zuständig (BGE 138 V 23). Aufgrund der Übernahme der Vormundschaft nach Art. 368 altZGB durch die Gemeinde F. per 01.09.2010 änderte somit die örtliche Zuständigkeit für die Ausrichtung der Zusatzleistungen, neu war nun also die Gemeinde F. örtlich zuständig.

    Der Umzug in die Pflegefamilie B. in T. bzw. von einem Heim in das andere änderte nichts in Bezug auf den Wohnsitz von J.E.

    Allerdings stellt sich die Frage, ob er mit Erreichen der Volljährigkeit am 05.10.2015 einen neuen, vom bisherigen Wohnsitz in der Gemeinde F. abweichenden zivilrechtlichen Wohnsitz begründet hat. Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer (volljährigen) Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält. Alleinstehende Personen, welche mündig werden, begründen somit erst dann einen selbständigen Wohnsitz, wenn sie sich an einem Ort mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhalten. Bis dahin besteht ihr bisheriger abgeleiteter Wohnsitz am Wohnsitz der Eltern oder am Sitz der Vormundschaftsbehörde weiter. Der bisherige abgeleitete Wohnsitz wird somit bis zur Begründung eines eigenen Wohnsitzes perpetuiert (Staehelin, BSK zum ZGB, Art. 25 N. 3). J.E. ist am 26.10.2015 und damit bereits kurze Zeit nach Erreichen der Volljährigkeit in das Wohnheim im Kanton Thurgau eingetreten, wo er sich nach wie vor aufhält. Damit hatte er keine Möglichkeit, in T. einen eigenen Wohnsitz zu begründen, da er sich dort nie mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufgehalten hat bzw. hat aufhalten können. Auch über seine Volljährigkeit hinaus wurde dadurch der bisherige zivilrechtliche Wohnsitz in F. perpetuiert. Und daran hat sich auch seither nichts geändert.

    Wenn auch die SVA Zürich die Vorgeschichte mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt des Heimeintritts im Kanton St. Gallen in ihren Ausführungen ausser Acht gelassen hat und die Herleitung des Einspracheentscheids vom 12.05.2016 nicht immer schlüssig ist, so ist der SVA Zürich doch zumindest im Ergebnis beizupflichten, dass weiterhin die Gemeinde F. örtlich für die Ausrichtung der Zusatzleistungen zuständig ist.

    Deshalb kann ich Ihnen nicht zur Anfechtung des Einspracheentscheids vom 12.05.2016 mittels Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich raten.

    Beantwortet von RGB Consulting

  • Pflegekind - 18jährig

    Eckdaten

    IV/AHV-RentnerIn
    Wohnung

    Frage vom

    10.05.2016

    Kurzer Sachverhalt

    Im Herbst wurde eine Fachfrage beantwortet betr. dem Wegfall einer Pflegekindbewilligung. Damals wurde uns mitgeteilt, dass man mit dem Mietzins rechnen kann. Inzwischen haben wir ein zweites Kind das 18 jährig geworden ist und in der gleichen Situation ist

    Konkrete Frage

    Wenn der Fall als Wohnungsfall gerechnet werden muss, bleibt dann die Zuständigkeit weiterhin bei uns oder wechselt diese in die Wohnortgemeinde des Kindes?

    Antwort

    Es ist meines Erachtens zutreffend, dass die Versicherte nun als Wohnungsfall zu berechnen ist, wobei Rz 3143.07 der WEL sowie, falls der auf die Miete entfallende Kostenanteil nicht bekannt sein sollte, allenfalls Ziffer 3237.01 der WEL zur Anwendung gelangen.

    Was die Zuständigkeitsfrage betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nur die in Art. 4 ELG erwähnten Personen einen eigenen Anspruch haben. Kinder, für die ein Anspruch auf eine Kinderrente besteht, können keinen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen begründen. Die Zuständigkeit für die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen richtet sich nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz des Elternteils, welcher die Rente bezieht, was vom Wohnsitz des Kindes abweichen kann.

    Gemäss Rz 1250.01 der WEL knüpft die Zuständigkeit für die Festsetzung und Ausrichtung des EL-Anteils für das Kind, welches nicht bei einem EL-berechtigten Elternteil lebt, daher an die Anspruchsberechtigung des Elternteils an. Dabei ist festgehalten, dass die Volljährigkeit des Kindes die Zuständigkeit nicht berührt. Die detaillierten Zuständigkeitsregelungen finden sich in Rz 1250.02 bis Rz 1250.07 der WEL, wobei allenfalls auch Rz 1320.01 der WEL zu berücksichtigen ist. Meines Erachtens ist daher davon auszugehen, dass sich an der Zuständigkeit bei Eintritt der Volljährigkeit, falls das Kind eine Kinderrente bezieht, wohl nichts ändert.

    Sollte das Kind die Rente hingegen als Waise beziehen, so wäre Rz 1260.03 der WEL zu berücksichtigen, gemäss welchem volljährige Waisen einen selbstständigen Wohnsitz begründen, was dann zu einer Änderung der Zuständigkeit führen könnte. Ebenso wäre der Wohnsitz des Kindes selbst festzulegen, falls dieses seit seinem 18. Lebensjahr eine eigene IV-Rente, basierend auf einer eigenen Erwerbsunfähigkeit beziehen sollte.

  • Heimfall - Beistandschaft ZGB 394/395

    Eckdaten

    IV/AHV-RentnerIn
    Wohnung

    Frage vom

    10.05.2016

    Kurzer Sachverhalt

    Der IV-Rentner lebt in einem Heim in Zürich und hat ZL von der Gemeinde U. Mit Wirkung per 1.4.16 stellt U. die ZL ein und überträgt den Fall an die Gemeinde S. Grund: Die Mutter und Beiständin des IV-Rentners ist 2013 von U. nach S. umgezogen. Der IV Rentner hat seit 4.6.2015 eine Beistandschaft nach ZGB Art. 394/395. Davor hatte er eine umfassende Beistandschaft nach ZGB Art. 398.

    Konkrete Frage

    Ist es richtig, dass weiterhin die Gemeinde U. für die Ausrichtung der ZL zuständig ist? Gemäss WEL 1240.03 können verbeiständete Volljährige einen eigenen Wohnsitz begründen, jedoch begründet ein Heimfall keinen neuen Wohnsitz.

    Antwort

    Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 26 ZGB und Rz 1240.02 der WEL). Wie von ihnen richtig erwähnt, begründet ein Heimaufenthalt gemäss Art. 21 Abs. 1 ELG keine neue Zuständigkeit. Gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB und Rz 1210.03 der WEL bleibt der bisherige Wohnsitz bestehen, bis ein neuer Wohnsitz begründet wird.

    Ausgehend davon, dass der Versicherte sich mindestens seit dem 4. Juni 2015 in einem Heim aufhält, befindet sich sein letzter Wohnsitz in der Gemeinde, welche bis am 3.6.2015 (also solange er unter vollumfänglicher Beistandschaft stand) aufgrund der damals für ihn zuständigen Erwachsenenschutzbehörde sein rechtlicher Wohnsitz war, wobei allenfalls § 41 des EG KESR zur genauen Bestimmung des Wohnsitzes beizuziehen ist. Solange keine neue Zuständigkeit begründet wird, liegt die Zuständigkeit für Ergänzungsleistungen meines Erachtens weiterhin in dieser Gemeinde. Um welche Gemeinde es sich dabei handelt, kann ich aufgrund der Sachverhaltsangaben nicht abklären.

  • Umzug in ein nicht anerkanntes Heim

    Eckdaten

    IV/AHV-RentnerIn
    Wohnung

    Frage vom

    10.04.2016

    Kurzer Sachverhalt

    Es geht um eine AHV-Rentnerin, seit vielen Jahren ZL-Bezügerin (zu Hause). Bereits im August 2015 hat der Sohn uns mitgeteilt, dass die Mutter in einer Pflegewohngruppe in N. probehalber wohne und es ihr dort gut gefalle. Ich habe dem Sohn mitgeteilt, dass wir diese Kosten nicht übernehmen, da es sich um ein nicht anerkanntes Heim handelt. Seither haben wir aber nichts mehr gehört und auch nie eine Rechnung von einer Wohngruppe erhalten.

    Konkrete Frage

    Wir haben per Zufall festgestellt, dass die Bezügerin doch schon seit längerem in dieser Wohngruppe in N. lebt. Ist es korrekt, dass bei einem Übertritt in ein nicht anerkanntes Heim die Zuständigkeit wechselt und also N. neu zuständig wäre?

    Antwort

    Ihrem Mail entnehme ich, dass es sich nicht um ein Heim nach WEL Kapitel 3.1.5 handelt. Somit ist davon auszugehen, dass die Bezügerin ihren zivilrechtlichten Wohnsitz nach N. verlegt hat und diese Gemeinde für die Ausrichtung der ZL zuständig ist.

  • Zuständigkeit, Untermietvertrag

    Eckdaten

    IV/AHV-RentnerIn
    Wohnung

    Frage vom

    10.12.2015

    Kurzer Sachverhalt

    Die IV-Rentnerin bewohnte ein möbliertes Zimmer in G. Sie trat dann für eine stationäre Therapie in Institution U ein. Um Kosten zu sparen, wurde das Zimmer gekündigt. Die Therapie wurde nach knapp zwei Monaten abgebrochen. Die Beiständin musste eine neue Wohnmöglichkeit für die IV-Rentnerin finden. Sie hat per 1. März 2014 in X bei der Institution Y einen Untermietvertrag abgeschlossen. Die Gemeinde X weigert sich, Frau Z in X anzumelden, da keine Absicht des dauernden Verbleibs bestehe. Sie wurde nun als Wochenaufenthalterin angemeldet.

    Sie hat einen Untermietvertrag über Fr. 700, zuzüglich NK (Strom, Heizung, Radio, Entsorgungsgebühren) Fr. 100.00, Möblierung Fr. 100.00. Die Miete des Hauses mit 3 3,5-Zi-Wo beträgt gemäss Hauptmietvertrag Fr. 3'500.00 exkl. NK. Mit der IV-Rentnerin wohnen total 8 Personen dort. Die Haushalthilfe wird zusätzlich mit Fr. 400.00 pro Monat verrechnet.

    Konkrete Frage

    Ist X oder G für die Ausrichtung der ZL zuständig? Kann der Fall als Wohnungsfall geführt werden? Kann der Betrag von Fr. 900 des Untermietvertrages akzeptiert werden?

    Finde X ist zuständig. Auch wenn die Einwohnerkontrolle sie aufgrund der Absicht des dauernden Verbleibs nicht anmeldet, befindet sich ihr Lebensmittelpunkt in X.
    Es ist ein normaler Wohnungsfall, handelt sich nicht um ein Heim/betreutes Wohnen. Da es sich um einen regulären Untermietvertrag handelt, würde ich den Miet-Betrag akzeptieren.

    Antwort

    Aufgrund Ihrer Schilderung gehe ich ebenfalls davon aus, dass die Gemeinde X für die Ausrichtung der Zusatzleistungen zuständig ist. Insbesondere aufgrund des unbefristeten Mietvertrages ist von der Absicht des dauernden Verbleibens auszugehen, welche für die Begründung eines zivilrechtlichen Wohnsitzes vorausgesetzt wird. Die Weigerung der Einwohnerkontrolle Wald die Bezügerin anzumelden, ist nicht massgeblich.

    Es ist ein Wohnungsfall zu führen, handelt es sich doch bei der Institution Y nicht um ein gemäss § 1 ZLV anerkanntes Heim.

    Zu den Mietkosten ist anzumerken, dass der vereinbarte Untermietzins von Fr. 800 ohne Nebenkosten mit Blick auf den Gesamtmietzins von Fr. 3'500 bei insgesamt 8 Bewohnern als sehr hoch erscheint. Davon ausgehend, dass jedes Zimmer Fr. 800 kostet, resultieren Untermietzinsen von insgesamt Fr. 6'400. Es stellt sich daher die Frage, ob der vereinbarte Mietzins nicht offensichtlich übersetzt ist bzw. ob mit dem Mietzins noch weitere Leistungen abgegolten werden. Da mir die genauen Umstände nicht bekannt sind, kann ich diese Fragen jedoch nicht abschliessend beurteilen.

  • Dauernder Verbleib

    Eckdaten

    IV/AHV-RentnerIn
    Wohnung

    Frage vom

    10.12.2015

    Kurzer Sachverhalt

    Herr E. ist Mieter der Wohnung der Alterssiedlung X
    Er zahlt Fr. 638.00 (gemäss Beleg vom März 2014

    Der Aufenthalt ist aber bei Familie W. in B.

    Frau W. hat uns erklärt, dass Herr E. nicht mehr alleine leben könnte, und deshalb kann er bei der Fam. W: leben. Sporadisch geht er vorübergehend in ein Parkinsonheim (Bethesda).

    Herr E. ist in X angemeldet und zahlt weiterhin die Miete.

    Die beschriebene Wohnsituation dauert bereits ca. 1 Jahr.

    Gemäss Auskunft kommt Herr E. manchmal nach X (mit Herrn oder Frau W.), lebt aber generell nicht mehr in X

    Konkrete Frage

    Wer ist für die Zusatzleistungen zuständig? Bis heute zahlt die Gemeinde EL, BH und Gemeindezuschüsse.

    Ist der Kanton Zürich oder Kanton Bern für die ZL zuständig?
    Da wir annehmen, dass der Lebensmittelpunkt nicht mehr X ist sondern B, wo er betreut wird durch die Familie W., sind wir der Auffassung, dass die ZL durch den Kanton Bern zu entrichten ist.

    Herr Ernst müsste sich in X abmelden und in B sich anmelden und die Zusatzleistungen beantragen

    Antwort

    Der Lebensmittelpunkt befindet sich in der Regel dort, wo man schläft, die Freizeit verbringt, sich die persönlichen Gegenstände befinden und die Postadresse ist. Aufgrund Ihrer Schilderung gehe ich ebenfalls davon aus, dass sich der Lebensmittelpunkt des Bezügers nicht mehr in X, sondern in B befindet. Dass der Bezüger in X eine Wohnung gemietet hat und auch dort angemeldet ist, ist nicht ausschlaggebend, hält es sich doch praktisch ausschliesslich in B auf.

    Fraglich ist allenfalls die Absicht des dauernden Verbleibens. Diese wäre für eine Wohnsitzbegründung in B ebenfalls erforderlich. Welche Information haben Sie dazu? Dass die vorliegende Wohnsituation bereits seit einem Jahr besteht, spricht grundsätzlich für die Absicht des dauernden Verbleibens.

    Besten Dank für die prompte Antwort im Falle Herr E., Zuständigkeit.

    Die Frage des dauernden Verbleibens in B können wir wie folgt beantworten; Herr E lebt bei Fam. W., Bekannte von Herrn E. Frau W. gab uns telefonisch bekannt, dass Herr E. nicht alleine leben könnte (Parkinson). Für Herrn E. ist die Absicht des dauernden Verbleibens in B. sicher.

    Guten Tag

    Besten Dank für die Rückmeldung. Damit dürfte die ZL-Zuständigkeit im Kanton Bern sein.

  • Lebensmittelpunkt wo?

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
    Wohnung

    Frage vom

    10.11.2015

    Kurzer Sachverhalt

    Bezüger ist bei der Einwohnerkontrolle A zivilrechtlich gemeldet. Er hat aber eine Freundin in X und hält sich häufig dort auf. Ein Bankauszug vom 6.9.2013 bis 6.2.2014 zeigt, dass deutlich mehr Zeit in X verbracht wurde als hier. Der Bezüger hält sich zwischenzeitlich immer wieder in A auf, vielfach nur wenige Tage.
    Klar ist, dass kein Auslandaufenthalt vorkommt und daher die Anspruchsbedingungen für EL erfüllt sind.

    Konkrete Frage

    Welche Gemeinde ist zuständig. A oder X (vermuteter Aufenthaltsort der Freundin)?

    Lebensmittelpunkt ist trotz öfteren Aufenthalten in A die Gemeinde X (vermuteter Aufenthaltsort der Freundin). Zuständig wäre daher X. Der Bezüger muss sich in X bei der Einwohnerkontrolle anmelden und dort EL beantragen.

    Antwort

    Es ist vorliegend zu klären, wo sich der Lebensmittelpunkt des Bezügers befindet und auch, ob er sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens bei seiner Freundin aufhält.

    Der Lebensmittelpunkt befindet sich in der Regel dort, wo man schläft, die Freizeit verbringt (soziales Netzwerk, Hobbies, Vereine), sich die persönlichen Gegenstände befinden und die Postadresse ist. Die Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle oder wo jemand die Steuern bezahlt, ist nicht massgebend für die Wohnsitzbegründung (vgl. zum Ganzen: Carigiet/Koch S. 78).

    Ich empfehle Ihnen ein persönliches Gespräch mit dem Bezüger. Dann können Sie ihn fragen, wie oft er sich wo aufhält und ob die Aufenthalte bei seiner Freundin auf Dauer angelegt sind. Sollte der Bezüger nur für einige Monate vermehrt bei seiner Freundin sein, würde dies kaum genügen, um in X Wohnsitz zu begründen.

    Massgebend sind auch die Wohnverhältnisse bei der Freundin. Hat es dort längerfristig Platz für zwei Personen?

    Anzumerken ist, dass bei Konkubinatspaaren im Einzelfall untersucht werden muss, ob ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt besteht. Solange jeder noch seine eigene Wohnung bewohnt und an diesem Ort auch arbeitet, dürfte selbst bei häufigen Besuchen des Partners die Begründung eines Wohnsitzes ausgeschlossen sein. Wie sieht dies vorliegend aus? Geht der Bezüger einer Arbeit nach?

  • Zuständigkeit bei Bevormundung

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    Wohnung

    Frage vom

    10.09.2015

    Kurzer Sachverhalt

    Der Fall besteht aus einem Ehepaar und einem Kind. Der EM ist bevormundet. Die Familie wohnt zusammen mit den Eltern des EM in einer Wohnung = 5 Personen. Nun ziehen alle Personen in eine andere Gemeinde.

    Konkrete Frage

    Da der EM bevormundet ist, bleiben wir für ihn zuständig. Was ist aber mit seiner EF und dem Kind. Bleiben wir für diese auch zuständig, obwohl diese beiden nicht bevormundet, nicht verbeiständet etc. sind?

    Antwort

    Ich gehe davon aus, dass der Ehemann Rentenfallträger ist. Somit richtet sich die Zuständigkeit für die Ausrichtung der ZL nach ihm (vgl. § 21 Abs. 1 ZLG). Gemäss Rz. 1240.02 WEL haben Volljährige unter umfassender Beistandschaft ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde (vgl. auch Art. 26 ZGB). Bei einem Wohnsitzwechsel ist nun § 41 EG KESR zu beachten. Dieser lautet wie folgt:



    § 41. 1 In den Fällen von Art. 25 Abs. 2 und Art. 26 ZGB gilt als Sitz der KESB die Gemeinde, in der die betroffene Person bei Beginn der Rechtshängigkeit des Verfahrens Wohnsitz hat. Verlegt die Person während der Rechtshängigkeit des Verfahrens oder nach dessen rechtskräftiger Erledigung ihren Lebensmittelpunkt in eine andere Gemeinde desselben Kreises, gilt fortan diese Gemeinde als Sitz der KESB.
    2 Bei Übertragung einer Vormundschaft oder einer umfassenden Beistandschaft richtet sich der Sitz der KESB nach Abs. 1.Konkret bedeutet dies:
    Verlegt die Familie ihren Lebensmittelpunkt in eine andere Gemeinde desselben Bezirks bzw. Kreises, gilt fortan diese Gemeinde als Sitz der KESB. Für die ZL wäre somit neu diese Gemeinde zuständig.

    Verlegt die Familie ihren Lebensmittelpunkt dagegen in eine Gemeinde eines anderen Bezirks bzw. Kreises bleibt ihre Gemeinde bis zur Übertragung der umfassenden Beistandschaft in diesen Bezirk für die Ausrichtung der Zusatzleistungen zuständig.

    Ich hoffe, meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Gerne können Sie sich unter Angabe der neuen Gemeinde nochmals bei mir melden, damit ich die Zuständigkeit im konkreten Einzelfall prüfen kann.

  • Wegzug

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    Wohnung
    Heim

    Frage vom

    10.12.2014

    Kurzer Sachverhalt

    Frau A. zog im Jahr 2004 als 14-jährige mit ihrer Mutter in unsere Gemeinde und begründete hier Wohnsitz. Im Juli 2010 gebar sie eine Tochter. Die Beziehung zum Vater zerbrach schon während der Schwangerschaft und heute besteht kein Kontakt zwischen ihm, der Kindsmutter und dem Kind. Die Vormundschaftsbehörde S ordnete für das Kind eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB an und entzog der Mutter die elterliche Obhut nach Art. 310 ZGB, nicht aber die elterliche Sorge. Das Kind wurde in einem Heim in Zürich untergebracht. Im Oktober 2012 kündigte die Mutter von Frau A. ihre Wohnung und zog ebenfalls nach Zürich. Frau A. (Kindsmutter) lebte seither in einem Hotelzimmer in A. Per 01.02.2014 begründet sie einen neuen Wohnsitz in W und meldet sich in S ab.

    Nach Art. 25 ZGB gilt als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge der Wohnsitz der Eltern, oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.

    Konkrete Frage

    Ist unsere Durchführungsstelle mit dem Wegzug von Frau A. weiterhin für ihre Tochter zuständig oder wird diese ebenfalls abgemeldet und es entsteht eine neue Zuständigkeit? Wenn ja: In W (neuer Wohnsitz von Frau A.) oder in Zürich (Aufenthaltsort des Kindes, im Heim)?

    Antwort

    Ich gehe davon aus, dass die Tochter eine Kinderrente zur IV-Rente der Mutter (EL-Bezügerin) bezieht.

    Gemäss Rz. 1250.01 WEL knüpft die Zuständigkeit für die EL-Anteil des Kindes an die Anspruchsberechtigung des Elternteils an. Die Zuständigkeit für die Tochter richtet sich somit nach derjenigen der Mutter (vgl. auch Rz. 1250.02 und allenfalls Rz. 1250.03 WEL). Die Beistandschaft ändert nichts an dieser Zuständigkeitsregelung.

    Begründet somit die Mutter in W. einen neuen zivilrechtlichen Wohnsitz, wird diese Gemeinde zur Ausrichtung der ZL für die Mutter und die Tochter zuständig.

  • Zuständigkeit bei umfassener Beistandschaft

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    Wohnung
    Heim

    Frage vom

    10.11.2014

    Kurzer Sachverhalt

    Eine Heimbewohnerin unter umfassender Beistandschaft zieht in eine eigene Wohnung in den Kanton St. Gallen.

    Konkrete Frage

    Bei einer Vormundschaft blieb die Zuständigkeit bei uns, bis die vormundschaftlichen Massnahmen an die neue Wohnsitzgemeinde übertragen wurden.

    Wir gehen davon aus, dass die umfassende Beistandschaft wie die Vormundschaft geregelt ist.

    Antwort

    Ihre Annahme ist richtig. Gemäss Art. 26 ZGB haben Volljährige unter umfassender Beistandschaft ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde. D.h. solange vorliegend die Massnahme nicht übertragen wird, wechselt auch die Zuständigkeit für EL nicht.

    Der Vollständigkeit halber erlaube ich mir den Hinweis auf § 41 EG KESR:

    § 41. 1 In den Fällen von Art. 25 Abs. 2 und Art. 26 ZGB gilt als Sitz der KESB die Gemeinde, in der die betroffene Person bei Beginn der Rechtshängigkeit des Verfahrens Wohnsitz hat. Verlegt die Person während der Rechtshängigkeit des Verfahrens oder nach dessen rechtskräftiger Erledigung ihren Lebensmittelpunkt in eine andere Gemeinde desselben Kreises, gilt fortan diese Gemeinde als Sitz der KESB.
    2 Bei Übertragung einer Vormundschaft oder einer umfassenden Beistandschaft richtet sich der Sitz der KESB nach Abs. 1.

    D.h. bei einer Verlegung innerhalb des Bezirkes käme es zu einem Zuständigkeitswechsel.

  • Heimeintritt

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    Wohnung
    Heim

    Frage vom

    10.11.2014

    Kurzer Sachverhalt

    ZL-Bezügerin hat sich bei EWK B nach H abgemeldet; wohnt dort freiwillig (es besteht keine Beistandschaft) in einem Heim, welches auf der Liste der anerkannten Heime aufgeführt ist; für ZL H keine Wohnsitzbegründung, obwohl EWK H Anmeldung vorgenommen hat.

    Konkrete Frage

    Wer ist für die ZL zuständig B oder H?

    Antwort

    Aufgrund Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass die Bezügerin in B in einer Wohnung gelebt hat und nun in ein anerkanntes Heim in H gezogen ist. Somit kommt § 21 Abs. 1 ZLG zur Anwendung. D.h. es bleibt B zur Ausrichtung zur Zusatzleistung zuständig.

    Die Ummeldung bei der Einwohnerkontrolle hat keine Auswirkungen auf die Zuständigkeit.

  • Zuständigkeit Gemeinde

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    Wohnung

    Frage vom

    10.07.2014

    Kurzer Sachverhalt

    Die IV-Rentnerin ist am 1.5.2013 von Hombrechtikon nach Stäfa zugezogen und am 26.06.2013 wieder nach Zürich weggezogen. Ein ZL-Gesuch wurde gestellt, jedoch aufgrund fehlender Unterlagen keine Leistungen ausbezahlt. Davor sind durch die SVA Ergänzungsleistungen bezahlt worden. Die IV-Rentnerin ist seit dem Wegzug am 26.06.2013 flottant, da sie in Zürich keine Wohnung fand. Nun ist sie wieder in Stäfa und wohnt ab und zu bei einem Freund (Sozialhilfebezüger), manchmal auf der Strasse.

    Konkrete Frage

    Sind wir trotz fehlendem Wohnsitz für die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen zuständig? Gemäss WEL 1210.03 bleibt der bisherige Wohnsitz bestehen, bis ein neuer Wohnsitz begründet wird.

    Antwort

    Nach Art. 21 Abs. 1 ELG ist der Kanton, in dem die Bezüger/in ihren bzw. seinen Wohnsitz hat, für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung zuständig

    Für die Begründung des Wohnsitzes müssen zwei Merkmale erfüllt sein:

    ein objektives äusseres (der Aufenthalt)
    ein subjektives inneres (Absicht dauernden Verbleibens)

    Es kommt dabei nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Es ist nicht massgebend, wo eine Person angemeldet ist und sie ihre Schriften hinterlegt hat.
    Unter diesen Aspekten, sowie auch unter Einbezug der von Ihnen genannten WEL Randziffer empfehlen wir Ihnen die Zuständigkeit von Stäfa anzuerkennen.

  • Wohnsitz Zuständigkeit

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    Wohnung

    Frage vom

    10.07.2014

    Kurzer Sachverhalt

    Die (AHV)Bezügerin lebte bis jetzt bei ihrem geschiedenen Mann in XY, suchte schon seit langem eine eigene Wohnung. Nun hat sie eine Wohnung in Z gefunden und wollte per 01.10.20xx dort einziehen. Aus dem Mietvertrag in XY ist sie per 01.10.20xx entlassen worden (liegt schriftlich vor) und lebt abwechslungsweise bei zwei ihrer Töchter in O und L. Die jetzigen Mieter der betr. Wohnung bauen ein Haus und haben nun Bauverzögerung bis ca. Ende Dezember 20xx, sodass die Bezügerin nicht per 01.10.20xx in die Wohnung in Z einziehen kann, da die jetzigen Mieter noch nicht in ihren Neubau ziehen können.

    Konkrete Frage

    Wer ist nun zuständig für die Zahlung der Zusatzleistungen ab 01.10.20xx, die die Bezügerin zugute hat? Muss sie sich an einem der Wohnorte der Töchter anmelden und von dort EL beziehen, bis sie nach Z ziehen kann? Es weiss im Moment auch niemand, wann genau sie in die Wohnung nach Z ziehen kann und ob noch weitere Bauverzögerungen aufkommen werden.

    Da sie ab 01.10.20xx definitiv nicht mehr in XY wohnt, müsste sie sich bei der Gemeinde einer der Töchter anmelden und von dieser Gemeinde EL erhalten, bis sie nach Z ziehen kann. Ist das richtig?

    Antwort

    Sie finden die notwendigen Informationen für diese Fallkonstellation in der WEL Kapitel 1.2. Laut Rz 1210.02 befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, der für sie zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen wird und wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Da die Bezügerin sich nicht mit der Absicht des dauernden Verbleibens bei ihren Töchtern aufhält sondern nur einen vorübergehenden Aufenthalt dort hat, trifft Rz 1210.03 in diesem Fall zu und XY bleibt weiterhin zuständig. Wir empfehlen Ihnen, den Wohnsitz der Bezügerin und die damit verbundene Zuständigkeit in spätestens 3 Monaten wieder zu überprüfen.

  • Zuständigkeit Bevormundete Kinder

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    Wohnung

    Frage vom

    10.07.2014

    Kurzer Sachverhalt

    Die beiden Buben mit Jahrgang 2008 und 2006 sind Waisen und leben beim Pflegevater in Stäfa. Das Jugendsekretariat des Bezirks Meilen in Männedorf übernimmt die Vormundschaft

    Konkrete Frage

    Gemäss WEL 1260.02 hat ein bevormundetes verwaistes Kind seinen Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde. Ist trotzdem Stäfa für die Ausrichtung der ZL zuständig?

    Antwort

    Wie Sie richtig ausführen, ist vorliegend WEL RZ. 1260.02 massgebend. Diese Bestimmung stützt sich auf Art. 25 Abs. 2 ZGB, wonach bevormundete Kinder ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörden haben. Da im Kanton Zürich jeder Bezirk nur eine KESB hat, wird damit noch nichts über die Zuständigkeit innerhalb des Bezirks ausgesagt. Diese richtet sich nach § 41 EG KESR. Demnach gilt im Fall von Art. 25 Abs. 2 ZGB als Sitz der KESB die Gemeinde, in der die betroffene Person bei Beginn der Rechtshängigkeit des Verfahrens Wohnsitz hat. Verlegt die Person während der Rechtshängigkeit des Verfahrens oder nach dessen rechtskräftigen Erledigung ihren Lebensmittelpunkt in eine andere Gemeinde desselben Kreises, gilt fortan diese Gemeinde als Sitz der KESB. Aufgrund Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass der Wohnsitz der Kinder in Stafä ist und somit ihre Gemeinde zur Ausrichtung der Zusatzleistungen zuständig ist.

  • Heimeintritt andere Gemeinde

    Eckdaten

    Frage vom

    10.02.2014

    Kurzer Sachverhalt

    Rentner Jahrgang 1928 zieht von Kloten nach Flaach ins Alterswohnheim (Besa 2). Gemäss Aussage des Sohnes konnte er nicht mehr alleine in der Wohnung wohnen. Der Eintritt ins Alterswohnheim Flaach erfolgt aber (mehr oder weniger) freiwillig. In Kloten hatte es zurzeit kein freier Platz und der Sohn wohnt in der Nachbargemeinde von Flaach. Er ist urteilsfähig und es bestehen keine Massnahmen.
    Kloten stellt sich nun auf den Standpunkt, der zivilrechtliche Wohnsitz verlege sich mit dem feiwilligen Eintritt nach Flaach.

    Konkrete Frage

    Gemäss Aussagen des Sohnes wird in den nächsten Tagen ein ZL Gesuch eingereicht.
    Gemäss WEL 1310.02 bleibt der Ort, in dem die Person ihren Wohnsitz vor der neuen Unterbringung hatte weiterhin zuständig. Dies gilt auch dann, wenn die Person am Ort des Heimes, einen neuen Wohnsitz begründet.

    Meine Frage ist nun: Bleibt Kloten wirklich zuständig für die Ausrichtung der ZL und was ist, wenn zum jetzigen Zeitpunkt kein Anspruch besteht, mit dem Heimaufenthalt die Ersparnisse jedoch nicht mehr ausreichen und in einem Jahr erneut ein Gesuch eingereicht wird. Ist dann zum diesem Zeitpunkt auch noch Kloten zuständig?

    Antwort

    Gemäss § 21 Abs. 2 ZLG begründet der Aufenthalt in einem Heim keine neue Zuständigkeit. Ist somit vorliegend der Rentner in ein anerkannten Heim gemäss § 1 lit. a ZLV eingetreten, verbleibt die Zuständigkeit zur Ausrichtung von EL in Kloten. Daran ändert auch nichts, wenn der Rentner erst in einem späteren Zeitpunkt EL beantragt. Auch diesfalls bleibt Kloten zuständig.

  • Lebensmittelpunkt

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    Wohnung

    Frage vom

    10.02.2014

    Kurzer Sachverhalt

    Die sozialen Dienste der Stadt Zürich stellen das Gesuch um Zusatzleistungen für eine Person die im Jahr 2011 von Schlieren nach unbekannt weggezogen ist. Nun ist der Klient per Januar 2013 in die Nachtpension in Zürich eingetreten. Gemäss Schreiben des Sozialdienstes hielt sich Herr X bereits vorher in Zürich auf und wird deshalb auch durch den Sozialdienst Zürich unterstützt. Der Sozialdienst Zürich beantragt nun rückwirkend ab Institutionseintritt ZL.

    Konkrete Frage

    Sind wir wirklich zuständig für die ZL von Herrn X? Gemäss unserem verlorenen Gerichtsentscheid des Sozialversicherungsgericht (ZL.2010.00066) mussten wir ZL für einen Klienten bezahlen der in Schlieren seinen Lebensmittelpunkt in einer Institution begründet

    Ich würde die ZL von Herrn X ablehnen, da er sich nicht in Schlieren aufhält und der Lebensmittelpunkt sich ganz klar in Zürich befindet (auch bereits vor Heimeintritt).

    Antwort

    Zur Ihrer Anfrage ist vorab festzuhalten, dass die Nachtpension nicht über eine Heimbewilligung verfügt. Es liegt somit ein Wohnungsfall vor. Die Zuständigkeit für die Ausrichtung der Zusatzleistungen bestimmt sich somit gemäss § 21 Abs. 1 ZLG nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz des Gesuchstellers. Es ist somit zu prüfen, ob der Gesuchsteller seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in Zürich, Schlieren oder allenfalls an einem anderen Ort hat.

    Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung befindet sich der Wohnsitz einer Person demnach an dem Ort, den sie sich mit einer festen Niederlassung zum Zweck dauernden Verbleibens zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen gemacht hat.

    Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale kumulativ erfüllt sein:
    - ein objektiv äusseres, der physischer Aufenthalt und
    - ein subjektiv inneres, die Absicht dauernden Verbleibens.

    Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Der Lebensmittelpunkt befindet sich in der Regel dort, wo man schläft, die Freizeit verbringt, sich die persönlichen Gegenstände befinden und die Postadresse ist. Die Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle oder wo jemand die Steuern bezahlt, sind blosse Indizien für die Wohnsitzbegründung (vgl. zum Ganzen: Carigiet/Koch S. 78).

    Zu beachten ist, dass der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes bestehen bleibt (Art. 23 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 ZGB). Dies betrifft Personen, welche ohne Plan ihren Aufenthalt wechseln, wie Obdachlose. Der Wohnsitz solcher Personen bestimmt sich nach Art. 24 ZGB. D.h. es ist der frühere Wohnsitz massgebend bzw. bei Fehlen eines solchen, gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.

    Vorliegend hatte der Gesuchsteller gemäss Ihren Angaben bis im Jahre 2011 seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in Schlieren. Schlieren wäre somit für die Ausrichtung der Zusatzleistungen nicht zuständig, wenn der Gesuchsteller in der Stadt Zürich einen zivilrechtlichen Wohnsitz gemäss den obigen Ausführungen begründet hätte. Wie sich dies vorliegend verhält, kann aufgrund der vorliegenden Informationen nicht abschliessend beurteilt werden. Tendenziell gehe ich aber von der Zuständigkeit der Stadt Zürich aus.

    Anzumerken ist, dass das von Ihnen erwähnte Urteil des Sozialversicherungsgerichts nicht einen Heimfall betraf. Es ging vielmehr um einen Aufenthalt in einem Hotel.

  • ohne festen Wohnsitz

    Eckdaten

    Frage vom

    10.02.2014

    Kurzer Sachverhalt

    IV-Rentnerin, Drogenabhängig ohne festen Wohnsitz (bisher möbl. Zimmer, Klinik), mit Beistandschaft hat geheiratet. Der Ehemann mit gleicher Vorgeschichte, IV-Rentner mit EL aus dem Aargau, ohne Beistandschaft, durch den Sozialdienst betreut.

    Die Beiden haben im Dezember 12 geheiratet und haben zwei möbilierte Zimmer in einem Hotel in Gossau ZH gemietet. Für den Ehemann ist ein Beistandschaft in Wetzikon in Abklärung. Der Ehemann hat sich in Gossau ZH angemeldet, die Ehefrau ist noch mit Wohnsitz Hinwil angemeldet. Die Beiständin ist der Meinung, dass der Aufenthalt der Beiden in Gossau ZH kaum von längerer Dauer sein kann und die Beistandschaft nach neuem KESG auch übergeben werden müsste. Die Beistandschaft für den Ehemann wird sie nicht übernehmen.

    Beide sind Drogenabhängig und haben grosse Kosten für die kontrollierte Heroinabgabe.

    Konkrete Frage

    Durch die Heirat sind die Beiden als Ehepaar zu rechnen. Sie leben zusammen in Gossau ZH. Aufenthalt ist Gossau. Die Beiständin möchte die Klientin nicht ummelden. Gibt es eine Möglichkeit die Beiden trotz Aufenthalt am selben Ort in getrennten Gemeinden zu rechnen?

    Mit der ZL-Stelle Gossau wurde vereinbart, dass sich die Ehefrau auch in Gossau anmeldet und die ZL-Stelle Gossau die Beiden als Ehepaar übernimmt.

    Die Bedenken über diese Lösung kommen von Amtsvormundschaft (Beiständin)

    Antwort

    Wie Sie ausführten, wohnt das Ehepaar in einem Hotelzimmer im Sinne eines Personalzimmers, welches über eine Küche verfügt. Die Mietkosten betragen je Fr. 600 pro Monat. Das Ehepaar ist zwar auf Wohnungssuche, wird es aber aufgrund der Drogenabhängigkeit schwierig haben, etwas zu finden. Unter diesen Umständen darf davon ausgegangen werden, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Ehepaars in Gossau befindet. Diesbezüglich irrelevant ist eine Beistandschaft. Anders wäre es bei einer umfassenden Beistandschaft.

    Der von Ihnen vorgesehenen Lösung (Zuständigkeit Gossau für das Ehepaar) kann somit zugestimmt werden.

    Anzumerken ist, dass es bei einem nicht getrennt lebenden Ehepaar nicht möglich ist, dass die Zuständigkeit bei zwei verschiedenen Gemeinden bzw. Kantonen liegt. Auch aus diesem Grund muss die Zuständigkeit bei einer Gemeinde bzw. einem Kanton festgelegt werden.

  • Zuständigkeit Kinderrente 1

    Eckdaten

    Frage vom

    10.02.2014

    Kurzer Sachverhalt

    Gesuch aufgrund Kinderrente zur IV-Rente des Vaters. Die Mutter ist vom Vater des Kindes geschieden.
    Die IV-Rente des Vaters wurde sistiert wegen Strafvollzug. Die Rente des Kindes wird weiterhin ausgerichtet. Das Kind lebt bei der Mutter. Nun sind die beiden von Bülach nach Niederhasli gezogen.

    Konkrete Frage

    Die Stadt Bülach hat die Leistungen für das Kind per Wegzug nach Niederhasli eingestellt. Bleibt die Zuständigkeit nicht beim gesetzlichen Wohnsitz des Vaters, d.h. in Bülach, auch wenn die IV-Rente des Vaters eingestellt wurde?

    Antwort

    Es gibt keinen Grund die Zuständigkeit zur Ausrichtung der ZL für das Kind zu wechseln, die Kinderrente bleibt am Hauptrententräger - Vater - weiterhin angehängt. Auch wenn die IV-Rente für den Vater sistiert wurde, ist für die an der Rente beteiligten Familienangehörigen, für welche die Zusatzrenten weiterhin ausgerichtet werden, die ZL-Stelle am gesetzlichen Wohnsitz des Hauptrententrägers zuständig.

  • Zuständigkeit bei Heimeintritt

    Eckdaten

    Frage vom

    10.12.2013

    Kurzer Sachverhalt

    Die Tochter hat für ihre Mutter um Ergänzungsleistungen nachgefragt. Die Mutter lebte in Winterthur, per 07.12.2012 hat sie Wohnsitz bei ihrer Tochter in Flurlingen genommen. Keine zwei Monate später ist die Mutter nun im Heim.

    Konkrete Frage

    Ist die Gemeinde Flurlingen für die Ausrichtung der EL zuständig?

    Antwort

    Da gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG bzw. § 21 Abs. 2 ZLG ein Heimeintritt keine neue Zuständigkeit zur Ausrichtung von Zusatzleistungen begründet, ist auf den Wohnsitz der Gesuchstellerin vor Heimeintritt abzustellen.

    Massgebend ist somit Art. 23 Abs. 1 ZGB, wonach sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, befindet.

    Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale kumulativ erfüllt sein:
    - ein objektiv äusseres, der physischer Aufenthalt und
    - ein subjektiv inneres, die Absicht dauernden Verbleibens.

    Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Der Lebensmittelpunkt befindet sich in der Regel dort, wo man schläft, die Freizeit verbringt, sich die persönlichen Gegenstände befinden und die Postadresse ist. Die Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle oder wo jemand die Steuern bezahlt, sind blosse Indizien für die Wohnsitzbegründung (vgl. zum Ganzen: Carigiet/Koch S. 78). Nicht erforderlich ist die (nach aussen erkennbare) Absicht, für immer oder auf unbestimmte Zeit an einem Ort zu bleiben. Die Absicht eines vorübergehenden Aufenthaltes kann für eine Wohnsitzbegründung genügen, wenn der Aufenthalt auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt an den Aufenthaltsort verlegt wird. Die nach aussen erkennbare Absicht des dauernden Verbleibens muss nur im Zeitpunkt der Begründung des Wohnsitzes bestanden haben. Diesfalls genügt auch ein tatsächlicher Aufenthalt von kürzester Dauer zur Wohnsitzbegründung (vgl. Basler Kommentar ZGB I, N. 8 zu Art. 23).

    Vorliegend wohnte die Gesuchstellerin vor dem Heimeintritt während knapp zwei Monaten bei ihrer Tochter. Es ist abzuklären, ob es sich dabei um eine zum vornherein befristete Übergangslösung bis zum Heimeintritt handelte und es somit an der Absicht dauernden Verbleibens fehlte. Diesfalls hätte die Gesuchstellerin bei ihrer Tochter in Flurlingen keinen Wohnsitz begründet und es wäre somit Winterthur zuständig.

  • Wohnsitz?

    Eckdaten

    Frage vom

    10.11.2013

    Kurzer Sachverhalt

    Wir haben die Mitteilung erhalten, dass sich X überwiegend in einer sektenähnlichen Institution in Wattwil SG aufhält. Auf unsere Nachfrage zum Aufenthalt haben wir von einer uns nicht bekannten Person im Namen von X zur Antwort erhalten, dass sich dieser als Wochenaufenthalter in Wattwil SG aufhält. Dort entrichte er Miete und arbeite gellegentlich je nach Gesundheitszustand. In Uster verbringe er manchmal die Wochenenden und besuche seine Familie bei Arztbesuchen in Wetzikon.

    Konkrete Frage

    Vorliegend stellt sich die Frage nach der Zuständigkeit; Uster bzw. Wattwil SG.

    Nach 1210.02 WEL; der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, der für sie zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen wird und wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, sind wir der Ansicht, dass sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Wattwil SG befindet und in der Folge Uster für die Ausrichtung der EL/ZL nicht mehr zuständig ist.

    Antwort

    Aufgrund Ihrer Schilderung gehe ich tendenziell ebenfalls davon aus, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Bezügers in Wattwil befindet. Dies insbesondere, da er die Wochenenden nur teilweise in Uster verbringt und sich nicht hauptsächlich aus beruflichen Gründen in Wattwil aufhält. Interessant wäre noch zu wissen, wie die Steuerbehörden die Situation einschätzen. Sollte der Bezüger in Wattwil steuerpflichtig sein, würde dies ebenfalls dafür sprechen, dass sich dessen zivilrechtlicher Wohnsitz in Wattwil befindet.

  • ohne Wohnsitz

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    Wohnung

    Frage vom

    10.11.2013

    Kurzer Sachverhalt

    Im Oktober 2012 wurde die Wohnung eines IV-Rentners/ZL-Bezügers zwangsgeräumt. Sein Aufenthaltsort war der ZL-Stelle anfangs unbekannt, weshalb die Zusatzleistungen sistiert wurden. Der Bezüger ist jedoch nach wie vor in Gemeinde X gemeldet. Jetzt kommt er und sagt, dass er seit der Räumung der Wohnung mal da und mal dort bei Freunden untergekommen sei, jedoch keinen neuen Wohnsitz habe.

    Konkrete Frage

    Sind wir nach wie vor zuständig? Müssen wir auch rückwirkend für jene Zeit ZL ausrichten, in welcher wir nicht wussten, wo er war? Wenn er mit Mietzinsquittungen oder einem Untermietvertrag belegen kann, wo er war, könnte man dann noch rückwirkend bezahlen?

    Nach unserem Verständnis sind wir nach wie vor für die Ausrichtung der Zusatzleistungen zur IV zuständig, jedoch fragen wir uns, ob das auch für jene Monate gilt, in welcher wir seinen Aufenthaltsort nicht kannten?

    Antwort

    Für die Bestimmung der Zuständigkeit sind gemäss Art. 21 Abs. 1 ELG sowie Art. 13 Abs. 1 ATSG die Art. 23 ff. ZGB massgebend. Gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes bestehen. Die Begründung eines neuen Wohnsitzes setzt gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB zwei kumulative Kriterien voraus: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektiv inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Bezüglich letzterem Kriterium kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Der Lebensmittelpunkt befindet sich i.d.R. dort, wo man schläft, die Freizeit verbringt, wo sich persönliche Gegenstände befinden und die Postadresse ist. Die Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle ist nur ein Indiz für die Wohnsitzbegründung.

    Vorliegend ist somit aufgrund der genannten Kriterien zu prüfen, ob die EL-beziehende Person an einem neuen Ort Wohnsitz begründet hat. Ist dies nicht der Fall, bleibt Gemeinde X zur Ausrichtung von Zusatzleistungen zuständig.

    Betreffend rückwirkende Zahlungen ist festzuhalten, dass eine Leistungsverweigerung nur möglich ist, wenn Sie die Leistungseinstellung ordentlich angedroht haben, d.h. Sie das Mahnverfahren von Art. 43 Abs. 3 ATSG eingehalten haben. Diesfalls ist eine Leistungsverweigung für die Zeitspanne der verweigerten Mitwirkung möglich. In diesen Zusammenhang ist zu beachten, dass eine Leistungseinstellung als sehr gravierende Massnahme nur zurückhaltend vorgenommen werden darf. Gemäss Ihren Ausführungen war der Aufenthaltsort der EL-beziehende Person unbekannt. Die Androhung einer Leistungseinstellung war daher grundsätzlich verhältnismässig.

  • Wohnsitz vorübergehend in anderer Gemeinde

    Eckdaten

    Frage vom

    10.03.2013

    Kurzer Sachverhalt

    IV-Rentner hatte festen Wohnsitz in der Gemeinde X und bezog EL. Per Ende September 2012 verlor er seine Wohnung in der Gemeinde X. Er konnte uns nicht genau sagen, wo er wohnt. Später hat er uns einen Untermietvertrag für eine Wohnung in der Gemeinde Y eingereicht. In den Monaten Oktober und November hat er in dieser Wohnung gewohnt. Per 01.12.2012 hat er wieder eine Wohnung in der Gemeinde X gefunden. Für Oktober und November haben wir die EL eingestellt und zurückgefordert, da er keinen Wohnsitz in der Gemeinde X hatte. Er hat sich aber nie in der Gemeinde X abgemeldet. Ab Dezember wurden die EL wieder normal ausbezahlt.

    Konkrete Frage

    Ist es korrekt, dass wir Oktober und November zurückgefordert haben? Hätte er sich in der Gemeinde Y anmelden und für diese zwei Monate EL beantragen müssen?

    Antwort

    Gemäss § 21 Abs. 1 ZLG ist diejenige Gemeinde für die Ausrichtung von Zusatzleistungen zuständig, in welcher der Rentenfallträger seinen Wohnsitz hat.

    Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale kumulativ erfüllt sein:
    -ein objektiv äusseres, der physischer Aufenthalt und
    -ein subjektiv inneres, die Absicht dauernden Verbleibens.

    Vorliegend ist die Absicht des dauernden Verbleibens genauer zu prüfen. Hierbei kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Die Absicht eines vorübergehenden Aufenthaltes kann für eine Wohnsitzbegründung genügen, wenn der Aufenthalt auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt an den Aufenthaltsort verlegt wird. Die nach aussen erkennbare Absicht des dauernden Verbleibens muss nur im Zeitpunkt der Begründung des Wohnsitzes bestanden haben. Diesfalls genügt auch ein tatsächlicher Aufenthalt von kürzester Dauer zur Wohnsitzbegründung.

    In diesem Sinne begründet eine Person, welche nur vorübergehend bei einer anderen Person wohnt, bis sie etwas eigenes gefunden hat, mangels Absicht dauernden Verbleibens keinen Wohnsitz. Dies ist vorliegend abzuklären. In diesem Zusammenhang wäre etwa von Interesse, wann der Bezüger den Mietvertrag für die neue Wohnung in der Gemeinde X abgeschlossen hat und seit wann er auf Wohnungssuche war. Sollte der Bezüger von Anfang an die Absicht gehabt haben, raschmöglichst wieder eine Wohnung in der Gemeinde X zu beziehen, ist nicht von einer Wohnsitzbegründung in der Gemeinde Y auszugehen. Damit wäre die Zuständigkeit auch für die Monate Oktober und November in der Gemeinde X geblieben wäre, bleibt doch der einmal begründete Wohnsitz bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes bestehen (vgl. Art. 24 Abs. 1 ZGB).

  • Rentenfallträger Wohnsitz im Ausland

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
    IV-RentnerIn
    Heim/Wohnung

    Frage vom

    10.05.2010

    Kurzer Sachverhalt

    Rückwirkender Rentenanspruch vom 01.01.04-30.04.08. Der Hauptrentner ist per 31.12.06 zurück nach Deutschland gezogen. Seine Tochter mit Kinderrente lebt bei ihrer Mutter in der Schweiz.

    Konkrete Frage

    Welche ZL-Stelle ist zuständig bei Kinderrenten, wenn der Hauptrentner im Ausland (Deutschland) lebt, geschieden ist und das Kind mit Anspruch auf Kinderrente in der Schweiz lebt.

    Antwort

    Wenn der Hauptrententräger die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von EL nicht mehr erfüllt (hier erfüllt der Hauptrententräger die Anspruchsvoraussetzung von Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr), hat auch das Kind mit Kinderrente keinen Anspruch mehr als EL.

  • Tochter mit Kinderrente anderer Wohnsitz

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    Hinterlassene/r
    Unter 18
    18 - AHV-Alter
    Heim/Wohnung

    Frage vom

    10.05.2010

    Kurzer Sachverhalt

    IV-Rentner hat eine Tochter die im Wallis ihre Erstausbildung (Schule) macht und auch im Wallis angemeldet ist. Sie hat eine Kinderrente durch den Vater und wird zusätzlich vom Vater mit monatlich Fr. 700.00 unterstützt.

    Konkrete Frage

    Müssen wir diese Tochter auch in die Berechnung nehmen obwohl diese im Wallis wohnt? wenn ja was ist mit der Unterstützung von Fr. 700.00/mtl.?

    Antwort

    Grundsätzlich ist Schlieren für die Berechnung der ZL auch für die Tochter zuständig (egal wo die Tochter angemeldet ist), da der Hauptrententräger in Schlieren lebt. Da die Tochter noch in Erstausbildung ist, sind die Eltern (wo ist die Mutter???) nach ZGB zwingend unterhaltspflichtig. Es gibt nun zwei Möglichkeiten:

    1. Variante:
    Für die Tochter auf Grund von Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV eine gesonderte Berechnung mit ihren Ausgaben und Einnahmen machen. In diesem Fall muss noch abgeklärt werden, welchen Unterhaltsbeitrag die Mutter leisten kann (Art. 7 Abs. 2 ELV: EL-Berechnung bei der Mutter und ein allfälliger Einnahmeüberschuss als Unterhalt bei der Tochter einrechnen). Die Fr. 700 (oder mindestens die zur Zeit geltende Alimentenbevorschussung von max. Fr. 650) als Unterhaltsbeiträge bei den Ausgaben des Rentners einrechnen.

  • Obdachlos - Zuständigkeit?

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
    Wohnung

    Frage vom

    10.01.2009

    Kurzer Sachverhalt

    Ehemalige ZL-Bezügerin in Gde A, Wohnung zwangsgeräumt, ZL eingestellt. Bei der EWK abgemeldet an die Adresse ihrer Tochter in Gde B. Die Tochter will sie nicht haben, selbst ein Sozialfall. Die Rentnerin schläft mal hier mal da und meldet sich nirgends an. Ein Ehepaar nimmt sich ihrer an, lässt sie in der Wohnung (Gde C) einer Bekannten wohnen, bis ein Platz in einem Heim gefunden wird. Damit die Finanzen geregelt werden können, möchte sich die Rentnerin wieder in Gde A anmelden. Die EWK weigert sich.

    Konkrete Frage

    Wo kann diese Rentnerin ZL beantragen? Welche Gemeinde muss sie im Einwohnerregister führen? Welche Gemeinde richtet ZL aus?

    Antwort

    Bis die ZL-Bezügerin einen neuen Wohnsitz begründet hat, d.h. sich an einem Ort niederlässt, an dem sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält, bleibt der bisherige Wohnsitz bestehen. Die ZL sind von der Gemeinde A. auszurichten.