Einnahmen

Einnahmen

Grundsätzlich zählen Einkünfte wie AHV/IV-Renten, Leistungen von Pensionskassen oder anderen Versicherungen, Zinserträge, individuelle Prämienverbilligung (IPV), usw. zu den anrechenbaren Einnahmen. Es gibt nur sehr wenige Ausnahmen wie beispielsweise Leistungen von Pro Senectute oder Pro Infirmis, Stipendien etc. welche nicht angerechnet werden. Ob fragliche Einnahmen anzurechnen sind oder nicht, muss im Einzelfall geprüft werden.

Erwerbseinkommen

Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit wird «privilegiert» behandelt. Das heisst, es wird nicht zu 100% angerechnet. Vom Nettolohn gemäss Lohnausweis können ausgewiesene Gewinnungskosten (Berufsauslagen wie auswärtige Verpflegung, Transportkosten etc.) abgezogen werden. Anschliessend wird ein Freibetrag von Fr. 1 000.-- bei Alleinstehenden bzw. Fr. 1 500.-- bei den übrigen Personen abgezogen. Vom verbleibenden Rest werden 2/3 als Einnahmen angerechnet.

Hypothetisches Erwerbseinkommen

Teilinvaliden und nicht invaliden Witwen muss grundsätzlich das Erwerbseinkommen angerechnet werden, welches sie im massgebenden Zeitabschnitt effektiv verdient haben, mindestens aber ein hypothetisches Erwerbseinkommen gemäss nachfolgender Tabelle. Erwartet wird von diesen Personen die Verwertung ihrer Resterwerbsfähigkeit.

Diese Regelung trifft aber nicht auf nichtinvalide Ehepartner zu. Ihnen kann ein höheres Einkommen angerechnet werden (siehe weiter unten).

Die erste Tabelle gilt für invalide Personen unter 60 Jahren und ist nach dem Invaliditätsgrad abgestuft.

IV-Grad in % zumutbares Mindesteinkommen (Nettoerwerbseinkommen)
40 - 49 % Der um einen Drittel erhöhte allgemeine Lebensbedarf für eine alleinstehene Person (4/3)
50 - 59 % Der Betrag des allgemeinen Lebensbedarfs für Alleinstehende (3/3)
60 - 69 % Zwei Drittel des allgemeinen Lebensbedarfs für Alleinestehende (2/3)

Privilegierung

Auch von diesem 'Ersatzeinkommen' wird der gesetzlich vorgeschriebene Freibetrag abgezogen und vom Rest zwei Drittel bei den Einnahmen angerechnet. Gewinnungskosten bzw. Berufsauslagen können keine berücksichtigt werden.

Die zweite Tabelle gilt für nichtinvalide Witwen.

Altersjahr zumutbares Mindesteinkommen (Nettoerwerbseinkommen)
18. - 40. Doppelter allgemeiner Lebensbedarf für Alleinstehende (6/3)
41. - 50. Der Betrag des allgemeinen Lebensbedarfs für Alleinstehende (3/3)
51. - 60. Zwei Drittel des allgemeinen Lebensbedarfs für Alleinestehende (2/3)

Auch von diesem 'Ersatzeinkommen' wird der gesetzlich vorgeschriebene Freibetrag abgezogen und vom Rest zwei Drittel bei den Einnahmen angerechnet. Gewinnungskosten bzw. Berufsauslagen können keine berücksichtigt werden.

Die Höhe eines fiktiven Erwerbseinkommens für nicht invalide Ehegatten ist im Gesetz nicht festgelegt und muss immer im Einzelfall anhand der vom Bundesgericht vorgegebenen Kriterien (Gesundheitszustand, Alter, Ausbildung, Sprachkenntnisse, bisherige Tätigkeit, Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben) bestimmt werden.

Vergleich hypothetisches und effektives Einkommen

Falls einer Person ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist und diese Person gleichzeitig ein Erwerbseinkommen erzielt, muss verglichen werden, welches der beiden Einkommen höher ist. Es muss jeweils das höhere Einkommen berücksichtigt werden.