Rückerstattungen
-
Rückerstattung und Erlass
Eckdaten
Frage vom
26.06.2017
Kurzer Sachverhalt
Mit Verfügung vom 23.02.2012 wurden Frau XY mit Wirkung ab dem 01.01.2012 Zusatzleistungen zugesprochen. Im Rahmen einer periodischen Überprüfung im Oktober 2016 wurde fest-gestellt, dass der Wert ihrer Liegenschaft beim Vermögen bisher nicht eingerechnet worden war. Die Neuberechnung unter Berücksichtigung des Werts der Liegenschaft ergab, dass zutreffender-weise nie ein Anspruch auf Zusatzleistungen bestanden hätte. Aus diesem Grund wurde das Leistungsbegehren mit Verfügungen vom 07.11.2016 rückwirkend abgewiesen und die im Zeit-raum vom 01.01.2012 bis 31.10.2016 unrechtmässig bezogenen Zusatzleistungen zurück-gefordert.
Dagegen wurde rechtzeitig Einsprache erhoben mit der Begründung, die fälschlicherweise erfolgte Auszahlung sei auf einen Fehler der ZL-Stelle zurückzuführen. Sie habe die Zusatzleistungen zudem immer in gutem Glauben bezogen.Konkrete Frage
Ist die Einsprache aufgrund des Fehlers der ZL-Stelle gutzuheissen oder müsste die Rückforderung allenfalls erlassen werden?
Antwort
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Aus welchem Grund es zur Unrechtmässigkeit der Auszahlung gekommen ist, spielt keine Rolle; das Gesetz verlangt einzig den unrechtmässigen Leistungsbezug und differenziert nicht danach, warum die Leistung zu Unrecht geflossen ist. Die Rückerstattungspflicht besteht auch dann, wenn nicht die versicherte Person die fehlerhafte Leistung zu verantworten hat, entscheidend ist lediglich, dass auf die zuviel ausgerichteten Leistungen letztlich kein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch bestan-den hatte (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, N. 16 zu Art. 25). Die Pflicht zur Rückerstattung von Zusatzleistungen besteht also auch unabhängig von einer allfälligen Verletzung der Meldepflicht, weil es bei der Korrektur darum geht, die gesetzliche Ordnung nach Entdecken einer neuen Tatsache bzw. nach Kenntnisnahme der tatsächlichen Verhältnisse wiederherzustellen (vgl. BGE 122 V 139 E. 2e; AHI 1998 297 E. 6; SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a). Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht der ZL-Bezügerin (BGer vom 02.02.2006, Urteil P 63/04 E. 2.2.3).
Die Geltendmachung der Rückforderung erweist sich vorliegend als korrekt, zumal noch keine Verwirkung der Rückerstattungsansprüche eingetreten ist (vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG). Dementsprechend ist die Einsprache abzuweisen.
Wer Leistungen in gutem Glauben bezogen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit ein Erlass gewährt werden kann. Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Dieses ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV). Der Versicherungsträger muss die Versicherten auf die Möglichkeit des Erlasses hinweisen (Art. 3 Abs. 3 ATSV).
Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben und entfällt nicht nur, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung der versicherten Person zurückzuführen ist, sondern auch dann, wenn sie bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechts-mangel hätte erkennen können. Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es grundsätzlich auch Laien zumutbar, die Berechnungsblätter auf offensichtliche Fehler zu überprüfen, denn dafür sind weder gute Deutschkenntnisse noch ein höherer Bildungsgrad notwendig. In einem durch das Bundes-gericht zu beurteilenden vergleichbaren Fall stellte dieses fest, dass es «nicht um die Überprüfung eines ganzen Berechnungsblattes, sondern nur um den Vergleich zweier Zahlen (…) auf dem Beiblatt 1 zum Anmeldeformular und auf dem Berechnungsblatt gehe. Dass der Beschwerdeführer einen solchen Vergleich unterlassen habe, könne unter den gegebenen Umständen nicht nur als leichte Nachlässigkeit qualifiziert werden. Vielmehr liege ein grobfahrlässiges Verhalten vor, das den guten Glauben zerstöre.» (BGer vom 08.05.2015, 9C_184/2015 E. 3.4.2).
Gleiches muss auch im vorliegenden Fall gelten: Hätte die Einsprecherin die Berechnungsblätter überprüft, hätte sie zweifelsohne problemlos feststellen können, dass ihr keine Vermögenswerte angerechnet worden waren, obschon sie aufgrund der ihr eigentumsmässig gehörenden Liegenschaft über ein beträchtliches Vermögen verfügte. Zudem hatte sie die Richtigkeit der Berechnungsfaktoren sogar unterschriftlich bestätigt. Offensichtlich hat sie dabei das Mindestmass an Sorgfalt, das in solchen Fällen nach einem objektiven Massstab gefordert wird, vermissen lassen. Von einem gutgläubigen Bezug kann somit keine Rede sein. Damit ist das zweite Kriterium der grossen Härte vorliegend nicht mehr zu prüfen. Ein allfälliges Erlassgesuch wäre ebenfalls abzuweisen. -
Anrechnung Haushaltsbeitrag EL
Eckdaten
Frage vom
13.01.2017
Kurzer Sachverhalt
- Neuanmeldung per 01.07.2016
- Zuzug von X., Kanton Zürich, dort bereits ZL bezogen
- AHV-Bezügerin, 67 Jahre alt von Sri Lanka (verheiratet, jedoch lebt der Ehemann in Sri Lanka und ist nie in die Schweiz eingereist)
- Bezügerin wohnt mit Sohn, dessen Frau und minderjährigem Kind zusammen
- Sohn arbeitet 100% im Migros Restaurant
- Schwiegertochter arbeitet seit 8 Monaten nicht, sie erhält jedoch 50% Arbeitslosenentschädigung, vorher arbeitete sie in einer Brockenstube, nach der Geburt des Kindes (Jg. 2011) arbeitete sie dort noch 50%. Im Moment arbeitssuchend.
- Den Haushalt (Waschen, Staubsaugen, Kochen etc.) machen alles der Sohn und die Schwieger-tochter. ZL-Bezügerin mache keine Haushaltsarbeiten
- Das Kind ist 6 Jahre alt und geht in den Kindergarten (8.30-11.45 Uhr jeweils 4 Tage und 1 ganzer Tag in der Woche). Die restliche Zeit wird das Kind von der Schwiegertochter betreut und nicht von der ZL-Bezügerin.
- ZL-Bezügerin hat angeblich viele gesundheitlichen Probleme. Sie könne 10 Minuten laufen, danach habe sie Atemprobleme. Diverse Medikamente müsse sie täglich einnehmen (siehe Arztzeugnis).
- Arztzeugnis von Dr. Y. vorhanden: Gemäss diesem Arztzeugnis hat die ZL-Bezügerin Diabetes mit Insulintherapie, Bluthochdruck, 2006 koloskopische Abtragung eines tubulären Sigmaaadenoms (Entfernung eines Dickdarmpolyp), Gonarthrose = Verschleiss der Kniegelenke, 2009 Infektion der Magenschleimhaut mit entzündungshemmenden Medikamenten bekämpft, 2013 Entfernung der Gallenblase, Bauchspeicheldrüsenentzündung, Asthma seit Jahren, 2015 Herzabklärung wegen Anstrengungsdyspnoe (Kurzatmigkeit)
- Damals bei Einreise in Schweiz im Jahr 2002 hat der Sohn eine Garantieerklärung von Fr. 20'000 abgegeben. Im Jahr 2013 beantragte Bezügerin ZL in X.. ZL-Stelle X. hatte damals auch einen Haushaltsbeitrag von Fr. 12'045.00/Jahr voll als Einnahme angerechnet (Fr. 33.00/Tag x 365 Tage = Fr. 12'045.00/Jahr). Wurde damals von ZL-Bezügerin akzeptiert.
Aktuelle Berechnung / Situation:
Wir haben bei der ZL-Neuanmeldung per 01.07.2016 einen Haushaltsbeitrag von Fr. 11'880.00/Jahr privilegiert angerechnet (Kost und Logis gemäss WEL Art. 3415.02 und Art. 3421.06). Daraufhin folgte fristgerecht eine Einsprache vom Anwalt der Bezügerin. Der Anwalt bemängelt die Anrechnung des Haushaltsbeitrages. Er teilt mit, dass die Randziffer der WEL Art. 3421.06 nicht auf ordentlich pensionierte Personen im ordentlichen AHV-Alter zutrifft und somit der Haushaltsbeitrag zu streichen sei. Zudem mache die ZL-Bezügerin nichts im Haushalt. Ebenfalls dürfe ab dem 60. Lebensjahr kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr angerechnet werden.
Im Anhang schicke ich Ihnen die notwendige Korrespondenz, Aktennotizen und das Arztzeugnis.Konkrete Frage
Müssen wir aufgrund der oben erwähnten Einwände den Haushaltsbeitrag streichen?
Ist ein Haushaltsbeitrag einem hypothetischem Erwerbseinkommen gleichgestellt, sprich darf ab dem 60. Altersjahr kein Haushaltsbeitrag mehr angerechnet werden?
Darf man grundsätzlich für Personen im AHV-Alter keinen Haushaltsbeitrag anrechnen? Gibt es hierzu gesetzliche Grundlagen oder Bundesgerichtsentscheide?Antwort
Ihrer Schilderung entnehme ich, dass die 67-jährige ZL-Bezügerin nach Aussagen der beteiligten Personen derzeit keine Haushaltsarbeiten verrichtet. Diese werden offenbar vom Sohn und der Schwiegertochter, die mit ihrem minderjährigen Kind im selben Haushalt leben wie die ZL-Bezügerin, ausgeführt. Gemäss dem beiliegenden Arztzeugnis, aus welchem diverse gesundheitlichen Beeinträchtigungen der ZL-Bezügerin, allerdings keine detaillierten Ausführungen zu ihrer Leistungsfähigkeit zu entnehmen sind, könnte die Frau auch nur leichte, sitzende Tätigkeiten im Haushaltsbereich ausführen. Die im selben Haushalt lebende Schwiegertochter ist nicht erwerbstätig und dementsprechend zuhause bei ihrem Kind.
Da der Zweck der Ergänzungsleistungen in der angemessenen Deckung des Existenzbedarfs besteht, sind bei der Berechnung tatsächlich vereinnahmte Einkünfte anzurechnen, da die gesuchstellende Person in diesem Umfang selber für ihren Lebensunterhalt aufkommen kann. Die Anrechnung von Erwerbseinkommen erfolgt dabei gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG privilegiert. Aus der den leistungsansprechenden Personen obliegenden Schadenminderungspflicht ergibt sich ausserdem der Grundsatz, dass ganz oder teilweise arbeitsfähige Personen im Erwerbsalter im Rahmen ihrer Möglichkeiten einer Erwerbstätigkeit nachzugehen haben (vgl. Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Art. 11 Rz. 510). Deshalb sind auch Einnahmen anzurechnen, auf welche verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
Während ein für die Haushaltsführung für eigene Kinder oder den Konkubinatspartner effektiv ausbezahltes Entgelt somit nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG angerechnet wird, wird für den Fall, dass zwar die Haushaltsführung bestritten, dafür aber keine Entschädigung ausgerichtet wird, ein hypothetisches Einkommen nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG angerechnet. Die gesetzliche Grundlage dafür ist also dieselbe wie für die Anrechnung der übrigen Einkünfte, auf welche verzichtet wird. Für die Bemessung der Höhe der hypothetisch anrechenbaren Entschädigung für die Haushaltsführung gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen. Die Höhe ist dementsprechend jeweils im Einzelfall nach den gesamten Umständen und insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kinder bzw. des Konkubinatspartners festzulegen.
Nach dem oben Gesagten sind bei der Prüfung der Anrechnung einer hypothetischen Entschädigung für die Haushaltsführung somit die gesetzlichen Bestimmungen über die Anrechnung hypothetischer Einkommen nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu beachten. Rz. 3421.06 WEL (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV) verweist diesbezüglich auf die Bestimmungen für teilinvalide Personen, verwitwete Personen und nicht invalide Ehegatten. Art. 14a Abs. 2 Ingress ELV und Art. 14b lit. c ELV setzen die Altersgrenze für die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der leistungsansprechenden Personen – wenn diese es unterlassen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder ihre Erwerbstätigkeit in zumutbarer Weise auszudehnen – beim vollendeten 60. Altersjahr. Darüber hinaus erfolgt somit keine Anrechnung mehr. Dies hat konsequenterweise auch im Bereich der Haushaltsführung zu gelten, so dass von einer 67-jährigen Person nicht verlangt werden kann, dass sie infolge des ZL-Bezugs eine Tätigkeit aufnimmt, sei dies im ersten Arbeitsmarkt oder auch im Sinne der Haushaltsführung. Die EL-Gesetzgebung enthält denn dementsprechend auch keine Bestimmungen für die Anrechnung von hypothetischen Erwerbseinkommen bei AHV-Rentnern, zumal eine solche nicht in Betracht fällt, nachdem diese nicht mehr im Erwerbsalter sind.
Da die Entschädigung für die Haushaltsführung im Gesetz nicht namentlich erwähnt wird und diesbezüglich auch Rechtsprechung und Lehre nicht viel hergeben, ist diese Schlussfolgerung also zum einen aus dem Sinn und Zweck der EL-Bestimmungen zu ziehen, wonach nur von Bezügern, welche sich noch im Erwerbsalter befinden, verlangt wird, dass sie ihre Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen, ebenso aus der gesetzlichen Grundlage, unter die diese Entschädigung zu subsumieren ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) wie auch aus den Verweisen in der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL). Ein Fall, bei dem das Bundesgericht die oben erwähnte geltende Altersgrenze einmal explizit mit Bezug auf die hypothetische Anrechnung einer Entschädigung für die Haushaltsführung bestätigt hat, ist mir indes nicht bekannt.
Tatsächlich generierte Einnahmen sind bei der Bemessung der Zusatzleistungen allerdings weiterhin anzurechnen. Ebenso müssen Leistungsansprüche gegenüber Dritten von der ZL-beziehenden Person geltend gemacht werden, da diese Ansprüche den Zusatzleistungen grundsätzlich vorgehen und bei der Bemessung anzurechnen sind. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erklärte im Urteil vom 30.11.2015, ZL.2015.00028 (in: www.sozialversicherungsgericht.zh.ch), nachdem es zum Schluss gekommen war, dass eine ZL-Bezügerin, welche das ordentliche Rentenalter bereits erreicht hatte, für ihren Sohn und dessen Ehefrau, welche beide erwerbstätig waren, sowie die 2 ebenfalls im selben Haushalt lebenden minderjährigen Kinder die Haushaltsarbeiten effektiv übernehme, was die ZL-Bezügerin im Übrigen auch nicht in Abrede gestellt hatte, die ZL-Bezügerin habe für solche Leistungen eine Entschädigung zu verlangen, da ihr diese andernfalls als Verzichtseinkommen anzurechnen sei. Das Gericht hat somit die Verpflichtung der ZL-Bezügerin, für ihre tatsächlich geleisteten Dienste im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht eine Gegenleistung in Form einer finanziellen Entschädigung zu verlangen, explizit betont.
Allerdings sehe ich aufgrund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen keine Möglichkeit, wonach eine Person im Rentenalter zur Aufnahme einer Tätigkeit, für welche sie dann ein Entgelt erhalten würde, gezwungen werden könnte bzw. ihr ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könnte, wenn sie keine Tätigkeit aufnimmt. Eine hypothetische Anrechnung könnte nur dann erfolgen, wenn die ZL-Stelle mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen könnte, dass die ZL-Bezügerin den Haushalt für ihren Sohn und seine Familie tatsächlich erledigt. Im Gegensatz zur erwähnten und durch das Sozialversicherungsgericht Zürich zu beurteilenden Fallkonstellation sprechen aber im vorliegenden Fall sowohl die Tatsache, dass die Schwiegertochter zuhause ist, wie auch das eingereichte Arztzeugnis, aufgrund dessen zumindest fraglich erscheint, ob die ZL-Bezügerin dazu gesundheitlich überhaupt in der Lage wäre, eindeutig gegen eine solche Schlussfolgerung, so dass dieser Nachweis kaum zu erbringen sein wird.
Fazit: Die Anrechnung eines Haushaltsbeitrages ist deshalb in der vorliegenden Konstellation zu unterlassen.
Zu der vom Sohn im Jahr 2002 abgegebenen Garantieerklärung und deren Inhalt liegen mir keine detaillierten Informationen vor, so dass hierzu keine abschliessende Beurteilung möglich ist. -
Rückforderung Beihilfe
Eckdaten
IV-AHV-RentnerIn
18 - AHV-Alter
HeimFrage vom
10.11.2015
Kurzer Sachverhalt
Klientin hat einen Erbschaftsvorbezug von Fr. 300'000.-- gemacht. Sie bezieht seit 1986 ununterbrochen kantonale Beihilfen.
Konkrete Frage
Müssen die BH zurückgefordert werden (bessere Verhältnisse)? und wenn ja, können diese über die ganze Zeit zurückgefordert werden oder nur diese der letzten 10 Jahre?
Antwort
Zu Ihrer Frage hat es letztes Jahr einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 31. Mai 2013 (ZL.2013.00029), publiziert auf der Homepage des SVG, gegeben. Darin geht es um eine Rückerstattung von Beihilfen von ca. Fr. 6'000 bei einer Erbschaft von ca. Fr. 182'000. Das Gericht hat das Vorliegen von günstigen Verhältnissen gemäss § 19 Abs. 1 lit. a ZLV verneint. Massgebend war insbesondere auch, dass trotz der Erbschaft weiterhin ein EL-Anspruch bestand. Wie sieht dies vorliegend aus? Praxisgemäss müsste zumindest für einige Zeit aufgrund des Vermögensanfalls kein EL-Anspruch bestehen.
Aufgrund des ununterbrochenen Bezugs von Beihilfen, könnten grundsätzlich die gesamten Beihilfeleistungen zurückgefordert werden.
Folgend habe ich Ihnen ein Auszug aus dem vorerwähnten Urteil kopiert:
4.1 Streitig und zu prüfen ist des Weiteren die Pflicht der Beschwerdeführerin zur Rückerstattung von kantonalen Beihilfen in der Höhe von Fr. 6'262.-- (Fr. 8'080.-- - Fr. 1'818.--; Urk. 8/29, 3/1).
4.2 Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 6. August 2012 verbindlich festgehalten, dass eine Rückerstattungspflicht von zu Unrecht bezogenen kantonalen Beihilfen nur in Frage komme, sofern die Beschwerdeführerin in günstige Verhältnisse gelangt sei (Urk. 8/81 E. 3.2, vorstehend E. 1.2). An diese Rechtsauffassung ist das Gericht im vorliegenden Verfahren gebunden, weshalb die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach unrechtmässig bezogene kantonale Beihilfen sehr wohl nach Art. 25 ATSG rückforderbar seien (vgl. Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 4), im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden können.
4.3 In Anwendung dieser bundesrechtlichen Rechtsprechung beurteilt sich die Rückerstattungspflicht der im geltend gemachten Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 21. Juli 2011 bezogenen Beihilfen in der Höhe von Fr. 6'262.-- danach, ob die Beschwerdeführerin durch den ausbezahlten Erbschaftsanteil von Fr. 182'016.-- (vgl. Liquidations- und Teilungsrechnung per 31. März 2011, Urk. 8/65) in günstige Verhältnisse im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a ZLG gekommen ist. Dies kann vorliegend verneint werden.
Das Gesetz (Art. 19 lit. a ZLG) definiert die günstigen Verhältnisse nicht, mithin fehlt es an einem Grenzbetrag, bis zu diesem zurückerstattet werden muss. Zieht man den im Sommer 1994 von der Direktion der Fürsorge des Kantons Zürich gedruckten Entwurf von Richtlinien zur Handhabung der günstigen Verhältnisse im Sinne des Zusatzleistungsgesetzes bei, welcher bei einem alleinstehenden Bezüger bis zum AHV-Alter bei Vorliegen des fünffachen Vermögensfreibetrages (5x Fr. 37'500.-- = Fr. 187'500.--) respektive ab dem AHV-Alter des dreifachen Betrages (3x Fr. 37'500.-- = Fr. 112'500.--) als Richtwert der günstigen Verhältnissen bejaht (vgl. ZL-Aktuell 2/95 S. 21, http://www.zl-fachverband.ch/downloads/199502.pdf), wäre vorliegend bei einem Reinvermögen von Fr. 182'016.-- die Voraussetzung des Vorliegens günstiger Verhältnisse für Rentner zwar ohne weiteres zu bejahen. Jedoch listet der vorgenannte Richtlinienentwurf diverse mit zu berücksichtigende Faktoren wie zum Beispiel das Alter, die gesamte finanzielle Situation (wobei nicht nur auf das Vermögen, sondern auch auf die Höhe des Einkommens abzustellen ist) sowie die Heim-, Pflege- oder Krankheitskosten auf und hält überdies fest, dass, unter Berücksichtigung solcher besonderen Lebensumstände trotz ausgewiesenem Vermögen in der Höhe der dreifachen beziehungsweise fünffachen Vermögensfreigrenze trotzdem keine günstigen Verhältnisse vorliegen könnten (S. 22). Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist bei der Beschwerdeführerin nicht von günstigen Verhältnissen auszugehen.
Die Beschwerdeführerin hat Jahrgang 1931 und lebt von einer jährlichen AHV-Rente von Fr. 16'848.--. Diesem Einkommen stehen aber jährliche Krankheits- und Behinderungskosten von Fr. 32'914.-- gegenüber (vgl. Berechnungsblatt der Verfügung betreffend Zusatzleistungen vom 12. Dezember 2012, Urk. 8/33). Ausserdem bezieht die Beschwerdeführerin Ergänzungsleistungen zu ihrer AHV-Rente (Urk. 8/33), was jedoch kaum vereinbar sein dürfte mit dem Erfordernis der günstigen Verhältnisse. So sehen die vorgenannten Richtlinien vor, dass einem Bezüger nach erfolgter Rückerstattung eine erhebliche Vermögensreserve zugestanden werden sollte, damit dieser nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch unter Zubilligung einer etwas grosszügigeren Lebenshaltung imstande sei, während einiger Jahre ohne erneuten Bezug von Zusatzleistungen zu leben (vgl. ZL-Aktuell, a.a.O. S. 22 Ziff. II Abs. 1). Da sich Zusatzleistungen aus den Ergänzungsleistungen und Beihilfen zusammensetzen (vgl. Art. 1 ZLG), kann bei einer Person, welche Ergänzungsleistungen bezieht, folglich nicht von günstigen Verhältnissen ausgegangen werden. Diesen Umstand anerkannte auch die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 27. September 2012, in welchem sie ausführte, es könne keine Zweifel bestehen, dass die Beschwerdeführerin durch den Erbanfall nicht in günstige Verhältnisse gekommen sei, beziehe sie doch bereits jetzt wieder Zusatzleistungen zu ihrer AHV-Rente (Urk. 8/96/4 = Urk. 3/10).
Damit ist die Beschwerdeführerin nicht in günstige Verhältnisse im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a ZLG gekommen, weshalb die zu Unrecht ausgerichteten Beihilfen im Betrag von total Fr. 6'262.-- von der Beschwerdeführerin nicht zurückzuerstatten sind. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen weiter. Für Rückfragen dürfen Sie mich gerne kontaktieren.
Besten Dank für Ihre Antwort. Nun habe ich bzw. die Bezügerin noch eine Frage:
Wenn Sie die Beihilfen zurückzahlen (Fr. 85'000.--) sowie noch 1/10 pro Jahr von ihrem Vermögen brauchen muss, wäre sie ca. 2017 bzw. 2018 wieder ergänzungsleistungsabhängig. Sie ist seit 1. April 2014 AHV-Rentnerin, es ist also absehbar, dass sie wieder Ergänzungsleistungen beziehen muss. Sie hat mich nun gefragt, was denn grosse Härte bedeute, sie hätte gelesen, dass ,wenn sie in ca. 4-5 Jahren wieder Ergänzungsleistungen beziehen müsste, dies unter grosse Härte falle und sie die BH nicht zurückzahlen müsse. Sie konnte mir jedoch nicht sagen, wo sie dies gelesen hatte und ich finde auch nichts. Ich bin mir nun aber trotzdem nicht ganz schlüssig, wie das mit der Rückforderung aussieht. Gemäss Entscheid des Sozialversicherungsgerichtes ist die Bezügerin ja unmittelbar nach der Rückzahlung nicht mehr EL-abhängig. Aber es ist absehbar, dass sie wieder beziehen müsste. Ist die Rückforderung nun trotzdem angebracht oder müssen die Beihilfen nicht zurückgefordert werden?
Gerne erwarte ich Ihre Antwort.
Bei einer Dauer von drei bis vier Jahren während dem die Bezügerin ohne EL auskommt, würde ich von günstigen Verhältnissen im Sinne von § 19 ZLV ausgehen und daher die Rückerstattung verfügen.
Der Begriff der grossen Härte bezieht sich auf den Erlass von Rückerstattungsverfügungen und ist in Art. 5 ELV geregelt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass vorliegend eine grosse Härte bejaht werden kann. Woher die Bezügerin die Dauer von vier bis fünf Jahren hat, kann ich nicht sagen. Im Zusammenhang mit der grossen Härte ist mir nichts bekannt. -
Offenen Rückforderungen zum Zeitpunkt des Todes
Eckdaten
IV-AHV-RentnerIn
18 - AHV-Alter
HeimFrage vom
10.09.2015
Kurzer Sachverhalt
Die Rentnerin ist am 1.8.2013 verstorben. Es sind Rückerstattungen offen, welche auf den unrechtmässigen Bezug von EL zurückzuführen sind. Ein Ehemann sowie ein Sohn sind gesetzliche Erben. Ein Erbschein liegt nicht vor. Gemäss Bezirksgericht hat der Ehemann das Erbe ausgeschlagen. Der Sohn jedoch nicht. Der Sohn hat eine Einsprache gegen unsere Rückerstattungsverfügung erhoben.
Konkrete Frage
Gehe ich richtig in der Annahme, dass wir auf die Rückforderung bestehen können? Gemäss Recherche (K-Tipp) muss eine Erbschaft bei offensichtlicher Überschuldung nicht ausgeschlagen werden.
Antwort
Folgend sende ich Ihnen Art. 566 und 567 ZGB:
Art. 566
B. Ausschlagung
I. Erklärung
1. Befugnis
1 Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen.
2 Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, so wird die Ausschlagung vermutet.
Art. 567
2. Befristung
a. Im Allgemeinen
1 Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate.
2 Sie beginnt für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkte, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden, und für die eingesetzten Erben mit dem Zeitpunkte, da ihnen die amtliche Mitteilung von der Verfügung des Erblassers zugekommen ist
Es ist abzuklären, ob ein Fall von Art. 566 Abs. 2 ZGB vorliegt. Wenn nicht, ist zu klären, wann der Sohn gemäss Art. 567 Abs. 2 ZGB Kenntnis von der Erbschaft erhalten hat. Allenfalls kann er immer noch ausschlagen. Das Bezirksgericht kann Ihnen bei der Klärung dieser Fragen allenfalls helfen.
Bitte bei unrechtmässigen Rückforderungen zwingend beachten: Art. 25 ATSG -
Rückforderung Miete
Eckdaten
IV-AHV-RentnerIn
18 - AHV-Alter
HeimFrage vom
10.09.2015
Kurzer Sachverhalt
Die Rentnerin ist am 1.8.2013 verstorben. Es sind Rückerstattungen offen, welche auf den unrechtmässigen Bezug von EL zurückzuführen sind. Ein Ehemann sowie ein Sohn sind gesetzliche Erben. Ein Erbschein liegt nicht vor. Gemäss Ehepaar lebt in einer 4.5 Zimmer Wohnung. Der Sohn des Ehepaares wohnt nicht im gleichen Haushalt, jedoch ist er der Vermieter. Bei der Umrechnung per 01.01.2013 habe ich die Quittung der Mietzinszahlungen verlangt. Ich erhielt eine Zusammenstellung vom Sohn (Vermieter). Ich stellte mit Erstaunen fest, dass jeweils nur Fr. 800.00 an Miete überwiesen wurde, obwohl wir in der ZL-Berechnung dafür monatlich Fr. 1'250.00, d.h. den für ZL-Bezüger maximal möglichen Betrag, berücksichtigt haben. Ich habe die Miete per 01.01.2013 angepasst und daraus resultiere sich eine Rückforderung. Dasselbe gilt für das Jahr 2012 (EL-Anspruch ab 05.2012). Im Jahr 2012 wurde ebenfalls der max. Mietzins berücksichtigt, aber nach Erhalt der Aufstellung waren es effektiv nur Fr. 7'875.00 für die bezahlten Mietzinsen 2012.
Konkrete Frage
Bei der Steuererklärung 2012 deklariert der Bezüger die Schuldzinsen für die geschuldeten Mietzinszahlungen 2012. Nach Absprache mit dem Steueramt sind diese Schuldzinsen nicht abzugsfähig, da diese noch offen sind und die Zinsen erst dann abzugsfähig sind, wenn diese auch tatsächlich bezahlt werden. Nach meinen provisorischen Berechnungen hätte der Bezüger kein Anspruch auf EL, sondern nur noch auf Beihilfen für das Jahr 2012. Die Rückforderung der EL würde sich auf Fr. 5'568.00 belaufen. Muss hier eine Strafanzeige erstattet werden?
Antwort
Zu Ihrer Anfrage geht aus dem Mietvertrag hervor, dass grundsätzlich ein Mietzins von Fr. 3'100 vereinbart worden ist. Aufgrund der Verwandtschaft wurde der Mietzins auf Fr. 2'400 festgelegt. Fr. 150 betreffen eine Garage und können somit bei der EL zum vornherein nicht berücksichtigt werden. Es wurde somit ein EL-relevanter Mietzins von Fr. 2'250 vereinbart. Davon können in der EL-Berechnung maximal Fr. 1'250 pro Monat bzw. Fr. 15'000 pro Jahr berücksichtigt werden.
Bei der vorliegenden Berechnung ist zu prüfen, ob der Sohn in fürsorgerischer Weise für einen Teil des Mietzinses aufkommt. Ich habe Ihnen folgenden Ausschnitt aus einem SVG-Urteil kopiert (vgl. ZL.2012.00073):
Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin den monatlichen Untermietzins zeitweise gänzlich (etwa im Monat März 2010 Urk. 8/1]) und in der übrigen Zeit zumindest teilweise erbracht, setzte die Durchführungsstelle in der mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigten Verfügung vom 24. August 2012 bei den Mietzinsausgaben doch einen Betrag von Fr. 12.-- ein (Urk. 2 S. 3 sowie Urk. 14/17). Am 20. März 2012 erklärten ihre (Unter)Vermieter schriftlich, dass die Mietzinszahlungen der Beschwerdeführerin unregelmässig erfolgten, oftmals in Bar, wobei sie auch Kosten für Einkäufe und Besorgungen übernehme (Urk. 14/5; vgl. auch Urk. 8/2). Im Schreiben vom 25. April 2012 führten die Untervermieter sodann aus, die Beschwerdeführerin werde seit Jahren von ihnen unentgeltlich betreut und unterstützt; der eine Untervermieter verfüge denn auch über eine Pflegeausbildung (Urk. 14/7). Daraus ist zu schliessen, dass die Untervermieter auf denjenigen Teil des Mietzinses, den die Beschwerdeführerin jeweils nicht oder nicht sofort bezahlte, in fürsorgerischer Weise freiwillig verzichteten, wobei offen bleiben kann, wie hoch dieser Verzicht betragsmässig ausfiel und ausfällt. Nach der Praxis wird nämlich der Mietzins beziehungsweise der Teil des Mietzinses, für welchen Fürsorgebehörden, gemeinnützige Institutionen, Verwandte oder Dritte in fürsorgerischer Weise aufkommen, als Mietzinsausgabe anerkannt (Rz 3237.02 WEL unter Hinweis auf ZAK 1977 S. 543; vgl. auch Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG sowie Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 186 mit weiteren Hinweisen). Der vereinbarte monatliche (Unter-)Mietzins von Fr. 1'000.-- ist damit auf jeden Fall bei den Ausgaben anzurechnen, auch wenn die Beschwerdeführerin diesen - wie die Durchführungsstelle geltend macht (Urk. 2 S. 2 f.) - teilweise nicht oder nicht vollständig bezahlt.
Gemäss diesen Ausführungen und den mir vorliegenden Unterlagen spricht sehr vieles dafür, dass der Sohn in fürsorgerischer Weise für einen Teil des Mietzinses der Eltern aufkommt. Dies insbesondere auch, da der Sohn im Schreiben vom 17. November 2013 ausführt, dass er die Eltern unterstützt und die Eltern ihm jeweils den Betrag bezahlen, der ihnen möglich ist. Zudem würde der Mietzins gemäss Mietvertrag für einen Dritten Fr. 3'100 bzw. Fr. 2'950 ohne Garage betragen. Auch hier verzichtet der Sohn offenbar bereits auf Leistungen der Eltern. Diese fürsorgerische Unterstützung durch den Sohn hat zur Folge, dass ein Mietzins von Fr. 1'250 zu berücksichtigen ist, unabhängig davon, wieviel die Eltern dem Sohn bezahlen.
Ein strafrechtlich relevantes Verhalten ist nicht zu erkennen. -
Rückforderung nach dem Tod in Verbindung mit Beistandschaft
Eckdaten
IV-AHV-RentnerIn
18 - AHV-Alter
HeimFrage vom
10.12.2014
Kurzer Sachverhalt
Ehepaar : Frau IV-Rentnerin mit Heimaufenthalt, verstorben 2013, Mann AHV-Rentner, aktuell im Heim, beiden werden/wurden von ZL unterstützt, beide haben/hatten einen Beistand ernannt durch die KESB
Konkrete Frage
Zuständigkeit KESB. Da die Frau im 09.2013 nur gerade 3 Tage sowie im 10.2013 keinen Tag im Heim war, sondern ab 04.09.2013 im Spital und dort verstarb, hatten wir nach dem Hinschied und Erhalt der Heimrechnungen die ZL Berechnung rückwirkend ab 09.2013 entsprechend angepasst, was zu einer Rückforderung von Fr. 6'510.- führte. Die KESB weigert sich nun uns den Betrag zurück zu erstatten. Zum einen seien sie nach dem Hinschied nicht mehr zuständig und zweitens müssten wir mit der ZKB schauen den Betrag zurück zu erhalten, es müsse zudem auch erst eine Erbteilung erfolgen da die Frau aus erster Ehe eine Tochter hat. Der Ehemann welcher weiterhin den Beistand der KESB hat, wird weiterhin durch ZL von uns finanziert.
Meiner Meinung nach, muss der Mann resp. die KESB da der Mann einen Beistand hat, den Betrag an uns zurück zahlen, da es sich um unrechtmässig bezogene ZL zu Lebzeiten handelt. Es ist Sache der KESB der ZKB den Zahlungsauftrag zu erteilen, und nicht unser Auftrag, zumal die ZKB uns das Geld eh nicht auszahlen würde, dies zeigen frühere Situationen. Zudem darf nicht erst eine Erbteilung erfolgen und falls dann noch Geld vorhanden ist auf den Betrag hoffen.Antwort
Gemäss Art. 399 Abs.1 ZGB endet eine Beistandschaft von Gesetzes wegen mit dem Tod der verbeiständeten Person. Die Rückforderung der ZL-Stelle richtet sich nun somit gegen die Erben bzw. die Erbengemeinschaft, welche die Erbschaft mit dem Tod automatisch erworben haben. Es ist somit abzuklären, wer vorliegend Erbe ist. Ist der Ehemann Alleinerbe, läge es schlussendlich doch wieder bei der KESB die Rückforderung zu begleichen. Bei einer Erbengemeinschaft wäre an diese zu gelangen. Es ist somit die Erbbescheinigung einzuholen. Diese sollte vom Beistand des Ehemannes erhältlich sein. Darin sind die Erben aufgeführt.
-
Anrechnung Anwaltskosten möglich?
Eckdaten
IV-RentnerIn
18 - AHV-Alter
WohnungFrage vom
10.11.2014
Kurzer Sachverhalt
ZL Stelle der neuen Wohngemeinde hat Abklärungen bez. einer BVG Rente angeordnet. Mit juristischer Hilfe ist nun rückwirkend eine BVG Rente ab 12.2009 gesprochen worden. Die ZL verlangt eine Rückzahlung (Rente kleiner als monatliche Leistungen).
Konkrete Frage
Der Anwalt hat meinen Klienten 6'000 Fr. gekostet. Kann dieser Betrag von der Rückforderung abgezogen werden? Wenn ja aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmung?
Antwort
Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahme angeordnet hat. Hat er keine Massnahme angeordnet, so übernimmt er die Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Leistungsanspruches unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.
Vorliegend gehe ich davon aus, dass die Massnahme, d.h. der Beizug eines Rechtsanwaltes, von der ZL-Stelle nicht angeordnet worden ist. Bei der Übernahme von Kosten für nicht angeordnete Massnahmen ist die Praxis sehr zurückhaltend. Dies insbesondere bei Beizug eines Rechtsanwaltes, da in der Regel die Möglichkeit zum Beizug eines unentgeltlichen Rechtsvertreters besteht und somit schon aus diesem Grunde, das Kriterium der Unerlässlichkeit nicht erfüllt ist. Zudem wäre wohl auch eine vorgängige Rücksprache mit der ZL-Stelle erforderlich gewesen. Wie sich dies vorliegend verhält, geht aus Ihrer Schilderung nicht hervor. -
Kenntnis ausländische Rente rückwirkend
Eckdaten
AHV-RentnerIn
18 - AHV-Alter
WohnungFrage vom
10.11.2014
Kurzer Sachverhalt
Ende August 2013 habe ich telefonisch erfahren, dass die Klientin offenbar seit vielen Jahren eine österreichische Rente erhält, die bei der ZL bisher nicht angegeben war.
Ihr Treuhänder hat am 14.10.2013 diverse Unterlagen gesandt, es fehlen aber immer noch die genauen Zahlen über die Höhe und der Dauer der Rente.Konkrete Frage
Art. 25 ATSG
relative Verwirkungsfrist ein Jahr ab Kenntnis
absolute Verwirkungsfrist fünf Jahre nach der Entrichtung der Leistung
Kann man die Rückforderung ab 1.8.2008 oder erst ab 1.11.2008 bzw. 5 Jahre ab Erhalt der genauen Zahlen berechnen?Antwort
Die Frist von einem Jahr beginnt mit Kenntnisnahme vom unrechtmässigen Bezug. Damit ist der Zeitpunkt gemeint, in welchem die Rückerstattungsforderung gerechnet werden kann. Für die Frist von 5 Jahren ist vom Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung auszugehen. D.h. wird im November 2013 eine Rückerstattungsverfügung versendet, können die Leistungen zurückgefordert werden, welche seit November 2008 ausgerichtet worden sind.
Eine allfällige längere Frist aufgrund eines strafbaren Verhaltens bleibt vorbehalten. Hinweis strafbarer Verhalten Art. 31 ELG in Verbindung mit § 37 + 38 ZLG. -
Anrechnung HE bei einem Heimaufenthalt
Eckdaten
IV-RentnerIn
18 - AHV-Alter
WohnungFrage vom
10.02.2014
Kurzer Sachverhalt
Eine unserer ZL-Klientinnen hält sich aufgrund ihrer starken körperlichen Behinderung seit 21.08.2011 ununterbrochen in IV-Wohninstitutionen auf. In der Zeit von 21.08.2011 bis 31.12.2011 hat Frau S.* in der Stiftung Rodtegg in Luzern gewohnt, seit 01.01.2012 hält sie sich im Wohn- und Bürozentrum für Körperbehinderte in Reinach BL auf.
Konkrete Frage
Wie unsere Abklärungen bei der IV-Stelle des Kantons Zürich ergeben haben, war die IV-Ausgleichskasse über den Heimeintritt von Frau S.* nicht im Bilde (Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die gesetzliche Vertreterin?) und hat deshalb weiterhin vollumfänglich eine doppelte HE schweren Grades ausgerichtet, obwohl Frau S.* bei Heimaufenthalt nur ein Viertel dieser Leistungen zugestanden wären. Die zu viel ausgerichteten Leistungen werden von der IV-Ausgleichskasse zurück gefordert.
Gehen wir richtig in der Annahme, dass ein Viertel der HE schweren Grades (CHF 464.00/Monat) bei Aufenthalt in einem IV-Wohnheim in der ZL-Berechnung als Einkommen angerechnet und die die bereits ausgerichteten Leistungen somit ebenfalls zurück gefordert werden müssen?
Gemäss Art. 15b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen RZ 3457.01 WEL über die Ergänzungsleistungen werden Hilflosenentschädigungen als Einnahme anzurechnen, wenn in der Tagestaxe des Heims die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten sind. Gemäss unseren Abklärungen wird die HE weder von der Stiftung Rodtegg in Luzern noch vom Wohn- und Bürozentrum für Körperbehinderte Reinach separat in Rechnung gestellt.Antwort
Wie Sie richtig ausführen, ist die HE als Einnahme anzurechnen, sofern die Voraussetzungen gemäss Rz. 3457.01 WEL erfüllt sind. D.h. die Kosten für die Pflege müssen in der Heimrechnung enthalten sein und die HE darf nicht separat in Rechnung gestellt werden.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss auch eine Rückerstattung geprüft werden. -
Erlassgesuch
Eckdaten
Frage vom
10.11.2012
Kurzer Sachverhalt
Gemäss Art. 4 Abs. 4 ATSV muss das Erlassgesuch innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung eingereicht werden.
Konkrete Frage
Muss das Erlassgesuch behandelt werden obwohl die Frist abgelaufen ist? Oder muss bei einer verpassten Frist eine Nichteintretensverfügung oder eine Ablehnungsverfügung erstellt werden?
Antwort
Bei der Bestimmung von Art. 4 Abs. 4 ATSV handelt es sich um eine blosse Ordnungs- und nicht um eine Verwirkungsfrist. Es müssen somit auch bei einem verspätet eingereichten Gesuch die Erlassvoraussetzungen geprüft werden. Der Hintergrund dieser Regelung ist, dass die Verwaltungsbehörden auch von Amtes wegen und ohne Bindung an eine Frist befugt sind, einen Erlass zu verfügen.
-
Rückforderung - ausländische Rente
Eckdaten
AHV-RentnerIn
IV-RentnerIn
Heim/WohnungFrage vom
10.05.2011
Kurzer Sachverhalt
Die Bezügerin wird neu durch Pro Senectute betreut. Nun hat sich herausgestellt, dass sie eine holländische Rente bezieht, die sie weder beim Steueramt noch bei den Zusatzleistungen angegeben hat.
Konkrete Frage
Gilt hier für die Rückforderung der ZL die Verwirkungsfrist von 5 Jahren oder sind die Leistungen seit Anspruchsbeginn 1994 rückforderbar?
Antwort
Die absolute Verwirkungsfrist beträgt 5 Jahre. Beispiel: Die AHV-Rentnerin bezieht seit 2004 zu viel Zusatzleistungen. Wird die Rückerstattungsverfügung am 10. September 2011 erstellt, so können die Zusatzleistungen bis September 2006 zurückverlangt werden. Die früher ausgerichteten Betreffnisse resp. deren Rückforderung ist verwirkt.
Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. Das Vorliegen einer strafbaren Handlung ist dann eindeutig erstellt, wenn ein entsprechendes Strafurteil vorliegt. Fehlt ein solches, muss die ZL-Durchführungsstelle selber prüfen, ob eine strafbare Handlung gegeben ist. Unterbleibt also eine solche Anzeige (bei Nachlassfällen), so muss das strafbare Verhalten von der ZL-Stelle in objektiver und subjektiver Hinsicht bewiesen werden. Dabei müssen an den Beweis die gleichen Anforderungen wie in einem Strafverfahren gestellt werden. Der im Sozialversicherungsrecht sonst übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Insbesondere muss die vorsätzliche Meldepflichtverletzung bzw. ev. sogar eine betrügerische Handlung nachgewiesen werden.
Eine allfällige längere Frist aufgrund eines strafbaren Verhaltens bleibt vorbehalten. Hinweis strafbarer Verhalten Art. 31 ELG in Verbindung mit § 37 + 38 ZLG. -
Erbschaft - Vorbezug an Sohn / RF BH/GZ bei günstigen Verhältnisse
Eckdaten
AHV-RentnerIn
18 - AHV-Alter
Heim/WohnungFrage vom
10.05.2011
Kurzer Sachverhalt
Ein Vater will seinem Sohn (ehemaliger ZL Bezüger) eine grössere Summe (Fr.600'000.00) vererben.
Konkrete Frage
Er möchte wissen ob der Sohn (38 Jahre alt) nun bei den Ergänzungsleistungen rückerstattungsplfichtig wird, da dieser in gute Verhältnisse kommen wird.
Antwort
Bei den Ergänzungsleistungen ist der Sohn nie rückerstattungspflichtig, sofern sie rechtmässig bezogen wurden. Die sogenannten günstigen Verhältnisse gemäss § 19 Abs. a ZLG kommen nur für die Rückerstattung von Beihilfen und allfälligen Gemeindezuschüssen in Frage und sind nicht in Franken und Rappen definiert, sondern wie folgt:
Günstige Verhältnisse werden immer dann angenommen, wenn nach der Rückzahlung der Bezüge das Vermögen und das Einkommen noch so gross sind, dass über längere Zeit weiterhin kein Anspruch auf Zusatzleistungen besteht. Massgeblich für die Beurteilung sind die besonderen Umstände des Einzelfalles. Im Vordergrund steht das anständige Fortkommen, das Alter, Familienlasten, die finanzielle Gesamtsituation und die Aussicht, auch nach der Rückzahlung mehrere Jahre leben zu können, ohne erneut Zusatzleistungen beanspruchen zu müssen. Blosser Wegfall der Anspruchsberechtigung ist mit dem Vorliegen günstiger Verhältnisse keinesfalls identisch. Diese Praxis berücksichtigt in hohem Masse das Gleichheitsgebot. Derjenige, welcher wegen Überschreitens der Einkommensgrenze nie in den Genuss von Zusatzleistungen kommt, ist demjenigen gleichgestellt, welcher Zusatzleistungen bezog, aber auf Grund günstiger Verhältnisse diese zurückerstatten muss.
Wenn wir davon ausgehen, dass der Sohn noch ca. 40 Jahre leben kann, dann sind die Fr. 600'000 kein Betrag, der günstige Verhältnisse ergibt, es gibt nämlich nur gerade rund Fr. 14'000 pro Jahr. Wenn von den Fr. 600'000 noch BH und GZ zurückbezahlt werden müssten, verringert sich dieser Betrag noch mehr. Der Vater ist aber unbedingt darauf hinzuweisen, dass nicht bei ihm durch die Geldhingabe eine spätere EL-Abhängigkeit entstehen kann, z.B. bei Heimeintritt und dann ein Vermögensverzicht angerechnet werden muss und dass der Sohn schon einige Zeit von den Fr. 600'000 ohne EL leben muss (ebenfalls die Gefahr eines Vermögensverzichts). -
Rückerstattung zuviel bezogener EL
Eckdaten
IV-RentnerIn
AHV-RentnerIn
HinterlasseneFrage vom
10.01.2009
Kurzer Sachverhalt
Eine IV-Rentnerin hat über längere Zeit EL bezogen. Nun wurde festgestellt, dass sie eine Rente nicht angegeben hat (Fr.12'000/Jahr). Mit Einbezug dieser Rente ergibt sich kein Anspruch mehr.
Konkrete Frage
Sind die zuviel bezogenen Leistungen von rund 15'000 - zurückzuerstatten? Das Vermögen beträgt 15'000 inkl. einem Auto (5'000). Wie ist vorzugehen?
Antwort
Unrechtmässig bezogene Zusatzleistungen sind rückzuerstatten (Art. 25 ATSG). Ein Erlass ist im vorliegenden Fall nicht möglich, da die Meldepflicht verletzt worden ist. Die Zusatzleistungen sind rückwirkend unter Einbezug der Rente der Vita-Versicherung neu zu berechnen und die daraus resultierende Rückerstattung ist separat zu verfügen.
-
Erbschaft - rückwirkende Anrechnung!
Eckdaten
AHV-RentnerIn
HeimFrage vom
10.01.2009
Kurzer Sachverhalt
Bezügerin im Pflegheim erbte beim Tod ihrer Schwester am 9.10.2001 einen Drittel des Vermögens von rund Fr. 200'000.--. Die definitive Auszahlung erfolgte jedoch infolge Unstimmigkeiten bei der Erbteilung erst am 9.5.2003.
Konkrete Frage
Muss ich die Berechnung nun auf 2 Jahre zurück anpassen oder gilt bei verzögerten Auszahlungen aus Erbschaften eine andere Regelung?
Antwort
Auch unverteilte und noch nicht ausbezahlte Erbschaften sind auf den Folgemonat nach dem Tod des Erblassers anzurechnen. Diese Vorgehensweise drängt sich aus Gründen der Rechtsgleichheit auf. Jene Erben, welche ihre Erbschaft sofort beziffern können und diese auch unverzüglich melden, sollen nicht gegenüber sich allenfalls streitenden Erbengemeinschaften benachteiligt werden. Im vorliegenden Fall ist jedoch noch die Verwirkungsfrist zu beachten. Ab Datum Rückerstattungsverfügung können ZL nur für 5 Jahre zurückverlangt werden (Art. 25 ATSG). Falls jedoch eine Verletzung der Meldepflicht vorliegt, können in der Regel sämtliche Leistungen, die unrechtmässig bezogen worden sind, zurückgefordert werden.
-
Erlassverfügung - Aufhebung möglich?
Eckdaten
IV-RentnerIn
18 - AHV-Alter
WohnungFrage vom
10.01.2009
Kurzer Sachverhalt
Die Rückforderung wurde erlassen, wegen gutem Glauben und grosser Härte. Nun ist die Bezügerin gestorben und vom Freizügigkeitskonto wurden rund 47'000 an die Erben ausbezahlt. In dem Zeitpunkt als wir den Erlass verfügten, wussten wir nichts von diesem Geld, sonst hätten wir die Forderung nicht erlassen.
Konkrete Frage
Ist es möglich, eine rechtskräftige Verfügung über den Erlass aufzuheben aufgrund falscher Angaben der Erbin?
Antwort
Auch eine Erlassverfügung kann in Revision gezogen werden, wenn erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel aufgefunden werden, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (siehe Art. 53 Abs. 1 ATSG).