Anmeldung

Anmeldung - wo und wie muss dies erfolgen?

Die Kantone bezeichnen die Durchführungsstellen, welche für die Erhebung und Auszahlung zuständig sind. In der Regel ist ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen mit einem Gesuchsformular bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend zu machen.

Im Kanton Zürich sind es in der Regel die AHV/IV-Zweigstellen der Wohngemeinde bzw. das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV in der Stadt Zürich.

Wichtig: Massgebend für die Zuständigkeit ist der gesetzliche Wohnsitz der Person, für die Zusatzleistungen beantragt werden (bei bevormundeten Personen der Sitz der Vormundschaftsbehörde).

Wie erfolgt die Mitteilung über einen Anspruch?

Auf Ergänzungsleistungen besteht ein klagbarer Rechtsanspruch. Deshalb müssen Entscheide über einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen immer mittels einsprachefähiger Verfügung mitgeteilt werden. Ist die betroffene Person mit dieser Verfügung nicht einverstanden, kann sie innert 30 Tagen ab Zustelldatum bei der EL-Stelle Einsprache erheben. Die schriftliche Einsprache hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung zu enthalten. Die EL-Stelle hat die Einsprache zu überprüfen und einen Einspracheentscheid zu erlassen. Gegen den Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen bei der zuständigen kantonalen Rekursbehörde (z.B. kantonales Sozialversicherungsgericht) Beschwerde erhoben werden. Gegen den Beschluss der kantonalen Rekursbehörde können die Parteien innert 30 Tagen letztinstanzlich beim Bundesgericht Beschwerde erheben.