Ende des Anspruchs

  • IV-RentnerIn, Sistierung Rente wegen U-Haft

    Eckdaten

    Frage vom

    27.11.2016

    Kurzer Sachverhalt

    Unser Klient K.G ist seit 16. Juni 2016 in U-Haft. Die IV sistiert nun per 01.10.2016 die IV und wir die ZL (WEL 2620.01).

    Konkrete Frage

    Müssen wir den Lebensbedarf ab 01.07.2016 (?) aus der Berechnung nehmen? Oder wird bis zur Einstellung die ZL ohne Abzüge ausgerichtet?
    Bereits erledigt / eigener Vorschlag: Ab 01.07.2016 den Lebensbedarf aus der Berechnung nehmen. Da die Kosten und Logis gewährleistet sind.

    Antwort

    Es ist richtig, dass nach Rz 2620.01 der WEL ab Sistierung der IV-Leistungen auch Ergänzungsleistungen zu sistieren sind. In Rz 2620.02 der WEL ist festgehalten, dass Fälle, in denen die Leistungen der AHV oder IV für eine Person, die sich im Straf- oder Massnahmenvollzug befindet nicht sistiert wurden, dem BSV zu unterbreiten sind. Wir ersuchen Sie somit darum, uns die Akten einzusenden, damit wir diese dem BSV unterbreiten können und dieses für die Zeit vor Sistierung der IV-Rente Angaben zur Berechnung machen kann.

  • AHV-Rentnerin, Todesfallkosten

    Eckdaten

    Frage vom

    13.11.2016

    Kurzer Sachverhalt

    Todesfallkosten

    Konkrete Frage

    Die Nachkommen eines verstorbenen ZL-Bezügers machen für die weitere Anspruchsberechnung der überlebenden Ehegattin Todesfallkosten im Betrag von über Fr. 11'000.- geltend. Darin enthalten sind im wesentlichen über Fr. 4000.- für das Leidmahl und der künftige Grabunterhalt von über Fr. 4000.-
    Bereits erledigt / eigener Vorschlag: Gibt es eine obere Limite für Todesfallkosten? Wir sind der Meinung, dass der Abschluss eines Vertrages für den künftigen Grabunterhalt erstens freiwillig ist und zweitens nicht zu den unmittelbaren Todesfallkosten gehört.

    Antwort

    Wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, geht es um die Bestimmung des anrechenbaren Vermögens der überlebenden Ehegattin, um deren Ergänzungsleistungsanspruch zu bestimmen. Zudem gehe ich aufgrund der Sachverhaltsschilderung davon aus, dass die Ausgaben für das Leidmahl und den Grabunterhalt bezahlt sind sowie diese Zahlungen belegt sind. Der Ehegattin kann grundsätzlich nur ihr tatsächlich vorhandenes Vermögen (sowie allenfalls der ihr aus Erbrecht zustehende Anteil aus der vorhandenen Erbmasse des verstorbenen Ehegatten) angerechnet werden. Soweit Ausgaben (ob aufgrund des Todesfalls des Ehegatten oder anderweitige Ausgaben) getätigt wurden und sich das Vermögen vermindert hat, so kann daher grundsätzlich nur noch das tatsächlich vorhandene verminderte Vermögen angerechnet werden. Ein Verzichtsvermögen kann lediglich dann angerechnet werden, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat. Bei Kosten für ein Leidmahl und für den Grabunterhalt handelt es sich um Ausgaben, für welche aufgrund Vertragabschlusses eine Rechtspflicht besteht und für welche eine Gegenleistung erbracht wird. Ob die Ausgaben angemessen erscheinen, ist hingegen nicht zu prüfen, da keine sogenannte Lebensführungskontrolle zu erfolgen hat. Anzumerken ist weiter, dass für Todesfallkosten (welche teilweise im Zusammenhang mit der Rückerstattung kantonaler Beihilfen aus dem Nachlass nach § 19 Abs. 1 lit. b ZLG Thema sind) keine Obergrenze besteht und sich in der Rechtsprechung des kantonalen Sozialversicherungsgerichts (abrufbar auf der Homepage des Sozialversicherungsgerichts) unter anderem Todesfallkosten in der Höhe von Fr. 14'870.90 (ZL.2003.00011, E. 4.1), von Fr. 12'000.-- (ZL.2006.00043, E. 3.1) sowie von Fr. 10'000.-- (ZL.2008.00035, E. 4.3) finden.

  • Anrechenbare Todesfallkosten - Rückzahlung BH

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
    Wohnung

    Frage vom

    10.11.2016

    Kurzer Sachverhalt

    AHV-Rentnerin ist am 20.05.2016 verstorben. Bei den Todesfallkosten werden 3 Mieten (Juni-August 2016) Fr. 610.00 = Fr. 1'830.00 und geschätzte Gebühren (Wasser Fr. 78.00) und Kehricht (Fr. 160.00) geltend gemacht.

    Konkrete Frage

    Müssen diese Kosten bei der Abrechnung betreffend Rückerstattung Beihilfe berücksichtigt werden?
    Gelten diese Kosten als Todesfallkosten?

    Antwort

    Zur Bestimmung des Rückerstattungsbetrags der Beihilfezahlungen gemäss § 19 Abs. 1 lit. b ZLG ist das Nachlassvermögen zu bestimmen, wobei sowohl die Aktiven als auch die Passiven des Nachlassvermögens zu berücksichtigen sind.

    Dabei stellen die aus dem Nachlass zu bezahlenden Mietzinsen und Gebühren Passiven dar, welche zu berücksichtigen sind. Abzuklären wäre grundsätzlich, ob aus dem Nachlass wirklich drei Monatszinsen bezahlt werden müssen oder ob von den Erben beziehungsweise dem Vermieter ein Nachmieter gefunden worden ist, welcher vor September in die Wohnung einzog. Zudem wäre grundsätzlich überprüfen (z.B. mit alten Gebührenabrechnungen), ob die geschätzten Gebühren eine realistische Höhe aufweisen. Da vorliegend jedoch vom Erben der Versicherten nur noch Fr. 295.-- zurückgefordert wurden, erübrigen sich detaillierte Abklärungen, falls mindestens von zu bezahlenden Fr. 295.-- auszugehen ist.

    Zusammenfassend handelt es sich bei den fraglichen Kosten (Mietzinsen/Gebühren) nicht um eigentliche Todesfallkosten (wie z.B. Kosten für das Leidmahl/Grabstein usw.), jedoch um Passiven (Schulden), welche das Nachlassvermögen reduzieren und daher bei der Bestimmung der Höhe des Nachlassvermögens zu beachten sind.

  • Stopp wegen Auslandaufenthalt

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    Wohnung

    Frage vom

    10.11.2014

    Kurzer Sachverhalt

    Rentener sind anscheinend mehrheitlich im Kosovo, kamen immer zu Terminen nicht.
    Das Migrationsamt ist informiert und wird Untersuchung vornehmen.

    Konkrete Frage

    Kann ich ZL stoppen, oder Stopp auf Februar 2014 ankündigen, wenn ich bis dahin keine Unterlagen (Passkopien) erhalte oder wenn ich die Passkopien erhalte und das Ehepaar mehrheitlich (über drei Monate im Jahr) im Kosovo lebt?

    Antwort

    Nach WEL 2310.01 setzt der Anspruch auf eine EL den zivilrechtlichen Wohnsitz nach Rz 1210.02 ff. sowie den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus. Zur Überprüfung, ob der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz gegeben ist, kann die EL-Stelle die EL-beziehenden Person auffordern, Auslandaufenthalte unter Angabe des Ausreise- und Wiedereinreisedatums zu melden. Die EL-Stelle kann - unter Wahrung der Verhältnismässigkeit - weitere Kontrollmassnahmen anordnen (WEL Rz 2320.03).

    Wir empfehlen Ihnen folgendes Vorgehen:

    Wird vermutet, dass die Bezüger den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen ins Ausland verlegt haben, dann fällt ihr Anspruch per sofort (Verdacht auf missbräuchlichen Leistungsbezug) weg. Um diesen Sachverhalt festzustellen, müssen Kontrollmassnahmen nach WEL Rz 2320.03 durchgeführt werden.

    Dies ist möglich durch zum Beispiel:

    Einverlangen der Passkopien und Kontoauszüge
    Barauszahlung der EL, d.h. eigenhändige Entgegennahme

  • Heimkosten nach Tod der Rentnerin?

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
    Heim

    Frage vom

    10.01.2009

    Kurzer Sachverhalt

    Eine Betagte, im Heim wohnende Frau hat bei uns ZL bezogen. Diese ist am 30. Januar gestorben. Das Heim hat der Frau nach ihrem Tod noch 9 Tage Tagestaxe (9 x 103.--) und die Zimmerreinigungskosten (150.--) belastet. BESA-Leistungen wurden keine mehr verrechnet.

    Konkrete Frage

    Müssen wir diese Kosten noch übernehmen? Wenn ja, unter welchem Titel? Ist die Februar ZL rückzuerstatten (Auszahlung erfolgte am 25.01.2004)?

    Antwort

    Dies sind Kosten, die nicht über EL vergütet werden können. In den meisten Fällen sind die Heimkosten, die sich nach dem Tod einer Person ergeben, im Heimvertrag geregelt (nur wird der von den wenigsten Leuten gelesen). Die Hinterlassenen können versuchen (wenn die Verstorbene kein Vermögen hinterlassen hat) bei der Heimleitung einen Erlass der Kosten zu beantragen. Die Februar EL muss zurückerstattet werden.

  • Einstellung der Zahlung mit IV-Taggeld

    Eckdaten

    IV-RentnerIn
    18 - AHV-Alter
    Wohnung

    Frage vom

    10.01.2009

    Kurzer Sachverhalt

    Ein Bezüger bricht seine durch die IV finanzierte Ausbildung am 18.8. ab. Die IV verfügt die Einstellung des IV-Taggeldes per 18.8.

    Konkrete Frage

    Per wann muss ich die Zahlungen einstellen (31.8. oder 18.8.)? Falls sie per 18.8. eingestellt werden müssen, was passiert mit der PV, muss ich da auch einen halben Monat zurückfordern?

    Antwort

    Gemäss Art. 12 Abs. 3 ELG erlischt der Anspruch auf Zusatzleistungen am Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist - vorliegend somit am 31.08.2008.

  • Todesfallkosten - was gehört dazu?

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
    Wohnung

    Frage vom

    10.01.2009

    Kurzer Sachverhalt

    Rückerstattung Beihilfe und Gemeindezuschuss nach dem Tod, wenn noch Vermögen über 25'000 vorhanden.

    Konkrete Frage

    Was gehört zu den Todesfallkosten? Allgemeine Bestattungskosten und aber auch noch Kosten also Rechnung welche man erst nach dem Todesfall erhalten und bezahlt hat (Telefonrechnung, Stromrechnung etc)?

    Antwort

    Der Nettonachlass ist für die Berechnung der Rückerstattungssumme der bezogenen Beihilfen und Gemeindezuschüssen massgebend.

    Die Höhe des Nettonachlasses wird wie folgt ermittelt:
    Von den am Todestag vorhandenen Nachlassaktiven (inkl. ausstehende Guthaben) werden die Passiven (belegte Schulden, d.h. also auch noch Rechnungen, die den Erblasser, die Erblasserin betreffen und erst nach dem Tod geltend gemacht werden) und die Todesfallkosten in vertretbarem Umfang (Bestattung,Trauermahl,Anzeigen etc. ) abgezogen.

  • Todesfallkosten pauschal akzeptabel?

    Eckdaten

    AHV-RentnerIn
    Heim

    Frage vom

    10.01.2009

    Kurzer Sachverhalt

    Nach einem Todesfall müssen BH und GZ zurückgefordert werden.

    Konkrete Frage

    Kann bei der EL ein Pauschalbetrag von Fr. 7'500.00 für Todesfallkosten akzeptiert werden?

    Antwort

    Es können nur ausgewiesene Todesfallkosten berücksichtigt werden, keine Pauschalen.